Solothurn v. Defendant: Cumulative Sentencing for Bodily Harm and Participation in a Brawl
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSolothurn v. Defendant: Cumulative Sentencing for Bodily Harm and Participation in a Brawl The defendant, having injured two opponents with stabs during a brawl, was convicted by the Solothurn jury court for both simple and severe bodily harm and for participation in a brawl (Art. 133 SCC). The defendant appealed, arguing that conviction for the bodily harm offenses should preclude punishment for participation in the brawl, as he was identified as the perpetrator of the injuries. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the cumulative sentencing, reasoning that the offense of participation in a brawl (Art. 133 SCC) is a distinct endangerment offense intended to address the overall danger to life and limb posed by the fight for all participants, regardless of whether the causal perpetrator is identified, and therefore, it survives alongside the subsequent prosecution for the specific injury offenses (Arts. 122 and 123 SCC).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verhältnis von Art. 133 StGB zu den Bestimmungen über einfache und schwere Körperverletzung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive context concerning concurrent application with Art. 133 StGB for bodily harm.
Cited in the dispositive context concerning concurrent application with Art. 133 StGB for bodily harm.
Cited in the dispositive context concerning concurrent application with Articles 122 and 123 StGB for affray (Raufhandel).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Urteilskopf
83 IV 191
55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1957 i.S. Varone gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Regeste
Verhältnis von Art. 133 StGB zu den Bestimmungen über einfache und schwere Körperverletzung.
Sachverhalt ab Seite 191
BGE 83 IV 191 S. 191
Michele Varone, der im Verlaufe einer Schlägerei zwei Gegner durch Messerstiche verletzt hatte, wurde vom
BGE 83 IV 191 S. 192
Schwurgericht des Kantons Solothurn am 28. März 1957 wegen einfacher und schwerer Körperverletzung und wegen Beteiligung an einem Raufhandel zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Michele Varone macht geltend, das Schwurgericht habe Art. 133 StGB verletzt. Nachdem er als Urheber der Körperverletzungen festgestellt und dafür zur Rechenschaft gezogen worden sei, könne er nicht auch noch wegen Beteiligung an einem Raufhandel bestraft werden.
Durch die Bestrafung wegen Körperverletzung wird die Beteiligung an einem Raufhandel nicht abgegolten. Zwar wurde Art. 133 StGB erlassen, weil es oft schwierig oder gar unmöglich ist, festzustellen, wer für den Tod oder die Körperverletzungen, welche im Raufhandel verursacht werden, verantwortlich ist. Das kann jedoch keineswegs zum Schluss führen, dass bei Feststellung des Verletzers die Anwendung von Art. 133 StGB entfalle. Soweit aus den Erwägungen in BGE 71 IV 180 ff. etwas anderes abzuleiten sein sollte, kann daran nicht festgehalten werden. Art. 133 StGB bedroht mit Rücksicht auf die in der Körperverletzung oder Tötung hervorgetretene Gefährlichkeit der Schlägerei für Leib und Leben aller am Raufhandel Beteiligter jeden von ihnen wegen seiner blossen Teilnahme daran, gleichgültig, ob die schwere Folge der Tat von ihm irgendwie verschuldet wurde oder nicht. Damit aber greift der Tatbestand des Raufhandels als eines Gefährdungsdeliktes über denjenigen des Verletzungsdeliktes insofern hinaus, als die Gefährlichkeit einer solchen Schlägerei für sämtliche daran Beteiligten durch das Gelingen des Nachweises, wer die daraus hervorgegangene Körperverletzung oder Tötung begangen hat, nicht beseitigt wird.
Lässt aber nach dem Gesagten die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung für eine gleichzeitige
BGE 83 IV 191 S. 193
Anwendung von Art. 133 StGB Raum, so hat die Vorinstanz richtigerweise Konkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 122 und 123 StGB angenommen.