Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 III 99 KI-generiert

Third-Party Payment to Debt Enforcement Office; Refusal of Refund

Geschäftsnummer BGE 83 III 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Third-Party Payment to Debt Enforcement Office; Refusal of Refund A third party, without the debtor's knowledge, made a postal payment to the debt collection office ("Betreibungsamt") for the amount due in a pending debt enforcement case, identifying the debtor as the sender. The third party, Miss S., subsequently requested the collection office to refund the payment, claiming she made it by mistake and that the debtor, intending to seek a revision of the underlying judgment, did not want the debt to be settled. The court upheld the debt collection office's refusal to return the funds, reasoning that payments made to a debt collection office are considered payments to the creditor under Art. 12 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), immediately extinguishing the debt and establishing a fixed claim for the creditor. Crucially, as the payment was made unconditionally and under the debtor's name, the collection office was not obligated to investigate the nature of the third party's intervention or heed a subsequent objection from the third party or the debtor, unless the intervention was obviously improper; any claim for recovery (e.g., due to error or lack of debtor's consent) must be pursued by the third party against the creditor through a court action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden. Bei Zahlung durch einen Dritten, zumal wenn sie unter dem Namen des Schuldners erfolgt ist, hat das Betreibungsamt einen nachträglichen Einspruch des letztern nicht zu beachten, sofern sich die Intervention des Dritten nicht aus einem besondern Grunde sofort als ungehörig erweist.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Drittauszahlung Zahlung der Geldbuße Konkursforderung unbezahlte Rechnungen Zahlungsaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 70 II 117
BGE 70 II 117) die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer nach dem Gesagten auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist.
BGE 76 III 81
Indessen ist der entscheidende Grund, weshalb in BGE 76 III 81 die Zahlung eines Dritten als ungültig befunden wurde, nicht in jener zu allgemein gefassten Erwägung, sondern darin zu sehen, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Intervention handelte.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 OR

Cited in the reasoning to support the general principle that a debtor can fulfill an obligation through a third party.

Art. 12 SchKG

The decision is based on the rule concerning payments made to the debt enforcement office, which are deemed made to the creditor.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

PS240117 (2024-06-28) · zh
Dismissal of Appeal Due to Mootness Despite Timely Filing
«…ng an das Betreibungsamt für Rechnung des Gläubigers gilt die Schuld in materiell-rechtlicher Hinsicht als getilgt (BGE 83 III 99 E. 2; BGE 127 III 182 E. 2b) und die Betreibung erlischt, falls auch die Kosten beglichen sind (BGE 72 III 9 E. 2; BGer…»
S2 22 77 (2023-12-18) · vs
Insured's Liability for Accident Insurance Overpayment Following Brawl Exclusion and Third-Party Payment
«…ge gegen den Empfänger, als wer auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist (BGE 83 III 99 E. 2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin richtet ihren Rückerstattungsanspruch in casu gegen den Beschwerdeführer als versich…»
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Supervisory Review Appeal Against Payment Orders Dismissed Due to Limited Scope of Review and Untimely Payment Assertion
«…r für Rechnung einer bereits hängigen oder mit Verlustschein abgeschlossenen Betreibung erfolgen kann (so schon BGE 83 III 99 E. 2; Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und…»
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«…ng an das Betreibungsamt für Rechnung des Gläubigers gilt die Schuld in materiellrechtlicher Hinsicht als getilgt ( BGE 83 III 99 E. 2; 127 III 182 E. 2b) und die Betreibung erlischt, falls auch die Kosten beglichen sind ( BGE 72 III 9 E. 2; Urt…»
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Loan Agreement Validity in Debt Collection Proceedings
«…et peut en charger un tiers. Si le tiers fournit une prestation conforme au contrat, celle-ci éteint l’obligation (ATF 83 III 99, JdT 1957 II 103). Il importe dès lors peu qu’un tiers ait rempli l’obligation de remettre les fonds qui incombait au c…»
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Creditor Removal from Arrangement Plan Conditional on Third-Party Payment Validity
«…erde geführt wird. Bedingte Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG sind nicht zulässig (BGE 83 III 99 E. 2; BGE 74 III 23), weil das Betreibungsamt nur so in der Lage sei, Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubiger…»
4A_68/2014 (2014-06-16)
«…elle du débiteur; si un tiers fournit la prestation conforme au contrat, celle-ci éteint l'obligation du débiteur ( ATF 83 III 99 consid. 2; cf. SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3 e éd. 2000, n° 52 ad art. 68 CO ; WEBER, Berner Kommentar, 2 e éd. 20…»
5A_769/2013 (2014-03-13)
«…ger gerichteten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (unter Berufung auf BGE 72 III 6 E. 2 S. 7 ff. und BGE 83 III 99 E. 2 S. 102). Die Konkursverwaltung habe alle Gläubiger gleich zu behandeln. Durch die Annahme der Zahlung der Beschwe…»
4C.69/2005 (2005-04-14)
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BGE 123 III 161
«…Band VI/1/4, 1983, n. 55 ad art. 68 CO; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, Band V/1e, 1991, n. 52 ad art. 68 CO; [ATF 83 III 99](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
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Creditor Conditional Removal from Bankruptcy Schedule Annulled Due to Impaired Legal Certainty
«…erde geführt wird. Bedingte Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG sind nicht zulässig (BGE 83 III 99 E. 2; BGE 74 III 23), weil das Betreibungsamt nur so in der Lage sei, Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubiger…»
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«…-9- Bedingte Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG sind nicht zulässig (BGE 83 III 99 E. 2; BGE 74 III 23), weil das Betreibungsamt nur so in der Lage sei, Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubiger…»
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Debtor's Complaint Against Untimely Protocol of Verbal Objection to Garnishment Rendered Moot by Subsequent Payment
«…ng an das Betreibungsamt für Rechnung des Gläubigers gilt die Schuld in materiell-rechtlicher Hinsicht als getilgt (BGE 83 III 99 E. 2; BGE 127 III 182 E. 2b) und die Betreibung erlischt, falls auch die Kosten beglichen sind (BGE 72 III 9 E. 2; BGer…»

