Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1StGB. Der Grundsatz, dass die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zwingend nach sich zieht, gilt einzig in besonders leichten Fällen (Abs. 2) nicht.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertProbation Revocation for Intentional Recidivism Under Post-1950 StGB A person on probation for a conditionally suspended prison sentence was convicted of a new intentional offense (indecency with children) during the probation period, resulting in a new conditionally suspended sentence. The convicted person contested the enforcement of the original suspended sentence, arguing that the 1950 revision of the Swiss Penal Code (StGB) removed the mandatory nature of revoking conditional suspension for an intentional crime or misdemeanor committed during probation. The court held that the principle mandating the revocation and enforcement of the conditionally suspended sentence remains compulsory under Art. 41 para. 3 StGB, except for provisions introduced by the 1950 revision allowing alternative measures only in *particularly minor cases* (Abs. 2), a condition not met here; consequently, the court reasoned that the legislative intent was to maintain the mandatory revocation for all non-minor intentional recidivism.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1StGB. Der Grundsatz, dass die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zwingend nach sich zieht, gilt einzig in besonders leichten Fällen (Abs. 2) nicht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)
Volltext
Urteilskopf
83 IV 134
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1957 i.S. Gaudy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1StGB.
Der Grundsatz, dass die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zwingend nach sich zieht, gilt einzig in besonders leichten Fällen (Abs. 2) nicht.
Sachverhalt ab Seite 134
BGE 83 IV 134 S. 134
Aus dem Tatbestand:
Gaudy beging während der ihm vom Obergericht Zürich auferlegten Probezeit vorsätzlich Unzucht mit Kindern und wurde deswegen vom Obergericht von Appenzell A.Rh. zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilt. Er ficht den Vollzug der vom Obergericht Zürich bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe unter anderem mit der Begründung an, seit der Revision des Strafgesetzbuches von 1950 ziehe ein während der Probezeit vorsätzlich begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht mehr zwingend den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nach sich.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Strafe ist auch dann vollziehen zu lassen, wenn dem Verurteilten für das während der Probezeit begangene neue Verbrechen oder Vergehen wiederum der bedingte
BGE 83 IV 134 S. 135
Strafvollzug zugebilligt worden ist. Diese gesetzliche Regelung, die schon bisher galt (BGE 70 IV 108), hat durch die Gesetzesrevision von 1950 keine Änderung erfahren. Die Revision hat zwar zu der Lockerung geführt, dass der Richter nunmehr ermächtigt ist, in besonders leichten Fällen an Stelle des Strafvollzuges eine der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB aufgeführten Ersatzmassnahmen treten zu lassen. Für Fälle wie den vorliegenden, wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, hat der Gesetzgeber auf eine Abschwächung des zwingenden Charakters der Ziff. 3 Abs. 1 aber bewusst verzichtet und damit gewollt an der alten Ordnung festgehalten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1949, BBl 1949 I S. 1249). Von einer Gesetzeslücke, die der Richter ausfüllen könnte, kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede sein.