Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 II 146 KI-generiert

Wardship Decision Adherence to Procedural Guidelines vs. Due Process Rights

Geschäftsnummer BGE 84 II 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wardship Decision Adherence to Procedural Guidelines vs. Due Process Rights A mandatory wardship decision by local and cantonal courts, based on Article 370 of the Swiss Civil Code (ZGB), was challenged by the ward on the grounds that the procedures violated the principles set out in a 1914 circular letter from the Federal Supreme Court to the cantonal governments concerning wardship proceedings (BGE 40 II 182 ff.). The court ruled that the 1914 circular, unlike regulations under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), does not constitute a legal source but merely provides guidelines to assist cantonal authorities in meeting the requirements of Article 374 ZGB regarding the hearing of the person concerned, and Articles 63 and 94 (now 51) of the Federal Statute on the Organization of the Federal Judiciary (OG). The court determined that the ward's due process rights under Article 374 ZGB were fully satisfied, as he had unrestricted access to files, repeatedly testified in person, was represented by counsel on appeal, and had the opportunity to respond to all accusations during the cantonal proceedings, irrespective of whether the procedural details of the non-binding circular letter were strictly followed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Entmündigungsverfahren. Anhörung der zu entmündigenden Person (Art. 374 ZGB). Bedeutung des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914.

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Vollstreckungsentscheid Konkursverfahren richterliche Fürsorgepflicht Gemeindeverwaltung Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Provision used to regulate the costs of the proceedings, as the appeal was dismissed.

Art. 374 ZGB

The Tribunal confirmed that the requirements of this article regarding the hearing of the person subject to tutelage were fully met during the cantonal proceedings.

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Volltext

Urteilskopf

84 II 146

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1958 i.S. N. gegen Bezirksrat Winterthur.

Regeste

Entmündigungsverfahren.

Anhörung der zu entmündigenden Person (Art. 374 ZGB).

Bedeutung des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914.

Erwägungen ab Seite 146

BGE 84 II 146 S. 146

Der Berufungskläger (dessen vom Bezirksrat Winterthur gestützt auf Art. 370 ZGB beschlossene Entmündigung vom Bezirksgericht Winterthur und vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt worden ist) macht mit seiner Berufung gegen das obergerichtliche Urteil in

BGE 84 II 146 S. 147

erster Linie geltend, in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren seien in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze verletzt worden, die das Kreisschreiben des Bundesgerichtes an die kantonalen Regierungen vom 18. Mai 1914 betr. das Verfahren bei Entmündigungen (BGE 40 II 182ff.) aufgestellt hat. Dieses Kreisschreiben hat jedoch nicht die Bedeutung einer Rechtsquelle. Es kann sich nicht auf eine Verordnungs- bezw. Weisungskompetenz stützen, wie sie dem Bundesgericht gemäss Art. 15 SchKG im Bereiche dieses Gesetzes zusteht. Es stellt vielmehr nur eine Anleitung dar, mit der das Bundesgericht den kantonalen Behörden (namentlich den nach kantonalem Recht mancherorts für die Entmündigung zuständigen Verwaltungsbehörden) zur Vermeidung der in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des ZGB immer wieder festgestellten Verfahrensmängel zeigen wollte, wie sie erreichen können, dass das von ihnen durchzuführende Verfahren den Anforderungen von Art. 374 ZGB sowie von Art. 63 und 94 (heute Art. 51) OG genügt. Die Richtlinien, die es enthält, sind dagegen nicht in dem Sinne verbindlich, dass ein Entmündigungsentscheid nur dann Bestand haben könnte, wenn sie in allen Einzelheiten befolgt wurden. Den erwähnten gesetzlichen Vorschriften, die allein massgebend sind, insbesondere der Vorschrift von Art. 374 ZGB über die Anhörung der zu entmündigenden Person, kann im einzelnen Fall Genüge geschehen sein, auch wenn das Verfahren den zur Erläuterung dieser Vorschriften dienenden Richtlinien in gewissen Punkten nicht ganz entsprach. So verhält es sich hier. Im gerichtlichen Verfahren, das auf Verlangen des Berufungsklägers durchgeführt wurde, war diesem das rechtliche Gehör in weitestem Masse gewährleistet. Der Berufungskläger genoss unbeschränkte Akteneinsicht, kam vor Bezirksgericht wiederholt persönlich zu Wort und konnte sich dabei über die ihm zur Last gelegten Tatsachen äussern, erhielt das bezirksgerichtliche Urteil, das die Gründe der Entmündigung einlässlich darlegt, und konnte dazu vor Obergericht, wo er durch einen Anwalt

BGE 84 II 146 S. 148

vertreten war, in aller Freiheit Stellung nehmen. Er hatte auch Gelegenheit, sich zu dem von der Klägerschaft erst vor Obergericht eingereichten neusten Polizeibericht auszusprechen. Er ist also in einer Weise angehört worden, die den Anforderungen von Art. 374 ZGB vollauf genügt. An der (übrigens gar nicht bestrittenen) Zuverlässigkeit der Protokolle über seine Einvernahmen vor Gericht besteht kein begründeter Zweifel, auch wenn sie entgegen dem zweiten Satze von Ziff. 4 des Kreisschreibens, der nur den Sinn einer Empfehlung haben kann, die Unterschrift des Berufungsklägers nicht tragen und auch nicht die amtliche Bescheinigung enthalten, dass sie ihm vorgelegt oder vorgelesen wurden und dass er sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt habe. Wenn dem Berufungskläger gewisse zur Begründung des Entmündigungsbegehrens angerufene Tatsachen nicht schon bei der ersten gerichtlichen Einvernahme, sondern erst später vorgehalten wurden, so kommt darauf nichts an. Es genügt, dass der Berufungskläger im Laufe des kantonalen Verfahrens zu allen ihm vorgeworfenen Tatsachen Stellung nehmen konnte. Die Malermeister, bei denen der Berufungskläger 1950/52 gearbeitet hatte, brauchten schon deswegen nicht als Zeugen angehört zu werden, weil die kantonalen Gerichte auf die Polizeirapporte über die Erhebungen bei diesen Arbeitgebern nicht abgestellt haben, soweit die betreffenden Angaben für den Berufungskläger ungünstig und von ihm bestritten waren. Die Rügen, die sich auf die Durchführung des Entmündigungsverfahrens beziehen, sind also nicht begründet.