Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 IV 142 KI-generiert

Attempted Robbery and Gang-Related Aggravated Theft Affirmation

Geschäftsnummer BGE 83 IV 142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Attempted Robbery and Gang-Related Aggravated Theft Affirmation A defendant was convicted of attempted and completed, aggravated robbery and theft after he, sometimes with an accomplice and his wife, committed multiple offenses over several months, including attempted street robbery where he waited in ambush with a revolver for an unknown cyclist after agreeing with an accomplice to continuously commit robbery and theft. The court affirmed the conviction for attempted robbery, reasoning that the defendant's actions (waiting in ambush with a weapon, repeated attempts, and acting jointly) constituted the "last decisive step" into the crime's execution, demonstrating an irrevocable criminal resolve that was only thwarted by external circumstances, thus satisfying the requirements of criminal attempt. Furthermore, the court held that the defendant's acts qualified as being committed "as a member of a gang" because he and his accomplice had agreed to jointly and continuously commit theft and robbery, a continuous collaboration that heightens the danger and justifies the aggravated sentence, regardless of the number of members or the degree of in-depth planning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art.21'139 StGB. Beginn der Ausführung des Verbrechens bei Raubversuch (Erw. 1). 2. Art. 137 Ziff.2Abs.2'139 Ziff.2Abs. 3 StGB. Wann hat der Dieb bzw. der Räuber die Tat als Mitglied einer Bande ausgeführt? (Erw. 5).

Schlagwörter

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bandenmässiger Raub und Diebstahl versuchter Raub Strafurteil vollendeter Versuch Gehilfenschaft erschwerender Tatumstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 IV 178
BGE 78 IV 233
Dass eine Bande im Sinne dieser Bestimmungen schon aus zwei Beteiligten bestehen kann (BGE 78 IV 233), bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
BGE 78 IV 234
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning as the basis for punishing theft committed as a member of a gang.

Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB

Cited in the reasoning as the basis for punishing robbery committed as a member of a gang.

Art. 21 StGB

Cited to confirm the requirements for the beginning of the execution of a crime (attempted robbery).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

2015.07.28.sr.5 (2015-07-28) · bl
Defendant Convicted of Organized Theft and Other Crimes After Appellate Reversal
«…fikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation voraus (vgl. BGE 124 IV 86, 286, 122 IV 265, 83 IV 142). Das Kantonsgericht erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte - neben dem Fall 8 - auch ab dem Fall 4, d.h. vom 15.…»
SB.2019.48 (2021-09-23) · bs
State v. Defendants (Attempted Theft and Trespass Appeals)
«…h zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E.3.4 S. 152, 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff). Beim versuchten Diebstahl nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB muss der Täter also den V…»
BGVIS S1 19 12 (2020-02-20) · vs
Organized Theft and Property Damage Conviction with Deportation
«…l oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (BGE 83 IV 142 E. 5, 78 IV 227 E. 2; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualin- teressen, 7…»
2019.07.03.sr.1 (2019-07-03) · bl
Theft, Burglary, Property Damage Conviction Upheld, Sentence Reduced
«…nd die Begehung von weiteren sol- chen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 S. 88 f., unter Verweis auf BGE 83 IV 142, Erw. 5; BGE 78 IV 227 S. 233, Erw. 2 mit Hinweis; bestätigt in BGE 135 IV 158). Wie das Strafgericht, so bejaht auch d…»
STBER.2017.35 (2017-11-22) · so
Criminal Convictions and Sentence Upheld on Appeal
«…oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ([BGE 83 IV 142](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=re…»
6B_1145/2016 (2017-04-07)
«…oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ( BGE 83 IV 142 E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; Urteile 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3…»
SB150346 (2016-07-05) · zh
Appellate Court Upholds Drug Cultivation Conviction, Reverses Aiding and Abetting Acquittal, and Imposes Suspended Sentence Conditional on Addiction Treatment
«…stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 83 IV 142 E. 5; BGE 78 IV 227 E. 2, mit Hinweis). Es werden gewisse Min- destansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder…»
6B_42/2016 (2016-05-26)
«…Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe tut ( BGE 83 IV 142 E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individu…»
460.2015.59 (2015-07-28) · bl
Appellate Court Convicts Defendant of Burglary, Property Damage, and Trespassing, Increasing Sentence
«…fikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation voraus (vgl. BGE 124 IV 86, 286, 122 IV 265, 83 IV 142). Das Kantonsgericht erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte -neben dem Fall 8 - auch ab dem Fall 4, d.h. vom 15.…»
6B_980/2014 (2015-04-02)
«…oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ( BGE 83 IV 142 E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individu…»
2012.09.25.sr.01 (2012-09-25) · bl
Habitual Theft Sentence Affirmed Despite Gang Allegation Rejection
«…e Begehung "als Mitglied einer Bande" verlangt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 122; BGE 83 IV 142, 147). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger in einer kurzen Zeit von höchs- tens drei Wochen…»
460.12.108 (2012-09-25) · bl
Commercial Theft and Property Damage Conviction Upheld, Sentence Affirmed
«…e Begehung "als Mitglied einer Bande" verlangt (Niggli/Riedo, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 122; BGE 83 IV 142, 147). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger in einer kurzen Zeit von höchstens drei Wochen i…»
6B_731/2009 (2010-11-09)
«…ticipation des différents auteurs, dans la mesure où chacun a tenu le rôle qui lui était assigné par la bande (cf. ATF 83 IV 142 consid. 5 p. 146 s.; 87 IV 234 consid. 2 spéc. p. 234 s.). Encore faut-il que la participation effective de l'auteur…»
100.2009.662 (2009-08-04) · bl
Attempted Theft: Proximity to Execution and Prior Convictions
«…ist oder nicht, hat der Richter nach der Persönlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGE 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff.; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 f.). Beim Tatbestand des Einschleichdiebstahls hat die Rechtsprechung V…»
copy.of.2009.44 (2009-08-04) · bl
Attempted Burglary Found Despite No Entry
«…ist oder nicht, hat der Richter nach der Persönlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGE 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff.; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 f.). Beim Tatbestand des Einschleichdiebstahls hat die Rechtsprechung V…»

Volltext

Urteilskopf

83 IV 142

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1957 i.S. Wickihalder gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Regeste

1. Art.21'139 StGB. Beginn der Ausführung des Verbrechens bei Raubversuch (Erw. 1).

2. Art. 137 Ziff.2Abs.2'139 Ziff.2Abs. 3 StGB. Wann hat der Dieb bzw. der Räuber die Tat als Mitglied einer Bande ausgeführt? (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 143

BGE 83 IV 142 S. 143

A.- In der Zeit von August 1954 bis Februar 1955 beging Josef Wickihalder teils allein, teils zusammen mit Karl Rogenmoser und teils mit diesem und seiner Ehefrau Maria Wickihalder-Thoma eine grosse Zahl verschiedener Delikte, insbesondere Diebstahlshandlungen und Raubtaten. Unter anderem vereinbarte er kurz nach dem 21. Januar 1955 mit Rogenmoser, Passanten auf der Strasse zu berauben. In Begleitung von Frau Wickihalder begaben sie sich von Baar auf der nach Neuheim führenden Kantonsstrasse bis an den Rand des Baarburgwaldes, wo sie sich auf die Lauer legten. Wickihalder trug dabei einen Revolver auf sich. Nachdem sie ca. eine Viertelstunde vergeblich auf ein Opfer gewartet hatten, wandten sie sich der Kantonsstrasse Baar-Sihlbrugg zu. Dort angelangt sahen sie einen Radfahrer in die nach Neuheim führende Kantonsstrasse einbiegen, worauf sie auf einer Abkürzung zu der letztgenannten Strasse zurückeilten in der Hoffnung, diese frühzeitig genug zu erreichen, um den Überfall ausführen zu können. Da der unbekannte Radfahrer entgegen ihrer Erwartung nicht an ihnen vorbeikam, begaben sie sich nach einiger Zeit auf den Rückweg. Dabei glaubten sie, jemanden herannahen zu hören, worauf sie sich erneut bei der Kantonsstrasse auf die Lauer legten, ohne indessen ihr Vorhaben verwirklichen zu können.

B.- Das Strafobergericht des Kantons Zug verurteilte Wickihalder am 26. Februar 1957 unter anderem wegen versuchten und vollendeten bandenmässigen Diebstahls und

BGE 83 IV 142 S. 144

versuchten und vollendeten bandenmässigen Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Es nahm abweichend von der ersten Instanz an, Wickihalder und Rogenmoser hätten sich schon am 21. und nicht erst am 31. Januar 1955 zur fortgesetzten Verübung von Diebstahl und Raub zusammengefunden. Auch setze Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB keine besondere Verabredung auf Raub voraus. Es genüge, dass die fortgesetzte Verübung von Diebstählen vereinbart sei, die Täter es aber nicht beim Stehlen bewenden liessen, sondern auch raubten.

C.- Wickihalder führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht geltend, das Strafobergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es ihn im Fall des unbekannten Radfahrers wegen versuchten Raubes bestraft und hinsichtlich der nach dem 21. Januar 1955 begangenen Raubtaten und Diebstahlshandlungen bandenmässige Begehung angenommen habe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, sich des Raubversuches schuldig gemacht zu haben, indem er kurz nach dem 21. Januar 1955 bei Baar an der nach Neuheim führenden Kantonsstrasse einem unbekannten Radfahrer auflauerte, um ihn zu überfallen und zu berauben. Wickihalder hält dem entgegen, das Warten an der Strasse könne nicht als letzter entscheidender Schritt ins Verbrechen angesehen werden. Selbst wenn der Radfahrer an ihm vorbeigekommen wäre, was nicht der Fall gewesen sei, wäre es ihm völlig frei gestanden, ihn zu berauben oder unbehelligt weiterziehen zu lassen. Zudem sei seine Absicht weder für das Opfer noch für allfällige Zeugen erkennbar geworden. Von einem Beginn der Deliktsausführung könne daher nicht die Rede sein.

a) Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen habe. Dabei zählt zur Ausführung

BGE 83 IV 142 S. 145

schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgetreten wird, es sei denn wegen äusserer Umstände, die die Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 80 IV 178 und dort zitierte Urteile). Ob die Schwelle der straflosen Vorbereitung nach der Vorstellung des Täters überschritten ist oder nicht, entscheidet der Richter nach der Persönlichkeit des Delinquenten und den Umständen des einzelnen Falles. Das hat - entgegen anderslautender Kritik (vgl. WAIBLINGER in ZStR 72 S. 131) - auch die bisherige Rechtsprechung getan. Wo nach der Lebenserfahrung, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entschieden wurde, geschah es deswegen, weil nichts dafür vorlag, dass sich der konkrete Täter anders verhalten hätte. Sind aber nach dem Gesagten Vorbereitung und Ausführung des Deliktes massgeblich nach subjektiven Gesichtspunkten abzugrenzen, kann nichts darauf ankommen, ob die verbrecherische Absicht für das Opfer oder für allfällige Zeugen erkennbar wurde oder nicht.

b) Vorliegend steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer nur unter dem Einfluss äusserer Umstände auf die Verwirklichung seines verbrecherischen Vorhabens verzichtete. Die Unwiderruflichkeit seines Tatentschlusses erhellt schon aus der Hartnäckigkeit, mit welcher er seinen Plan verfolgte. Nicht nur eilte er, als er einen unbekannten Radfahrer in die nach Neuheim führende Kantonsstrasse einbiegen sah, auf einer Abkürzung zu der Stelle, an welcher er jenen überfallen wollte, sondern er kehrte, bereits auf dem Rückweg begriffen, erneut dahin zurück, als er jemanden zu hören glaubte. Dass er fest entschlossen war, sein verbrecherisches Vorhaben auszuführen, zeigt ferner die Tatsache, dass er einen Revolver auf sich trug. Ob die Waffe geladen war oder nicht, ist nicht von Bedeutung; in jedem Fall war sie geeignet, als Mittel zur Einschüchterung des Opfers zu dienen. Dazu kommt,

BGE 83 IV 142 S. 146

dass Wickihalder nicht allein, sondern in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau und Rogenmoser handelte. Wie die Erfahrung lehrt, vermindert das Zusammenwirken mehrerer die Möglichkeit, dass einer von ihnen im letzten Augenblick von der Verwirklichung des geplanten Vorhabens absteht. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer anders verhalten hätte, liegt nichts vor. Der Umstand schliesslich, dass es Wickihalder nicht bei einem einmaligen Versuch bewenden liess, sondern innert kurzer Zeit eine ganze Reihe ähnlicher Raubtaten beging, lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er den unbekannten Radfahrer auf der nach Baar führenden Strasse überfallen und beraubt hätte, wenn dieser an der Stelle vorbeigekommen wäre, wo Wickihalder sich auf die Lauer gelegt hatte. Ist es aber ausschliesslich äussern Umständen zuzuschreiben, dass es nicht soweit kam, nahm die Vorinstanz zu Recht an, Wickihalder habe den entscheidenden Schritt ins Verbrechen getan und sich des Raubversuches schuldig gemacht.

5. Der Dieb ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zu bestrafen, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Unter derselben Voraussetzung bedroht Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB den Räuber mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.

Dass eine Bande im Sinne dieser Bestimmungen schon aus zwei Beteiligten bestehen kann (BGE 78 IV 233), bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er beruft sich mit Recht auch nicht auf die von der ersten Instanz vertretene, dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechende Auffassung, wonach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nur auf Mitglieder einer Bande Anwendung finde, die sich zur Verübung von Raub und nicht nur zur Begehung von Diebstählen zusammengefunden habe. Dagegen macht er geltend, nicht als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben.

BGE 83 IV 142 S. 147

An den Begriff der Bandenmässigkeit seien umso höhere Anforderungen zu stellen, je geringer die Zahl der Mitglieder sei. Bei bloss zwei Beteiligten könne von einer Bande nur die Rede sein, wenn sie planmässig gehandelt, ihre Rollen verteilt und die einzelnen Taten zuvor miteinander besprochen hätten. Diese Voraussetzungen fehlten hier.

Einzuräumen ist, dass Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB mehr verlangen als blosse Zugehörigkeit des Täters zu einer Bande. Aus den Vorbereitungen oder der Ausführung der Tat oder aus dem Verhalten nach der Tat, soweit es mit dieser zusammenhängt, muss sich ergeben, dass er den Raub oder Diebstahl in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Deutlich trifft das zu, wenn sämtliche Bandengenossen bei der Ausführung mitwirken. Es genügt aber auch, dass bloss einzelne von ihnen den Täter unterstützen, ja sogar, dass sie ihm das Verbrechen bloss physisch oder psychisch vorbereiten helfen, ihm auf der Flucht beistehen, an der Beute teilhaben usw. (BGE 78 IV 234). Das setzt keine in alle Einzelheiten gehende Organisation voraus. Wer sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstahl oder Raub zusammenfindet, bildet eine Bande, ohne Rücksicht darauf, ob die künftigen Unternehmen allgemein oder von Fall zu Fall geplant oder die einzelne Aktion aus der zufälligen Lage heraus improvisiert wird. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den einzelnen stark und gefährlich macht, die fortgesetzte Begehung von weiteren solchen Verbrechen voraussehen lässt und eine besonders schwere Strafe rechtfertigt.

Wie die Vorinstanz in für den Kassationshof verbindlicher

BGE 83 IV 142 S. 148

Weise feststellt, waren Wickihalder und Rogenmoser spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie sich zum Raubunternehmen gegen den unbekannten Radfahrer (vgl. Erw. 1) aufmachten, übereingekommen, inskünftig gemeinsam und fortgesetzt zu stehlen und zu rauben. Tatsächlich lassen die rasche zeitliche Folge ihrer nach dem 21. Januar 1955 gemeinsam verübten Verbrechen sowie ihr jeweiliges Verhalten vor, während und nach den einzelnen Taten keine andere Erklärung zu. Bildeten sie aber nach dem Gesagten eine Bande im Sinne des Gesetzes, wurde Wickihalder zu Recht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB bestraft.