Art. 25 Abs. 1 MFG. Voraussetzungen, unter denen es entschuldbar ist, wenn von verschiedenen möglichen Notmassnahmen nicht die zweckmässigste ergriffen wird.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver's Choice of Evasive Maneuver Over Immediate Braking A driver, facing a potential collision with a vehicle ahead at a distance of 100 meters, chose to steer onto the sidewalk instead of immediately braking. While Swiss case law acknowledges that a driver suddenly placed in danger by another's non-compliant behavior may be excused for not choosing the objectively optimal emergency measure, this principle applies only when the options are of nearly equivalent merit and the situation demanded instant decision. The court reasoned that in this case, the impending danger was not sufficiently extreme to warrant resorting to an evasive measure other than a primary, natural reaction; immediate braking was the obviously safest and most appropriate action to prevent a rear-end collision, even under rapid decision-making constraints, making the choice to steer onto the sidewalk an inexcusable error.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 25 Abs. 1 MFG. Voraussetzungen, unter denen es entschuldbar ist, wenn von verschiedenen möglichen Notmassnahmen nicht die zweckmässigste ergriffen wird.
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Volltext
Urteilskopf
83 IV 84
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1957 i.S. Studer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 25 Abs. 1 MFG.
Voraussetzungen, unter denen es entschuldbar ist, wenn von verschiedenen möglichen Notmassnahmen nicht die zweckmässigste ergriffen wird.
Erwägungen ab Seite 84
BGE 83 IV 84 S. 84
Gewiss hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass es entschuldbar sei, wenn der Führer, der sich durch vorschriftswidriges Verhalten eines andern plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmässigste erscheint (BGE 61 I 432, BGE 63 I 59, BGE 66 I 320). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer aber nicht berufen. Fraglich erscheint schon, ob seine Lage den in diesen Entscheiden vorausgesetzten aussergewöhnlichen Grad von Gefährlichkeit erreicht habe, wenn sie zum vornherein durch blosses Bremsen gemeistert werden konnte, und zweifelhaft ist auch, ob die drohende Gefahr auf eine vorschriftswidrige Fahrweise des Vespalenkers zurückzuführen gewesen sei. Aber auch dort, wo diese Voraussetzungen zutreffen, wird damit nicht jede unzweckmässige Reaktion entschuldbar. Die erwähnte Rechtsprechung geht davon aus, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche bei nachträglicher längerer Überlegung als die zweckmässigere erscheint, annähernd
BGE 83 IV 84 S. 85
gleichwertig seien und dass der Führer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannt habe, weil die plötzlich eingetretene Gefahrsituation eine augenblickliche Entschliessung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und zweckmässigere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird.
Im vorliegenden Fall lag sofortiges Bremsen als natürliche Reaktion auf eine Gefahr, die in einer Entfernung von 100 m drohte, sehr nahe, denn es war offensichtlich, dass Anhalten hinter einem mit grösserem Abstand vorausfahrenden Motorfahrzeug das zweckmässigste Mittel zur Verhütung eines Zusammenstosses mit diesem war. Statt dessen den Wagen über das Trottoir neben die Strasse zu steuern, drängte sich keineswegs auf, sondern erschien zum vornherein gefährlich.