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BGE 83 IV 193 KI-generiert

Art. 153 und 154 StGB setzen nicht voraus, dass das Nachmachen bzw. das Inverkehrbringen nachgemachter Waren an sich schon rechtswidrig sei.

Geschäftsnummer BGE 83 IV 193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Seller of Counterfeit Gold Sovereigns and Intent to Deceive A seller transferred 439 counterfeit British gold sovereigns to a buyer, who subsequently attempted to further circulate and pledge the coins. The seller appealed a conviction for the continued circulation of counterfeit goods (Art. 154 Para. 1 SCC), arguing that the replicated items should not qualify as "counterfeit goods" because their replication was not inherently illegal. The court, without deciding whether the sovereigns were currency or goods, clarified that Articles 153 and 154 of the SCC do not require the replication or circulation of counterfeit goods to be intrinsically unlawful; the determining factor for culpability is the intent to deceive in commercial transactions. Since the seller, according to the facts, accepted that the replica sovereigns would be mistaken for genuine coins and circulated as originals, the objective requirements for the crime were met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 153 und 154 StGB setzen nicht voraus, dass das Nachmachen bzw. das Inverkehrbringen nachgemachter Waren an sich schon rechtswidrig sei.

Schlagwörter

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Warenfälschung Währung Käufer betrügerischer Erwerb Wirtschaftsstraftat Zollbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

83 IV 193

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1957 i.S. Stampanoni gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.

Regeste

Art. 153 und 154 StGB setzen nicht voraus, dass das Nachmachen bzw. das Inverkehrbringen nachgemachter Waren an sich schon rechtswidrig sei.

Sachverhalt ab Seite 193

BGE 83 IV 193 S. 193

A.- Arnaldo Stampanoni verkaufte dem Cornelius Kemper 439 gefälschte englische Goldmünzen, sog. Gold-Sovereigns. Kemper hinterlegte 100 dieser Goldstücke bei der Andretto-Bank AG. in Zürich und verpfändete 200 der Schweizerischen Volksbank Zürich. 100 bis 150 Münzen versuchte er weiterzuverkaufen, während er den Rest bei sich aufbewahrte.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Stampanoni am 15. Januar 1957 wegen fortgesetzten Inverkehrrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 1000.-- Busse, indem es primär den Geldcharakter der Gold-Sovereigns verneinte und eventuell dem Angeklagten Irrtum über den Sachverhalt zugute hielt.

C.- Stampanoni führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet, gefälschte Waren in Verkehr gebracht zu haben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

(Das Bundesgericht liess die Frage, ob die englischen Gold-Sovereigns Ware oder Geld seien, offen.)

In dem nicht veröffentlichten Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1950 i.S. Vontobel wurde ausgesprochen,

BGE 83 IV 193 S. 194

dass das Nachmachen ein Muster voraussetze, das rechtswidrig nachgeahmt werde, um ihm das Aussehen des Originals zu verleihen. Daraus darf nicht gefolgert werden, Art. 153 StGB treffe nur ein schon an sich gegen die Rechtsordnung verstossendes Nachmachen. Mit dem Hinweis auf die im damaligen Fall tatsächlich rechtswidrige Nachahmung einer Ware wollte der Begriff des Nachmachens nicht einschränkend ausgelegt werden. Für die objektive Unterstellung unter Art. 153 StGB kommt nichts darauf an, ob das Nachmachen an sich schon unerlaubt ist oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass es zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr geschieht. Gleich verhält es sich mit Art. 154 StGB. Wenn es nach dieser Bestimmung verboten ist, nachgemachte Goldstücke feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, so nicht aus dem Grunde, weil der Absatz von Nachahmungen in jedem Fall als solcher schon unerlaubt wäre, sondern einzig deswegen, weil der Täter sie als Originale, als aus einer bestimmten staatlichen Münze stammende Goldstücke in Verkehr bringt.

Das war hier der Fall. Nach dem angefochtenen Urteil nahm Stampanoni in Kauf, dass die nachgemachten Gold-Sovereigns von den Interessenten für echt gehalten bzw. von Kemper als echt in Verkehr gebracht werden.