Revocation of Conditional Deletion of Fine Based on Minor Subsequent Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRevocation of Conditional Deletion of Fine Based on Minor Subsequent Violation The case concerns the revocation of a conditionally early deletion of a fine recorded in the criminal register, which was based on the offender receiving a subsequent minor fine (CHF 10) for a driving offense (parking near a stop sign for about half an hour, a violation of Art. 49 MFV) during the one-year probationary period set after an initial conviction for an offense against the Hunting and Bird Protection Act (CHF 20 fine). The court annulled the revocation, reasoning that under Article 49 para. 4 in conjunction with Article 41 para. 3 StGB, the revocation of conditional measures is mandatory only for new intentional crimes or misdemeanors, but for other infractions, such as negligent acts or mere violations (Uebertretungen), revocation is only justified if they constitute a deception of the judicial trust placed in the offender; given the minor nature of the negligent parking violation, which the court deemed a trivial case, the requirement of betrayal of judicial trust was not met.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, begründen den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages im Strafregister nur, wenn darin eine Täuschung des richterlichen Vertrauens liegt. Verneinung dieses Erfordernisses im Falle einer leichten Übertretung von Art. 49 MFV.
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KI-generiertThis provision, governing the revocation of conditional deletion of a fine entry, was the substantive basis for reviewing the decision, as the court had to apply its scope regarding lesser infractions.
Volltext
Urteilskopf
83 IV 135
36. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1957 i.S. Bucher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste
Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB.
Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, begründen den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages im Strafregister nur, wenn darin eine Täuschung des richterlichen Vertrauens liegt.
Verneinung dieses Erfordernisses im Falle einer leichten Übertretung von Art. 49 MFV.
Sachverhalt ab Seite 135
BGE 83 IV 135 S. 135
A.- Am 1. März 1956 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt Bucher wegen Widerhandlung
BGE 83 IV 135 S. 136
gegen Art. 45 des BG über Jagd- und Vogelschutz zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 20.-. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest.
Am 24. September 1956 parkierte Bucher einen Personenwagen während ca. einer halben Stunde unmittelbar vor einem Stopsignal. Er wurde am 5. November 1956 vom Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt wegen Übertretung des Art. 49 MFV in eine Busse von Fr. 10.- verfällt.
B.- Gestützt auf diese Verurteilung widerrief das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 5. Februar 1957 die Anordnung auf vorzeitige Löschung des Urteils vom 1. März 1956.
C.- Bucher beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die Verfügung des Statthalteramtes sei aufzuheben und die Sache zur Wiederanordnung der ursprünglichen Löschungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof ziet in Erwägung:
1. Gemäss Art. 49 Ziff. 4 (letzter Satz) StGB findet Art. 41 Ziff. 3, der den Widerruf des bedingten Strafvollzuges regelt, "sinngemäss" auch Anwendung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages im Strafregister. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 zieht die während der Probezeit begangene Straftat den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nur dann zwingend nach sich, wenn die Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages führt notwendig dazu, dass auch in diesem Fall nur die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit den Widerruf der Massnahme zwingend zur Folge hat. Dagegen genügt für sich allein nicht die fahrlässige Verübung einer strafbaren Handlung oder die Begehung einer blossen
BGE 83 IV 135 S. 137
Übertretung, wie das Statthalteramt anzunehmen scheint.
2. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, namentlich fahrlässig begangene strafbare Handlungen sowie Übertretungen, können den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages ebenso wie den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzuges begründen, wenn sie das Vertrauen täuschen, das der Richter auf den Verurteilten gesetzt hat (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung darf eine Täuschung des richterlichen Vertrauens aber nicht leichthin angenommen werden; Natur und Schwere des Fehltritts wie die Umstände, unter denen er begangen wurde, müssen von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148,BGE 75 IV 158,BGE 77 IV 3).
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall, den auch das Amtsstatthalteramt als Bagatellfall bezeichnet, nicht zu. Die objektiv leichte, einmalige Verfehlung des falschen Parkierens, zumal sie fahrrlässig begangen wurde und ein grobes Verschulden nicht gegeben ist, rechtfertigt den Vorwurf des Missbrauchs richterlichen Vertrauens nicht. Der angefochtenen Widerrufsverfügung fehlt daher die gesetzliche Grundlage.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 5. Februar 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.