Swiss Supreme Court Ruling on Severe Distress Mitigation and Self-Inflicted Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Supreme Court Ruling on Severe Distress Mitigation and Self-Inflicted Hardship A defendant sought mitigation on the grounds of "severe distress" (Art. 64 para. 2 Swiss Penal Code), arguing financial hardship drove the crime, but the lower court denied it, holding that severe distress requires a fate-related, externally created necessity and is precluded if the accused primarily caused their own financial difficulties. The Supreme Court overturned this restrictive interpretation, reasoning that for the mitigation ground to have practical significance, it cannot be limited only to cases where destiny is the sole cause, emphasizing that severe distress does not exclude self-inflicted hardship—similar to necessity (Art. 34 para. 1 no. 2 Swiss Penal Code) where self-culpability only modifies the outcome from exemption to mitigation—and therefore, while the judge, under Art. 64 SPC, retains discretionary power to determine if the circumstances justify mitigation, the court must first consider if a situation objectively reached the required high degree of distress that compelled the accused to act.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 64 Abs.2 StGB. Begriff der schweren Bedrängnis.
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KI-generiertThis provision defines the concept of severe distress ('schwere Bedrängnis') discussed in the case.
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Volltext
Urteilskopf
83 IV 187
53. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1957 i.S. Killer gegen Staatsanwaltschaft des Mittellandes Bern.
Regeste
Art. 64 Abs.2 StGB.
Begriff der schweren Bedrängnis.
Erwägungen ab Seite 188
BGE 83 IV 187 S. 188
Schwere Bedrängnis im Sinne des Art. 64 Abs. 2 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Kassationshofes nicht schon vor, wenn der Täter in finanziell schlechten Verhältnissen lebt, sondern nur, wenn eine notstandsähnliche Lage ihn zur Begehung der strafbaren Handlung treibt, d.h. wenn die Bedrängnis einen besonders hohen Grad erreicht und den Täter so beeindruckt, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaubt (Urteile vom 6. März 1953 i.S. Schär, 24. März 1954 i.S. Liembd und dort erwähnte frühere Entscheide).
Das angefochtene Urteil geht davon aus, der Begriff der schweren Bedrängnis setze eine von aussen geschaffene, schicksalshafte Notlage voraus, die dann nicht gegeben sei, wenn der Täter wie im vorliegenden Fall die schlechte finanzielle Lage zur Hauptsache selber verursacht habe. Diese Auslegung hält vor dem Gesetz nicht stand. Erfahrungsgemäss kommt es sehr selten vor, dass eine Notlage ausschliesslich auf äussere Umstände zurückzuführen ist, ohne dass gleichzeitig der Bedrängte durch sein eigenes Tun oder Unterlassen dazu beigetragen hätte. Dem Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis würde denn auch praktisch jede Bedeutung genommen, wenn seine Anwendbarkeit auf Fälle beschränkt bliebe, in denen das vom Willen des Betroffenen unabhängige Schicksal als einzige Ursache der Notlage erscheint. Art. 64 StGB schliesst die Annahme einer schweren Bedrängnis selbst dann nicht aus, wenn der Täter sie selber verschuldet hat. Ähnlich verhält es sich beim Notstand, der als solcher nicht davon abhängt, ob die Gefahr, in der der Täter handelt, von ihm verschuldet sei; das Selbstverschulden bewirkt nur, dass anstelle von Straflosigkeit Strafmilderung nach freiem Ermessen tritt (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ebenso kann eine notstandsähnliche Lage objektiv vorliegen und der Täter unter ihrem Eindruck gehandelt haben, wenn er sie durch eigene vermeidbare Fehler (Müssiggang, Verschwendung, Spekulation usw.) herbeigeführt hat. Damit ist nicht gesagt, dass die Verschuldung der Bedrängnis keine Rolle
BGE 83 IV 187 S. 189
spiele. Der Richter, der die Voraussetzungen der schweren Bedrängnis als erfüllt betrachtet, ist nicht verpflichtet, Art. 64 StGB anzuwenden, sondern er kann nach freiem Ermessen darüber befinden, ob die Umstände eine Strafmilderung rechtfertigen (BGE 71 IV 80). Unter diesem Gesichtspunkt ist es dann erheblich, ob und inwieweit der Täter die Notlage selber verschuldet hat.