Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 IV 163 KI-generiert

Art.25 Abs.1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspflicht des Führers, der ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt (Änderung der Rechtsprechung).

Geschäftsnummer BGE 83 IV 163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Driver Liability in Left Turn Outside Intersection: Breach of Heightened Duty of Care Due to Blind Spot Neglect A driver executing a left turn outside of a street intersection to enter a private garage clashed with a roller scooter attempting to overtake her from behind, despite signaling, slowing down, and twice checking the rear-view mirror just before turning, leading to her acquittal by the lower court which found she had sufficiently adhered to her duty of care. The Supreme Court, however, overturned this decision and changed its jurisprudence on the duty of care for left turns outside intersections (Art. 25 para. 1 MFG), reasoning that relying solely on the rear-view mirror is insufficient because of the "blind spot" inherent in a vehicle's design (the area obscured by the car's body between the rear-side and rear windows); as the driver bore the lesser right of way, she was required to take additional measures—such as observing through the side window, constant vigilance over a sufficient distance, or even a brief safety stop—to ensure the maneuver did not endanger other road users, thus finding her guilty of violating her heightened duty of care by failing to account for the blind spot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art.25 Abs.1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspflicht des Führers, der ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Sorgfaltspflicht Wegrecht Sicherheit im Straßenverkehr Haftung bei Verkehrsunfällen einfache Verkehrsregelverletzung vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 25 Abs.1
Oktober 1956 Frau Dinkel wegen Übertretung von Art. 25 Abs.
Art. 25 Abs. 1 MFG
Oktober 1956 Frau Dinkel wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr.
Art. 26 Abs. 3 MFG
mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht Strassenkreuzungen im Sinne des Art. 26 Abs. 3 MFG, an denen das Überholen verboten wäre (BGE 64 II 318, BGE 76 IV 58, BGE 78 IV 183).
Art. 48 Abs. 3 MFV
Insbesondere hat er die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und mit erhöhter Aufmerksamkeit den in gleicher wie in entgegengesetzter Richtung sich bewegenden Verkehr zu beobachten; er darf, wie der Führer, der auf der Strasse wenden will (Art. 48 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 64 II 318
3 MFG, an denen das Überholen verboten wäre (BGE 64 II 318, BGE 76 IV 58, BGE 78 IV 183).
BGE 76 IV 58
3 MFG, an denen das Überholen verboten wäre (BGE 64 II 318, BGE 76 IV 58, BGE 78 IV 183).
BGE 78 IV 183
3 MFG, an denen das Überholen verboten wäre (BGE 64 II 318, BGE 76 IV 58, BGE 78 IV 183).
BGE 78 IV 184
Zwar wurde in BGE 78 IV 184 ausgesprochen, dass der Führer seiner Vorsichtspflicht genüge, wenn er vor dem Abbiegen nach links ernsthaft durch den Rückspiegel beobachte.
KI-generiert

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

U 2024 51 (2024-12-17) · gr
Driving License Revocation for Obscured Vision and Prior Offenses
«…tbare unternehmen, um die daraus resultierenden Gefahren auszuschalten (BGE 127 IV 34 E.3b; 107 IV 55 E.2c; 83 IV 163 E.2 [Änderung der Rechtsprechung]; Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012…»
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«…üsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV 163 E. 2; 107 IV 55 E. 2c; 127 IV 34 E. 3b). Für den Fall einer Sichtbeschränkung nach vorn, die nicht durch entsprechende…»
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«…sse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden ( BGE 83 IV 163 E. 2; 107 IV 55 E. 2c; vgl. auch die nicht publizierten Entscheide des Kassationshofs vom 23.10.1998 i.S. O., vom 9.…»
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Negligent Bodily Harm in Traffic Collision and Criminal Trespass
«…üsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV 163; BGE 107 IV 55). Für den Fall ei- ner Sichtbeschränkung, die nicht durch entsprechende Spiegel, die vom Führer- sitz au…»
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Lane Change Negligence Qualification on Motorway
«…siken ausgeschaltet werden (Urteil vom 2. Oktober 2012, 6B_157/2012, BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit Hinweisen und BGE 83 IV 163 E. 2). So kann sich grundsätzlich auf den von der Verteidigung erwähnten Vertrauensgrundsatz (Urk. 55 S. 7) nur stützen…»

Volltext

Urteilskopf

83 IV 163

45. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1957 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Dinkel.

Regeste

Art.25 Abs.1, 26 Abs. 3 MFG.

Vorsichtspflicht des Führers, der ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 164

BGE 83 IV 163 S. 164

A.- Am 14. September 1956, um 19.50 Uhr, führte Frau Ella Dinkel-Otto ihren linksgesteuerten Personenwagen in Zürich auf der Hönggerstrasse stadteinwärts. Sie beabsichtigte, auf der Höhe des Hauses Nr. 101 nach links abzubiegen, um zu der gegenüberliegenden Garage zu gelangen. Nachdem sie in den Rückspiegel geblickt und dabei kein ihr folgendes Fahrzeug festgestellt hatte, betätigte sie den linken Richtungsanzeiger, fuhr 20-30 m weiter und setzte die Geschwindigkeit auf ca. 20 km/Std. herab. Sodann warf sie nochmals einen Blick in den Rückspiegel. Als sie kein Fahrzeug von hinten herannahen sah, steuerte sie ihren Wagen links über die Strasse. Dabei stiess sie mit dem Rollerfahrer Hans Vogel zusammen, der in gleicher Richtung fuhr und im Begriff war, sie zu überholen.

