Children of Deceased Complainant Authorized to File Nullity Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertChildren of Deceased Complainant Authorized to File Nullity Appeal Following a criminal complaint concerning property offenses, the public prosecutor decided to discontinue the proceedings, leading to the deceased complainant's children filing a nullity appeal against the decision. The critical legal question was whether the relatives of a deceased petitioner (Antragsteller) are authorized to file a nullity appeal. According to Article 270(1) BStP, the right to appeal belongs to the accused, the public prosecutor, and the petitioner in cases pursued only upon request. The court reasoned that since Article 28(4) StGB grants the right to file an original criminal complaint to the deceased victim's relatives—even if the victim had not yet filed one—they must also be considered the rightful successors to the status of petitioner for the nullity appeal, especially when the deceased had already initiated the criminal procedure. The court ruled that the relatives are legitimate to pursue the appeal, affirming their right to execute the clear will of the deceased for the prosecution to proceed.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 270Abs. 1 BStP, Art.28Abs. 4 StGB. Sind die Angehörigen des Antragstellers nach dessen Tod zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt?
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KI-generiertCited to establish that the relatives of the injured party acquire the right to file a criminal complaint upon the injured party's death, which is extended to the right to file the nullity appeal.
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Volltext
Urteilskopf
83 IV 183
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1957 i.S. Plesch gegen Plesch.
Regeste
Art. 270Abs. 1 BStP, Art.28Abs. 4 StGB.
Sind die Angehörigen des Antragstellers nach dessen Tod zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt?
Sachverhalt ab Seite 183
BGE 83 IV 183 S. 183
Am 7. Januar 1957 stellte Janos Plesch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Arpad Plesch Strafantrag wegen Vermögensdelikten.
Am 21. Juni 1957 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diesen Entscheid legten die Kinder des Antragstellers, der am 1. März 1957 gestorben war, Nichtigkeitsbeschwerde ein.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 270 Abs. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. In den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, ist auch der Antragsteller zur Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt. Dass es bei Todesfall insoweit eine Nachfolge der Angehörigen in die Rechte des Antragstellers gebe, dass jene gleicherweise zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert wären wie dieser, sagt Art. 270 BStP nicht ausdrücklich. Er sieht in Abs. 2 lediglich eine Rechtsnachfolge der Verwandten und Verschwägerten, der Geschwister und des Ehegatten des Angeklagten vor.
BGE 83 IV 183 S. 184
Daraus per argumentum e contrario zu folgern, der Gesetzgeber habe die Hinterbliebenen des Antragstellers von der Nichtigkeitsbeschwerde ausschliessen wollen, wäre indessen nur zulässig, wenn die Frage nicht schon in Abs. 1 geregelt wäre. Diese Bestimmung bezeichnet den Antragsteller als zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt. Wer Antragsteller ist, bestimmt das materielle Recht. Nach Art. 28 Abs. 4 StGB steht das Antragsrecht jedem Angehörigen des Verletzten zu, wenn dieser stirbt, ohne Strafantrag gestellt oder auf diesen ausdrücklich verzichtet zu haben. Als Antragsteller kraft Rechtsnachfolge müssen daher auch die Angehörigen des Verletzten zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein. Steht ihnen aber die Nichtigkeitsbeschwerde schon zu, wenn dieser vor Stellung des Strafantrages stirbt, so sind sie hiezu erst recht befugt, wenn der Verstorbene noch selber die Bestrafung des Täters verlangt hatte. Denn in diesem Fall vollstrecken sie mit der Ergreifung des Rechtsmittels den eindeutig bekundeten Willen des Verstorbenen, dass die Strafverfolgung durchgeführt werde.