Volltext

Urteilskopf

83 III 99

26. Entscheid vom 29. August 1957 i.S. Siebenmann.

Regeste

Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden.

Bei Zahlung durch einen Dritten, zumal wenn sie unter dem Namen des Schuldners erfolgt ist, hat das Betreibungsamt einen nachträglichen Einspruch des letztern nicht zu beachten, sofern sich die Intervention des Dritten nicht aus einem besondern Grunde sofort als ungehörig erweist.

Sachverhalt ab Seite 100

BGE 83 III 99 S. 100

A.- Beim Betreibungsamt Olten-Gösgen läuft eine von Dora Meyer und ihrem Kinde gestützt auf ein Vaterschaftsurteil angehobene Betreibung gegen Candido Pret. Am 3. Mai 1957 erfolgte auf dessen Namen als Absenders ("Pret Candido, Reservoirweg 6, Schönenwerd") eine Posteinzahlung von Fr. 1840.-- an jenes Betreibungsamt, das sie am 6. Mai 1957 verbuchte. Gleichen Tages (wie die Vorinstanz auf Grund des Amtsberichtes feststellt) erhielt das Amt eine telephonische Meldung der Fräulein Siebenmann, sie habe die Einzahlung, und zwar ohne Wissen des Schuldners, vorgenommen und verlange nun die Rückerstattung des Betrages.

B.- Da das Betreibungsamt dieses Ansuchen ablehnte, verlangte Fräulein Siebenmann auf dem Beschwerdeweg die Rückerstattung des einbezahlten Betrages und ferner die Aufrechterhaltung der gegen den Schuldner verfügten Lohnpfändung. Sie machte geltend, sie habe das Geld von ihrem Sparguthaben bei einer Bank abgehoben, und wies den am 2. Mai 1957 erfolgten Bezug von Fr. 2000.-- durch eine Bankbescheinigung nach. Als Grund ihres Verhaltens gab sie an, sie habe dem wegen der Betreibung deprimierten Schuldner helfen und die Betreibung deshalb erledigen wollen. Erst am Tag nach der Einzahlung habe sie ihn davon unterrichtet und nun vernehmen müssen, dass er eine Revision des Vaterschaftsprozesses herbeizuführen beabsichtige und ihm daher die Zahlung ungelegen komme.

Dem Amtsbericht zur Beschwerde ist zu entnehmen, dass Fräulein Siebenmann dem Betreibungsamt am 3. Mai 1957 telephonisch mitgeteilt hatte, der zur Deckung der gegen Pret laufenden Lohnpfändung erforderliche Betrag von Fr. 1840.-- werde einbezahlt, da der Schuldner hiefür ein Darlehen erhalte.

C.- Mit Entscheid vom 21. Juni 1957 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf das Begehren um Aufrechterhaltung

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der Lohnpfändung mangels Interesses der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat das Rückerstattungsbegehren abgewiesen.

D.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Beschwerdeführerin lediglich am Antrag auf Rückerstattung des einbezahlten Betrages fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die erst vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge können nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG nicht berücksichtigt werden. Ob die Anordnung einer Schriftexpertise (wie sie im Rekurs verlangt wird als Beweismittel für die eigenhändige Ausfüllung des Einzahlungsscheines durch die Beschwerdeführerin) im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG überhaupt zulässig sei, kann daher offen bleiben. Übrigens besteht zu solcher Beweiserhebung kein Grund, da die Vorinstanz stillschweigend davon ausgeht, die Einzahlung sei in der Tat durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden, und zwar mit eigenen Mitteln, "offensichtlich" in Schenkungsabsicht, nicht als Akt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Dass der Schuldner mit dieser Intervention nicht einverstanden sei, hält die Vorinstanz dagegen nicht für bewiesen, wenn auch für glaubhaft.

2. Betreibungsrechtlich war die Zahlung gültig, da sie für Rechnung einer hängigen Betreibung erfolgte und sich im Rahmen der noch unerledigt gewesenen Betreibungssumme hielt. Solche Einzahlungen an ein Betreibungsamt gelten nach Art. 12 SchKG als dem Gläubiger selbst geleistet und tilgen die Forderung im entsprechenden Betrag unmittelbar. Daraus folgt einerseits, dass der Schuldner sich, sobald die Zahlung an das Amt geleistet ist, auf die Tilgung berufen kann, und anderseits, dass dem Gläubiger im gleichen Zeitpunkt ein die Tilgungswirkung der Einzahlung eben rechtfertigender fester Rechtsanspruch auf den beim Amt einbezahlten Betrag erwächst.

BGE 83 III 99 S. 102

Dem Betreibungsamt steht nicht zu, über den ohne Vorbehalt zuhanden des betreibenden Gläubigers eingegangenen Betrag anders als zu dessen Gunsten zu verfügen, insbesondere ihn dem Zahlenden auf dessen einseitiges Begehren zurückzuerstatten, es wäre denn, dass die Zahlung aus besondern Gründen zurückgewiesen zu werden verdient.

Ob eine vorbehaltlose Einzahlung an das Betreibungsamt vom Schuldner selbst oder von einem Dritten vorgenommen wurde, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Handlung eines Dritten kann auf irgendeinem Grunde beruhen, dem das Betreibungsamt nicht nachzuforschen hat. Zahlungspflichten braucht der Schuldner in der Regel nicht persönlich zu erfüllen, sondern darf dies durch einen Dritten besorgen lassen (Art. 68 OR). Zudem herrscht Einigkeit darüber, dass die Leistung eines Dritten auch dann rechtswirksam ist, wenn sie ohne Wissen, ja sogar gegen den Willen des Schuldners geschieht (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 2 und 3, und BECKER, N. 4 ff. zu Art. 68 OR; v. TUHR, OR, § 59 II). Damit stimmt die Praxis zu Art. 12 SchKG überein, wie sie bereits der Bundesrat mit einem Entscheid vom 1. August 1893 begründet hat (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Band 3, N. 37). Aus BGE 72 III 6ff. folgt nichts Abweichendes; denn diese Entscheidung befasste sich mit einer (im Einverständnis mit dem Schuldner erfolgten) Annahmeverweigerung durch den Gläubiger selbst, der ein Interesse daran hatte, es zur Steigerung kommen zu lassen, während der Dritte dies verhindern wollte, um die Liegenschaft an sich zu ziehen. Deshalb wurde das Betreibungsamt, das die Zahlung nicht annahm, gegen den Dritten geschützt. Im vorliegenden Fall ist aber von einer Annahmeverweigerung durch die betreibenden Gläubiger nicht die Rede. Diesen ist offenbar, wie es in der Regel zutrifft, am Empfang des Geldes gelegen, gleichgültig ob ein Dritter bezahlt hat. In BGE 76 III 81ff. wurde dann allerdings ein Einspruch des Schuldners gegen

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Drittintervention durch Zahlung ohne weiteres als beachtlich befunden und erklärt, auch wenn der Schuldner von sich aus keine Erklärung abgebe, sei er zur Stellungnahme einzuladen, sofern mit einem Widerspruch seinerseits zu rechnen sei. Diese von der Doktrin bekämpfte Betrachtungsweise (vgl. MERZ in ZBJV 85 S. 241/2 und 90 S. 97/8; GUHL, OR, 5. Aufl. S. 184 unten) lässt sich in der Tat nicht in solcher Allgemeinheit aufrecht erhalten. Denn es besteht kein zureichender Grund, eine nach einmütiger Zivilrechtslehre wirksame Zahlung an den Gläubiger nicht auch dann gelten zu lassen, wenn sie auf Rechnung einer von ihm in Betreibung gesetzten Forderung an das Betreibungsamt geleistet wird. Vorbehalten bleibt dem Zahlenden oder dem Schuldner (vgl. BGE 70 II 117) die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer nach dem Gesagten auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist. Indessen ist der entscheidende Grund, weshalb in BGE 76 III 81 die Zahlung eines Dritten als ungültig befunden wurde, nicht in jener zu allgemein gefassten Erwägung, sondern darin zu sehen, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Intervention handelte. Der Arbeitgeber des Schuldners hatte nämlich dem Betreibungsamte mehr als den gepfändeten Lohnanteil abgeliefert und damit in offensichtlich unzulässiger Weise über einen eigenen Anspruch des Schuldners verfügt. Es ist daran festzuhalten, dass derart unregelmässige Vorkehren Dritter von den Betreibungsbehörden zurückgewiesen werden dürfen.

Die Zahlung der Fräulein Siebenmann lässt sich jedoch unter diesem Gesichtspunkte nicht beanstanden. Es sind gegenüber ihrer Intervention keine Bedenken am Platze, ob sie nun im Sinn eines Darlehens geschah, wie sie selbst es dem Betreibungsamt in Aussicht gestellt hatte, oder schenkungsweise, wie die Vorinstanz es annimmt. