Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 IV 39 KI-generiert

Art.27 Abs. 1,25Abs. 1 MFG. Vortrittsrecht, Sorgfaltspflichten des nicht Vortrittsberechtigten.

Geschäftsnummer BGE 83 IV 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Driver Fault in Intersection Collision Despite Obstructed View A driver was involved in a collision at a street intersection, failing to yield the right-of-way to a vehicle approaching from the right at a crossing where visibility was obstructed by a 1.15-1.18 meter high bridge wall, which concealed the low-profile car from the right. While the initial court acquitted the driver based on the difficult circumstances and reasonable assumption that the road was clear, the higher court overturned this decision, ruling that the driver objectively violated the right-of-way rule (Art. 27 para. 1 MFG) and was also subjectively at fault for his driving style and speed. The court emphasized that the driver failed to adhere to the general duty to adjust speed to the road conditions (Art. 25 para. 1 MFG) and the specific duty to moderate speed at intersections (Art. 27 para. 1 MFG) sufficiently to be able to grant priority to an emerging vehicle, even a low-profile sports car hidden by the wall.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art.27 Abs. 1,25Abs. 1 MFG. Vortrittsrecht, Sorgfaltspflichten des nicht Vortrittsberechtigten.

Schlagwörter

KI-generiert
Wegrecht Verkehrsunfall vorschriftswidriges Überholen Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren trotz Führerausweisentzugs Autobahnvignette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 27 MFG
April 1956 Reimund wegen Nichtgewährung des Vortrittsrechts (Art. 27 MFG) in eine Busse von Fr.
Art. 27 Abs. 1 MFG
Er anerkannte, Art. 27 Abs. 1 MFG objektiv verletzt zu haben, bestritt aber, dass ihn subjektiv ein Verschulden treffe.
Art. 25 Abs. 1 MFG
Durch seine Fahrweise hat Reimund schon die allgemeine, durch Art. 25 Abs. 1 MFG begründete Pflicht verletzt, die Geschwindigkeit den gegebenen Strassenverhältnissen anzupassen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 73 IV 196
1 MFG, wonach der Führer die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten hat (BGE 73 IV 196,BGE 76 IV 259Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

TPF 2023 1
Passenger Injury in Paragliding Accident Not Public Traffic Offense
«…worden, da die Störung des öffentlichen Verkehrs durch die Strafe wegen fahrlässiger Tötung nicht abgegolten werde (BGE 83 IV 39). 3.1.4.2 In BGE 100 IV 54 ff. (Urteil vom 19. April 1974) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, was das Sch…»
VWBES.2022.268 (2023-04-13) · so
License Suspension Upheld Despite Lesser Criminal Fine for Traffic Violation Causing Injury
«…14 Abs. 1 VRV). Beeinträchtigten Sichtverhältnisse hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 83 IV 39; BGE 93 IV 92), nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts an oder hinter der seitlichen Randlinie jenes Fahrba…»
6B_208/2021 (2023-03-29)
«…orden, da die Störung des öffentlichen Verkehrs durch die Strafe wegen fahrlässiger Tötung nicht abgegolten werde ( BGE 83 IV 39 mit Verweis auf BGE 76 IV 124 ). Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut war dabei auch für den Anwendungsbereich de…»
BGE 149 IV 116
«…orden, da die Störung des öffentlichen Verkehrs durch die Strafe wegen fahrlässiger Tötung nicht abgegolten werde ( BGE 83 IV 39 mit Verweis auf BGE 76 IV 124 ). BGE 149 IV 116 S. 121 Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut war dabei auch für de…»
CA.2020.6 (2021-02-06)
Negligent Bodily Harm in Paragliding Accident
«…- 32 - Verkehrs durch die Strafe wegen fahrlässiger Tötung nicht abgegolten werde (BGE 83 IV 39). 3.1.4.2 In BGE 100 IV 54 ff. (Urteil vom 19. April 1974) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung,…»
AbR.1992.93.Nr.42 (2015-11-26) · ow
Truck Driver Acquitted of Right-of-Way Violation in Fog Collision
«…41). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 93 IV 32, 83 IV 39). Als "unübersichtliche Stelle" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV gilt auch ein sonst weithin überblickbares Strassenstüc…»

Volltext

Urteilskopf

83 IV 39

9. Urteil des Kassationshofs vom 1. März 1957 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Reimund.

Regeste

Art.27 Abs. 1,25Abs. 1 MFG.

Vortrittsrecht, Sorgfaltspflichten des nicht Vortrittsberechtigten.

Sachverhalt ab Seite 39

BGE 83 IV 39 S. 39

A.- Am 19. Dezember 1955, 15 Uhr, stiess A. Reimund mit seinem Personenwagen auf der Kreuzung Seebahnstrasse/Kanzleistrasse in Zürich 4 mit dem von rechts aus der Kanzleistrasse kommenden Personenwagen des K. Roth zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Polizeirichter der Stadt Zürich verfällte am 17. April 1956 Reimund wegen Nichtgewährung des Vortrittsrechts (Art. 27 MFG) in eine Busse von Fr. 20.-.

Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung. Er anerkannte, Art. 27 Abs. 1 MFG objektiv verletzt zu haben, bestritt aber, dass ihn subjektiv ein Verschulden treffe.

B.- Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich sprach mit Urteil vom 3. Dezember 1956 Reimund von der ihm zur Last gelegten Übertretung frei mit der Begründung, der Verzeigte habe annehmen dürfen, die von rechts über eine Bahnüberführung einmündende Kanzleistrasse sei mindestens auf der ganzen Brückenlänge frei; denn die Brücke sei seitlich von einer 1.15 - 1.18 m hohen Mauer begrenzt, während der am Unfall beteiligte MG-Wagen nur 1.20 m hoch und mit einem beigefarbigen Stoffverdeck

BGE 83 IV 39 S. 40

versehen gewesen sei, das sich von der grauen Brückenmauer schlecht abgehoben habe. Der von rechts kommende Wagen sei daher für Reimund vom Führersitz seines Hillman-Minx-Wagens aus kaum sichtbar gewesen. Es könne deshalb Reimund kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er unmittelbar vor der Einfahrt in die Kreuzung nicht nach rechts gegen die vermeintlich freie Brücke geschaut, sondern seine Aufmerksamkeit der linken Strassenseite zugewandt habe, wo an einem abgedeckten Kanalisationsschacht gearbeitet worden sei. Der Unfall sei auf das Zusammentreffen von unglücklichen Umständen zurückzuführen, für die Reimund nicht einzustehen habe.

C.- Gegen diesen Entscheid führt der Polizeirichter der Stadt Zürich Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Reimund an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die vom Einzelrichter vertretene Auffassung Art. 27 Abs. 1 MFG verletze.

Reimund beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und gemäss seiner eigenen Sachdarstellung hat Reimund dem von rechts kommenden Fahrzeug des Roth den Vortritt nicht gewährt und damit objektiv Art. 27 Abs. 1 MFG verletzt.

Streitig ist dagegen, ob Reimund zum Verschulden anzurechnen sei, dass er mit einer Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist, die ihm bei den gegebenen Strassen- und Sichtverhältnissen nicht erlaubte, dem gleichzeitig von rechts kommenden, für ihn durch die Brückenmauer verdeckten Fahrzeug des Roth den Vortritt zu gewähren.

2. Art. 27 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, bei Strassengabelungen und -kreuzungen die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu mässigen und einem gleichzeitig von

BGE 83 IV 39 S. 41

rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Sondernorm zu der allgemeinen Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 MFG, wonach der Führer die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten hat (BGE 73 IV 196,BGE 76 IV 259Erw. 4).

3. Durch seine Fahrweise hat Reimund schon die allgemeine, durch Art. 25 Abs. 1 MFG begründete Pflicht verletzt, die Geschwindigkeit den gegebenen Strassenverhältnissen anzupassen. Überdies hat er aber auch der besonderen Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 MFG nicht genügt, die Geschwindigkeit so weit zu mässigen, dass er einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt hätte gewähren können. Gestatten die Strassenverhältnisse es nicht, ein von rechts kommendes niedriges Fahrzeug frühzeitig zu erblicken, wie es hier bei der über eine Brücke mit hoher Mauerbrüstung einmündenden Strasse der Fall war, so hat der nicht Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit so weit zu mässigen, dass er von dem Zeitpunkt an, in welchem er das andere Fahrzeug frühestens erblicken kann, noch rechtzeitig anzuhalten vermag. Das hat Reimund nicht getan, sondern er hat sich, als er beim Blick nach rechts kein Fahrzeug wahrnahm, kurzerhand darauf verlassen, es komme von dort auch kein Fahrzeug, das seiner geringen Höhe wegen von der Brückenmauer verdeckt sein könnte. Mit dieser Annahme trug er den heutigen Grössenverhältnissen vieler Personenwagen, namentlich von Sportwagen, nicht Rechnung. Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden. Der Motorfahrzeugführer hat heute jederzeit mit dem Auftauchen von Personenwagen mit einer Höhe von 1.20 m und weniger zu rechnen. Bei Sichthindernissen, die eine solche Höhe erreichen, wie hier die Brückenmauer, hat-er deshalb die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er auch einem von rechts hinter einem solchen Sichthindernis

BGE 83 IV 39 S. 42

auftauchenden niedrigen Fahrzeug noch den Vortritt gewähren kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 1956 wird aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückgewiesen.