Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 IV 43 KI-generiert

Mettler v. Duty to Report Property Damage

Geschäftsnummer BGE 83 IV 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mettler v. Duty to Report Property Damage A driver (Mettler) struck a parked car, tearing off its front bumper, causing an estimated CHF 80 damage. After straightening the bumper, waiting briefly, and noting the police number, Mettler drove away with the intention of contacting the owner later that afternoon, but the owner reported the incident to the police immediately. The lower court acquitted Mettler of violating the duty to report property damage (Art. 36 para. 2 MFG) but upheld a fine for another violation (Art. 25 MFG). The Federal Supreme Court ruled that under Art. 36 para. 2 MFG, a driver involved in an accident causing only property damage must immediately notify the injured party or the nearest police station, not just any time the driver chooses. The court found that Mettler failed to fulfill this duty because he neither secured reliable information for the owner at the scene nor immediately reported the accident to the police, and the estimated CHF 80 damage was not considered too trivial to warrant reporting, thus overturning the acquittal and remanding the case for sentencing on the violation of the reporting obligation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 Abs.2 Satz 3 MFG. Wann hat der an einem Unfall beteiligte Fahrzeugführer den entstandenen Sachschaden dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle zu melden?

Schlagwörter

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Parkverstoss Polizeirapport Haftung für Zufall Fahrerflucht Strafzumessung Strassenverkehrsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs.2 Satz
Art. 36 Abs.2 Satz 3 MFG.
Art. 25 MFG
September 1956 büsste ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG mit Fr.
Art. 36 Abs. 2 MFG
Von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 36 Abs. 2 MFG sprach er ihn frei.
Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
Cited in the reasoning as the guideline for the lower court to determine a total fine incorporating the multiple violations.
Art. 25 als auch
2 StGB eine Gesamtbusse auszufällen haben, die sowohl der Übertretung des Art. 25 als auch der Widerhandlung gegen Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning as the guideline for the lower court to determine a total fine incorporating the multiple violations.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

STBER.2017.69 (2018-09-24) · so
Traffic Violations Upheld After Loss of Control and Hit-and-Run
«…Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werden, das heisst so rasch, als es die Umstände erlauben (BGE 83 IV 43 E. 1), und ausserdem zuverlässig und vollständig (Name und Adresse des Schädigers, BGE 91 IV 22 E. 1). Bei Abwesenheit…»
2017.09.05.sr.1 (2017-09-05) · bl
Appeals Court Upholds Some Convictions, Acquits on Arson Due to Inadmissible Statements
«…überlassen bleiben kann, den Zeitpunkt der Schadenmeldung zu bestimmen (vgl. HANS GIGER, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 83 IV 43 f., 91 IV 22, 85 IV 149 f.) Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, in welches das Auto des B…»
460.16.67 (2017-09-05) · bl
Acquittal on Arson, Conviction on Theft and Property Damage, Sentence Reduced
«…überlassen bleiben kann, den Zeitpunkt der Schadenmeldung zu bestimmen (vgl. Hans Giger, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 83 IV 43 f., 91 IV 22, 85 IV 149 f.) Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, in welches das Auto des Be…»
6B_322/2015 (2015-11-26)
«…nicht, zumal ungewiss ist, ob und wann der Geschädigte vom Inhalt der Nachricht Kenntnis erlangt ( BGE 91 IV 22 E. 2; 83 IV 43 E. 2; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 51 N 29 s.a. BUSSY ET et al. Code suisse de la circulation routière 2015…»
SU130024 (2013-09-27) · zh
Traffic Accident Duties Following Careless Reversing Collision
«…eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werden, d.h. so rasch, als es die Umstände erlauben (BGE 83 IV 43), und ausserdem zu- verlässig und vollständig (Name, Adresse des Schädigers, Art und Umfang des Schadens; BGE 91 IV 22)…»
SU130024 · zh
Traffic Violation and Hit-and-Run Conviction Upheld
«…eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werden, d.h. so rasch, als es die Umstände erlauben (BGE 83 IV 43), und ausserdem zu- verlässig und vollständig (Name, Adresse des Schädigers, Art und Umfang des Schadens; BGE 91 IV 22)…»
Jug.2024.328 · vd
Police Court Judgment Appeal: DUI, Narcotics, and Obstruction Conviction Upheld
«…u sens de l'art. 51 LCR sont ainsi tenues d’avertir le lésé et d’informera la police immédiatement après les faits (ATF 83 IV 43, JdT 1957 I 429 n° 37 ; ATF 85 IV 149, JdT 1960 I 446 n° 42). La jurisprudence refuse à l'auteur le droit de choisir le…»

Volltext

Urteilskopf

83 IV 43

11. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1957 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Mettler.

Regeste

Art. 36 Abs.2 Satz 3 MFG.

Wann hat der an einem Unfall beteiligte Fahrzeugführer den entstandenen Sachschaden dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle zu melden?

Sachverhalt ab Seite 43

BGE 83 IV 43 S. 43

A.- Am 18. Oktober 1955, ca. um 10 Uhr, führte Arthur Mettler seinen Personenwagen in Zürich vom

BGE 83 IV 43 S. 44

Bellevue-Platz her durch den Limmatquai. In der Absicht, vor dem Haus Limmatquai 80 anzuhalten, bog er kurz nach der Häusernummer 82 nach rechts ein, wobei er einen dort parkierten Personenwagen streifte und dessen vordere Stossstange nach vorne riss. Nachdem er die beschädigte Stossstange zurückgebogen, einige Zeit auf den Lenker des fremden Fahrzeuges gewartet und sich dessen Polizeinummer notiert hatte, fuhr er davon. Er will die Absicht gehabt haben, sich im Verlaufe des Nachmittags mit dem Halter des beschädigten Wagens in Verbindung zu setzen. Der Führer dieses Fahrzeuges stellte indessen bereits um 10.20 Uhr auf der Hauptwache der Stadtpolizei gegen Mettler Strafanzeige. Die Polizei schätzte den Schaden auf ungefähr Fr. 80.-.

B.- Mit Verfügung vom 15. März 1956 verfällte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Mettler wegen Übertretung der Art. 25 und 36 MFG in eine Busse von Fr. 40.-. Mettler verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 14. September 1956 büsste ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG mit Fr. 20.-. Von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 36 Abs. 2 MFG sprach er ihn frei.

C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es Mettler freispreche, und es sei die Sache zu dessen Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 36 Abs. 2 MFG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Mettler hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 MFG hat der Führer eines Motorfahrzeuges, das an einem Unfall beteiligt ist, bei dem nur Sachschaden entstand, dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle sofort Anzeige zu machen sowie

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seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort anzugeben. Daraus erhellt ohne weiteres, dass es nicht ins Belieben des Fahrzeugführers gestellt ist, wann er einen Unfallschaden melden will. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen gehalten, diesen ohne Verzug, d.h. so rasch zur Anzeige zu bringen, als ihm nach den Umständen zuzumuten ist.

Vorliegend kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht unbestimmt lange Zeit an der Unfallstelle auf den Geschädigten wartete, um ihm die Beschädigung des Fahrzeuges anzuzeigen und die erforderlichen Angaben zu machen. Konnte er doch nicht wissen, wann dieser zu seinem Wagen zurückkehren werde. Dagegen wäre es ihm zuzumuten gewesen, bevor er weiterfuhr, irgendwelche Vorkehren zu treffen, damit der Geschädigte spätestens nach der Rückkehr zu seinem Wagen über den Unfallschaden und die Person des Schädigers zuverlässig unterrichtet werde. Davon durfte er nur absehen, wenn er statt dessen die nächste Polizeistelle aufsuchte und dort den Schaden anzeigte. Da Mettler weder das eine noch das andere tat und dem angefochtenen Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, dass er triftige Gründe hatte, mit der Meldung zuzuwarten, kann er sich nicht darauf berufen, die Unfallstelle in der Absicht verlassen zu haben, sich nachmittags mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen. Wie gesagt, steht es dem an einem Unfall beteiligten Fahrzeuglenker nicht zu, den Zeitpunkt der Schadensanzeige nach Belieben zu wählen, sondern hat er diese entsprechend den Umständen sofort zu erstatten. Dieser Pflicht hat der Beschwerdegegner nicht genügt.

2. Entgegen der Annahme der Vorinstanz vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Schaden am parkierten Personenwagen von der Polizei "auf nur etwa Fr. 80.-" geschätzt wurde. Das Gesetz spricht allgemein von Sachschaden und beschränkt die Meldepflicht nicht auf Fälle von Schäden grösseren Ausmasses. Ob besonders geringfügige Kollisionen hievon auszunehmen seien, ist nicht zu

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entscheiden. Jedenfalls kann ein Schaden in der vorliegend festgestellten Höhe nicht als geringfügig bezeichnet werden.

3. Hat Mettler die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, ist die Rüge des Polizeirichteramtes begründet. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners auch wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Gesamtbusse auszufällen haben, die sowohl der Übertretung des Art. 25 als auch der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 2 MFG Rechnung trägt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 1956 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.