Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 II 335 KI-generiert

Divorce Granted After Husband Waives Protection Despite Wife's Adultery, One-Year Remarriage Ban Imposed.

Geschäftsnummer BGE 84 II 335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Divorce Granted After Husband Waives Protection Despite Wife's Adultery, One-Year Remarriage Ban Imposed. The court addressed a divorce petition based on profound marital breakdown, previously denied because the wife, the initiating party, was primarily at fault due to adultery, invoking the protection afforded to the less-faulty spouse under Article 142(2) of the Civil Code. Following the appeal, the husband waived his protective rights and consented to the divorce via a settlement agreement. The Federal Supreme Court affirmed its established jurisprudence that the limitation on filing for divorce is for the individual protection of the less-faulty spouse, who may waive this right and consent to the divorce, provided the ground of profound breakdown exists; consequently, the court granted the divorce but, acknowledging the wife's primary fault, imposed a one-year waiting period for remarriage under Article 150 of the Civil Code, a period reduced from the potential maximum of three years due to the long duration of the de facto separation and the time elapsed since the fault-causing acts.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung. 1. Auf Klage des an der tiefen Zerrüttung mehr schuldigen Ehegatten kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn der weniger schuldige auf den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die Scheidung einwilligt (Bestätigung der Praxis). 2. Der vorwiegend schuldigen Partei ist, obwohl die Scheidung in Gutheissung ihrer Klage ausgesprochen wird, von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen, die bei Ehebruch bis auf 3 Jahre gehen kann (Art. 150 ZGB).

Schlagwörter

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Scheidungsgrund Wiederverheiratung Ehegatte Schutzdauer Wartezeit Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 51 II 116
1 ZGB, wirklich vorliegt (BGE 51 II 116, BGE 54 II 2).
BGE 54 II 2
1 ZGB, wirklich vorliegt (BGE 51 II 116, BGE 54 II 2).
BGE 68 II 149
150 ZGB von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen (BGE 68 II 149, BGE 69 II 353, BGE 71 II 53 E.
BGE 69 II 353
150 ZGB von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen (BGE 68 II 149, BGE 69 II 353, BGE 71 II 53 E.
BGE 71 II 53
150 ZGB von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen (BGE 68 II 149, BGE 69 II 353, BGE 71 II 53 E.
BGE 74 II 7
Erfolgt die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung, die wesentlich auf Ehebruch zurückzuführen ist, gilt für die Wartefrist das Maximum von drei Jahren (BGE 74 II 7).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 142 Abs. 2 ZGB

The Tribunal implicitly applied the principle that the divorce can be granted if the less-guilty spouse consents, allowing the appeal despite the petitioner being primarily at fault under Art. 142 Abs. 2 ZGB.

Art. 150 ZGB

The Tribunal imposed a waiting period on the petitioner (Art. 150 ZGB) because she was primarily at fault for the marital breakdown, even though the divorce was granted.

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Volltext

Urteilskopf

84 II 335

45. Auszug aus dem Urteil der III. Zivilabteilung vom 10. Juli 1958 i.S. X. gegen Y.

Regeste

Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung.

1. Auf Klage des an der tiefen Zerrüttung mehr schuldigen Ehegatten kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn der weniger schuldige auf den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die Scheidung einwilligt (Bestätigung der Praxis).

2. Der vorwiegend schuldigen Partei ist, obwohl die Scheidung in Gutheissung ihrer Klage ausgesprochen wird, von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen, die bei Ehebruch bis auf 3 Jahre gehen kann (Art. 150 ZGB).

Sachverhalt ab Seite 336

BGE 84 II 335 S. 336

Zwei frühere Scheidungsklagen der Ehefrau, denen sich der Beklagte widersetzte, waren in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZGB abgewiesen worden, weil die bestehende Zerrüttung hauptsächlich der ehebrecherischen Bindung der Klägerin an einen Dritten und ihrer daherigen Abwendung vom Manne zuzuschreiben war. Eine dritte Klage der Frau wurde von den Vorinstanzen aus demselben Grunde gleich beschieden.

Nachdem die Klägerin Berufung an das Bundesgericht eingelegt hatte, kam zwischen den Parteien eine Konvention zustande, gemäss welcher sich der Beklagte mit der Scheidung einverstanden erklärt, die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt und die Gerichts- und Anwaltskosten von der Klägerin übernommen werden. In seiner Berufungsantwort beantragt demgemäss der Beklagte seinerseits Gutheissung der Berufung, Scheidung der Ehe und Genehmigung der Konvention.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Den bisherigen Scheidungsklagen sowie noch vor der Vorinstanz auch der vorliegenden opponierte der Beklagte mit Erfolg unter Anrufung des Art. 142 Abs. 2 ZGB, wonach dem an der Zerrüttung vorwiegend schuldigen Ehegatten kein Scheidungsrecht zusteht. Diese Einschränkung des Klagerechtes wurde von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts dahin ausgelegt, dass sie nicht der öffentlichen Ordnung wegen aufgestellt sei, sondern lediglich

BGE 84 II 335 S. 337

zum individuellen Schutze des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten. Diesem soll, trotz gegebenem Scheidungsgrund, gegen seinen Willen die Scheidung nicht aufgedrängt werden können; es soll ihm aber unverwehrt bleiben, auf diesen gesetzlichen Schutz zu verzichten und, statt selber die Scheidungsklage zu erheben, in das Scheidungsbegehren des andern Ehegatten einzuwilligen, sei es auch erst vor Bundesgericht, sofern nur der Scheidungsgrund an sich, die tiefe Zerrüttung im Sinne von Art. 142 Abs. 1 ZGB, wirklich vorliegt (BGE 51 II 116, BGE 54 II 2). Diese Auffassung blieb zwar in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung nicht unangefochten (z.B.: ZR 42 Nr. 138), wurde aber vom Bundesgericht - nach einigen Schwankungen (Urteile vom 1. Oktober 1948 i.S. Jeanneret, vom 28. Februar 1949 i.S. Perret-Gentil) - neuerdings bestätigt (Urteile vom 19. Oktober 1950 1950 i.S. Koller, vom 10. März 1955 i.S. Buchs; zustimmend HINDERLING, SJZ 45 S. 268 III und Ehescheidungsrecht S. 40 ff.). Es ist daran - aus den ursprünglich und bei HINDERLING dargelegten Gründen - festzuhalten.

Demnach ist, nachdem nun der Berufungsbeklagte dem Scheidungsbegehren der Klägerin zustimmt, diesem ohne weiteres Folge zu geben, vorausgesetzt, dass der Scheidungsgrund gegeben, d.h. eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Daran kann, auch nach der Auffassung beider Vorinstanzen in den Urteilen aller drei Prozesse, kein Zweifel bestehen. Dem Mann ist die Fortsetzung der Ehe nicht zuzumuten, weil die Frau nicht zu bewegen ist, zu ihm zurückzukehren, was genügen muss; und der Frau mit Rücksicht auf ihre - vom Manne bestätigte - unheilbare Abneigung gegen diesen, gleichgültig ob sie objektiv gerechtfertigt sei oder nicht.

Der Umstand, dass der Beklagte in die Scheidung einwilligt und diese in Gutheissung der Berufung und der Klage der Frau ausgesprochen wird, ändert nichts daran,

BGE 84 II 335 S. 338

dass letztere an der Zerrüttung das vorwiegende Verschulden trifft. Es ist ihr daher gemäss Art. 150 ZGB von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen (BGE 68 II 149, BGE 69 II 353, BGE 71 II 53 E. 2, Urteil vom 18. Oktober 1949 i.S. Meier c. Laugéry). Erfolgt die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung, die wesentlich auf Ehebruch zurückzuführen ist, gilt für die Wartefrist das Maximum von drei Jahren (BGE 74 II 7). Mit Rücksicht auf das zeitlich weite Zurückliegen der zerrüttungbegründenden Fehltritte der Klägerin und die lange faktische Trennung der Parteien kann die Dauer jedoch auf ein Jahr beschränkt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Ehe geschieden.

2.- Der Klägerin wird die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer eines Jahres untersagt.

3.- Die Scheidungskonvention der Parteien vom 16. Mai 1958 wird genehmigt.