Suva v. Claimant: Voluntary Abandonment of Insurance Fraud Attempt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSuva v. Claimant: Voluntary Abandonment of Insurance Fraud Attempt A claimant sought sickness benefits from a Swiss accident insurance fund (Suva) based on an injury, fraudulently concealing that she had resumed employment shortly after the accident. The morning after a Suva representative visited the claimant's new employer, but before she had submitted the required card for payment—thus maintaining the possibility of success—the claimant voluntarily informed Suva in writing that she waived all insurance benefits. The court rejected the application of Article 21(2) of the Swiss Penal Code (SPC), which allows leniency for voluntary abandonment of an attempt, reasoning that the retreat was not "of her own free will" because the intervention by the Suva representative created a well-founded suspicion that her deception was about to be discovered, meaning external circumstances—the imminent threat of investigation and detection—were the decisive factors compelling her to abandon the criminal act, rather than an independent decision to desist despite the possibility of continued success.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art.21 Abs.2 StGB. Wann tritt der Täter "aus eigenem Antrieb" vom Versuch zurück?
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KI-generiertThis provision is cited in the Regeste and forms the legal basis for the court's consideration regarding voluntary withdrawal from the criminal act.
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Volltext
Urteilskopf
83 IV 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1957 i.S. Wüst gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste
Art.21 Abs.2 StGB.
Wann tritt der Täter "aus eigenem Antrieb" vom Versuch zurück?
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 83 IV 1 S. 1
Die Beschwerdeführerin, welche am 5. Januar der Suva einen Unfall anmelden liess und am 19. Januar das Begehren um Ausrichtung des Krankengeldes bis 14. Januar stellte, verheimlichte arglistig, dass sie zwei Tage nach dem Unfall die Arbeit an einer neuen Stelle aufgenommen hatte. Nachdem am Morgen des 20. Januar der Suvavertreter beim neuen Arbeitgeber vorgesprochen hatte, gab die Beschwerdeführerin am Mittag des gleichen Tages, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, der Suva schriftlich bekannt, dass sie auf jede Versicherungsleistung verzichte. Die Unfallkarte, ohne deren Vorweisung kein Krankengeld ausbezahlt worden wäre, hatte sie noch nicht eingeschickt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 21 Abs. 2 StGB kann von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Täter "aus eigenem Antrieb" die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Aus eigenem Antrieb tritt er zurück, wenn sein Entschluss, von der Vollendung der Tat abzustehen, auf freiem Willen beruht, er nicht zum Ziel kommen will, obschon er es könnte. Nicht freiwillig ist dagegen der Rücktritt, wenn für den Entschluss äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände, die sich tatsächlich oder vermeintlich der Vollendung
BGE 83 IV 1 S. 2
entgegenstellen, bestimmend sind. Ob die Beweggründe, die dem Rücktritt zugrunde liegen, sittlich wertvoll sind oder nicht, ist für die Frage, ob er aus eigenem Antrieb erfolgte, unerheblich. Der sittliche Wert des Beweggrundes kann aber eine Rolle spielen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob von einer Bestrafung abzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin ist nicht aus eigenem Antrieb zurückgetreten, da der Beendigung der strafbaren Tätigkeit der begründete Verdacht im Wege stand, die Suva traue ihren Angaben nicht. Denn wenn auf Seiten der Suva Misstrauen bestand, so lag die Möglichkeit der Entdeckung derart nahe, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft damit rechnete und sich sagte, sie werde zum beabsichtigten Ziel nicht mehr kommen, selbst wenn sie es wollte. Die Möglichkeit, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, scheidet damit aus.