Distributor Misuse of Trade Designation and Unfair Competition Law Applicability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDistributor Misuse of Trade Designation and Unfair Competition Law Applicability A distributor, bound by contract not to sell competing transport equipment and allowed to use the supplier's "Expresso" designation (sometimes alongside their own name), was accused of unfair competition for selling a competitor's goods under the "Expresso" name. The lower court dismissed the criminal complaint, reasoning that a confusing resemblance under Art. 13 lit. d UWG (Unfair Competition Act) was absent because the original supplier's products and the "Expresso" designation were not well known in Switzerland at the time of the alleged violation, relying on a precedent requiring market recognition (Verkehrsgeltung). The Supreme Court overturned this dismissal, holding that based on recent jurisprudence, which it reaffirmed, the protection against confusing similarities in a product's designation or get-up no longer depends on whether it has achieved market recognition; instead, only the potential for avoidable confusion—that one competitor's goods could be mistaken for the other's—is required.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 13 lit. d UWG. Hängt die Verwechselbarkeit einer Warenbezeichnung (-ausstattung) davon ab, ob sie Verkehrsgeltung habe?
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns unfair competition, which is the subject of the legal dispute regarding the potential for confusion.
Volltext
Urteilskopf
83 IV 198
58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1957 i.S. Manss gegen Schläpfer.
Regeste
Art. 13 lit. d UWG.
Hängt die Verwechselbarkeit einer Warenbezeichnung (-ausstattung) davon ab, ob sie Verkehrsgeltung habe?
Sachverhalt ab Seite 198
BGE 83 IV 198 S. 198
A.- August Manss in Kassel konstruiert Spezialtransportgeräte, die er unter der Bezeichnung "Expresso" vertreibt. Seit Februar 1954 bezog die Firma J. U. Schläpfer in Basel, in deren Namen bald Ulrich Schläpfer sen., bald dessen gleichnamiger Sohn verhandelten, von Manss solche Produkte zum Weiterverkauf. Gleichzeitig bewarben sie sich bei Manss um das Alleinverkaufsrecht für die "Expresso"-Geräte in der Schweiz. Durch Vertrag vom 31. August 1955 verpflichtete sich die Firma J. U. Schläpfer gegenüber Manss, "ohne Genehmigung von Manss keine anderen Transportgeräte direkt oder indirekt zu vertreiben, die nicht von Manss geliefert waren". Weiter verpflichtete sie sich, die Geräte mit dem Firmenschild von Manss zu verkaufen; immerhin wurde Schläpfer eingeräumt, "wo es ihm aus Verkaufsgründen erforderlich" erschien, das Firmenschild von Manss durch ein Schild von Schläpfer mit dem Zusatz "Expresso-Geräte" auszutauschen.
B.- Am 19. Juni 1956 stellte Manss gegen Vater und Sohn Schläpfer Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes, u.a. mit der Begründung, sie hätten Geräte, die
BGE 83 IV 198 S. 199
von der Firma Schade, einer Konkurrentin des Anzeigers, stammten, unter der Bezeichnung "Expresso" vertrieben.
C.- Mit Beschluss vom 29. August 1957 stellte die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt das gegen Vater und Sohn Schläpfer eingeleitete Strafverfahren ein.
D.- Manss führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschluss der Überweisungsbehörde sei aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, gegen die Beschuldigten Anklage wegen unlauteren Wettbewerbes zu erheben.
E.- Die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Auffassung der Vorinstanz war die den Beschwerdegegnern zur Last gelegte Verwendung der Bezeichnung "Expresso" für Produkte des Schade nicht geeignet, im Sinne des Art. 13 UWG Verwechslungen mit den von Manss vertriebenen "Expresso"-Geräten herbeizuführen, weil diese Erzeugnisse, als die Beschwerdegegner die beanstandeten Vorkehren trafen, in der Schweiz kaum bekannt gewesen seien, jedenfalls nicht unter der Bezeichnung "Expresso". Dabei hat die Vorinstanz offenbar sinngemäss auf den in BGE 79 II 321 ff. und in früheren Entscheidungen (BGE 69 II 297; BGE 70 II 112; BGE 72 II 397) ausgesprochenen Grundsatz abgestellt, dass die äussere Ausstattung einer Ware nur dann des Wettbewerbsschutzes teilhaftig sei, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Bedeutung misst das Bundesgericht indessen in der durch BGE 83 II 162 ff. eingeführten Rechtsprechung der Verkehrsgeltung nicht mehr bei. Nach ihr genügt das Vorliegen einer vermeidbaren Verwechselbarkeit, die dann anzunehmen ist, wenn die Ware des einen Wettbewerbers für diejenige des andern gehalten werden kann.
Von dieser neueren Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass; die Vorinstanz und die Beschwerdegegner führen keine Gegengründe an, die vom Bundesgericht
BGE 83 IV 198 S. 200
in jenem Entscheid nicht bereits ausdrücklich oder mittelbar erwogen worden wären. Dass es in BGE 83 II 162 ff. um die Ausstattung und nicht wie hier um die Bezeichnung der Ware ging, steht der Anwendung der in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Schutz gegen Verwechselbarkeit der Bezeichnung von anderen Voraussetzungen abhängen soll als der Schutz gegen verwechselbare Ausstattung der Ware. Die Annahme der Vorinstanz, unlauterer Wettbewerb sei ausgeschlossen, weil die Erzeugnisse des Beschwerdeführers jedenfalls unter der Bezeichnung "Expresso" in der Schweiz kaum bekannt gewesen seien, geht daher fehl.