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BGE 83 IV 1 KI-generiert

Suva v. Claimant: Voluntary Abandonment of Insurance Fraud Attempt

Geschäftsnummer BGE 83 IV 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Suva v. Claimant: Voluntary Abandonment of Insurance Fraud Attempt A claimant sought sickness benefits from a Swiss accident insurance fund (Suva) based on an injury, fraudulently concealing that she had resumed employment shortly after the accident. The morning after a Suva representative visited the claimant's new employer, but before she had submitted the required card for payment—thus maintaining the possibility of success—the claimant voluntarily informed Suva in writing that she waived all insurance benefits. The court rejected the application of Article 21(2) of the Swiss Penal Code (SPC), which allows leniency for voluntary abandonment of an attempt, reasoning that the retreat was not "of her own free will" because the intervention by the Suva representative created a well-founded suspicion that her deception was about to be discovered, meaning external circumstances—the imminent threat of investigation and detection—were the decisive factors compelling her to abandon the criminal act, rather than an independent decision to desist despite the possibility of continued success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art.21 Abs.2 StGB. Wann tritt der Täter "aus eigenem Antrieb" vom Versuch zurück?

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug freiwillige Versicherung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Versicherungskasse Versuch im Strafrecht Verlassen der Arbeitsstelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 2 StGB

This provision is cited in the Regeste and forms the legal basis for the court's consideration regarding voluntary withdrawal from the criminal act.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

6B_1317/2022 (2023-04-27)
«…morale du motif peut toutefois jouer un rôle lorsqu'il s'agit de décider s'il convient de renoncer à une sanction ( ATF 83 IV 1 ). 9.3.2. Selon la jurisprudence rendue en lien avec l' art. 260bis al. 2 CP , pour que la condition selon laquelle l'…»
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Attempted Armed Robbery and Theft Conviction: Co-Perpetration Despite External Deterrence
«…hen Preis zurückgescheut, besteht kein Grund, ihm dies als Verdienst zu hono- rieren (BGE 108 IV 104 f.; 118 IV 369 f., 83 IV 1 f.; Jenny, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 21 StGB). Liegt ein freiwilliger Rücktritt von der Tat vor, stellt sich sodann die…»
SF 2004 30 (2004-09-14) · gr
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«…llendung entgegenstellen, bestimmend sind. Die Beweggründe, die zum Rücktritt führen, sind unerheblich (BGE 108 IV 104; 83 IV 1). Die drei Täter sahen in allen Fällen aufgrund äusserer Umstände und nicht freiwillig von der Vollendung ab, weil jewe…»
SF 2004 18 (2004-08-17) · gr
State v. Defendants (Gang Robbery and Theft Series)
«…hohen Preis zurückgescheut, besteht kein Grund, ihm dies als Verdienst zu honorieren (BGE 108 IV 104 f.; 118 IV 369 f., 83 IV 1 f.; Jenny, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 21 StGB). Von einem Rücktritt kann sodann nur gesprochen werden, wenn der Täter sei…»
BGE 115 IV 121
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BGE 108 IV 104
«…324; BGE 69 IV 223 E. 3; s. auch zum Rücktritt beim unvollendeten Versuch, STRATENWERTH, AT, S. 300 mit Hinweisen; [BGE 83 IV 1](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

83 IV 1

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1957 i.S. Wüst gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art.21 Abs.2 StGB.

Wann tritt der Täter "aus eigenem Antrieb" vom Versuch zurück?

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 83 IV 1 S. 1

Die Beschwerdeführerin, welche am 5. Januar der Suva einen Unfall anmelden liess und am 19. Januar das Begehren um Ausrichtung des Krankengeldes bis 14. Januar stellte, verheimlichte arglistig, dass sie zwei Tage nach dem Unfall die Arbeit an einer neuen Stelle aufgenommen hatte. Nachdem am Morgen des 20. Januar der Suvavertreter beim neuen Arbeitgeber vorgesprochen hatte, gab die Beschwerdeführerin am Mittag des gleichen Tages, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, der Suva schriftlich bekannt, dass sie auf jede Versicherungsleistung verzichte. Die Unfallkarte, ohne deren Vorweisung kein Krankengeld ausbezahlt worden wäre, hatte sie noch nicht eingeschickt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 21 Abs. 2 StGB kann von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Täter "aus eigenem Antrieb" die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Aus eigenem Antrieb tritt er zurück, wenn sein Entschluss, von der Vollendung der Tat abzustehen, auf freiem Willen beruht, er nicht zum Ziel kommen will, obschon er es könnte. Nicht freiwillig ist dagegen der Rücktritt, wenn für den Entschluss äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände, die sich tatsächlich oder vermeintlich der Vollendung

BGE 83 IV 1 S. 2

entgegenstellen, bestimmend sind. Ob die Beweggründe, die dem Rücktritt zugrunde liegen, sittlich wertvoll sind oder nicht, ist für die Frage, ob er aus eigenem Antrieb erfolgte, unerheblich. Der sittliche Wert des Beweggrundes kann aber eine Rolle spielen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob von einer Bestrafung abzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin ist nicht aus eigenem Antrieb zurückgetreten, da der Beendigung der strafbaren Tätigkeit der begründete Verdacht im Wege stand, die Suva traue ihren Angaben nicht. Denn wenn auf Seiten der Suva Misstrauen bestand, so lag die Möglichkeit der Entdeckung derart nahe, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft damit rechnete und sich sagte, sie werde zum beabsichtigten Ziel nicht mehr kommen, selbst wenn sie es wollte. Die Möglichkeit, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, scheidet damit aus.