B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am 31. Oktober 1956 Frau Dinkel wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr. 15.-.

Frau Dinkel verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 9. Mai 1957 sprach sie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich von Schuld und Strafe frei. Er nahm an, Frau Dinkel habe ihrer Vorsichtspflicht genügt, indem sie rechtzeitig den Richtungsanzeiger gestellt, die Geschwindigkeit herabgesetzt und zweimal in den Rückspiegel geblickt habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange nicht, dass der links abbiegende Automobilist auch noch durch das seitliche Wagenfenster nach rückwärts blicke. Dass sich der Rollerfahrer, was nicht unwahrscheinlich sei, im sichttoten Winkel befunden habe, ändere daran nichts.

C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegen

BGE 83 IV 163 S. 165

Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Frau Dinkel hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Stellen, wo Garageeinfahrten, Privatwege udgl. mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht Strassenkreuzungen im Sinne des Art. 26 Abs. 3 MFG, an denen das Überholen verboten wäre (BGE 64 II 318, BGE 76 IV 58, BGE 78 IV 183). Wer an solchen Orten nach links abschwenken will, hat daher vor einem nachfolgenden Fahrzeug nicht den Vortritt und muss alle Vorsicht walten lassen, um einen Zusammenstoss zu vermeiden. Insbesondere hat er die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und mit erhöhter Aufmerksamkeit den in gleicher wie in entgegengesetzter Richtung sich bewegenden Verkehr zu beobachten; er darf, wie der Führer, der auf der Strasse wenden will (Art. 48 Abs. 3 MFV), sein Manöver erst ausführen, wenn er sicher sein kann, damit die übrigen Strassenbenützer nicht zu gefährden (vgl. BGE 76 IV 58).

2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig zu erkennen gab, den Lauf ihres Fahrzeuges mässigte und innert einer Strecke von ca. 30 m zweimal in den Rückspiegel blickte, ein erstes Mal vor Betätigung des Richtungsanzeigers und sodann, unmittelbar bevor sie nach links abbog. Dafür, dass sie es bei Beobachtung der hinter ihr liegenden Strassenstrecke durch den Rückspiegel an der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte fehlen lassen, enthalten weder das angefochtene Urteil noch die Akten sichere Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass Frau Dinkel den ihr folgenden Rollerfahrer nicht gesehen hat, lässt sich demnach nur so erklären, dass dieser durch den zwischen Seiten- und Rückfenster befindlichen Teil der Wagenwand verdeckt war.

BGE 83 IV 163 S. 166

Vermittelte ihr aber die Beobachtung durch den Rückspiegel kein vollständiges Bild der tatsächlichen Verkehrslage, durfte sie sich nicht auf die so gemachte Wahrnehmung verlassen. Zwar wurde in BGE 78 IV 184 ausgesprochen, dass der Führer seiner Vorsichtspflicht genüge, wenn er vor dem Abbiegen nach links ernsthaft durch den Rückspiegel beobachte. Daran kann indessen nach erneuter Prüfung nicht festgehalten werden. Bei dem sog. sichttoten Winkel handelt es sich um ein in der Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor, den der Führer zum vorneherein in Rechnung zu stellen hat. Es geht nicht an, das Verborgenbleiben eines nachfolgenden Fahrzeuges dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem toten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Wer links abbiegen will, hat als Vortrittsbelasteter selbst dafür zu sorgen, dass solche Gefahren ausgeschaltet werden. Ob das in der Weise zu geschehen habe, dass der Fahrzeuglenker vor Ausführung des Manövers ausser durch den Rückspiegel auch durch das seitliche Fenster beobachtet, lässt sich nicht allgemein entscheiden. Zwar sind Fälle denkbar, bei denen diese Vorkehr genügt, um dem Führer die Sicherheit zu geben, dass er ohne Störung des Verkehrs nach links abbiegen kann. Immer aber wird eine solche Massnahme nicht zureichende Gewähr dafür bieten, dass ihm nicht ein von hinten herannahendes Fahrzeug verborgen bleibt, ganz abgesehen davon, dass bei rechtsgesteuerten Wagen eine Beobachtung durch das linke Seitenfenster unzumutbar und unzweckmässig wäre. Je nach der Verkehrslage, der Weite des durch die Bauart des Fahrzeuges bedingten toten Winkels und der Steuerung des Wagens wird demnach der Führer in unterschiedlicher Weise (z.B. langsames Fahren über eine angemessene Strecke unter ständiger Beobachtung nach vorne und rückwärts, zusätzliche Beobachtung des Verkehrs durch einen Mitfahrer, Einschalten eines Sicherheitshalts udgl.) vorgehen müssen, um seiner Vorsichtspflicht zu genügen.

BGE 83 IV 163 S. 167

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin vor dem Abbiegen nach links zweimal in den Rückspiegel geblickt, im übrigen aber nichts vorgekehrt, um die sich aus dem toten Winkel ergebenden Gefahren zu beheben. Hätte sie den für ihr Manöver in Betracht fallenden Verkehr so aufmerksam beobachtet, wie sie es als Vortrittsbelastete unter den gegebenen Umständen zu tun verpflichtet war, hätte sie den ihr folgenden Rollerfahrer rechtzeitig wahrnehmen und einen Zusammenstoss vermeiden können. Das hat sie nicht getan, weswegen sie nach Art. 25 Abs. 1 MFG zu bestrafen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.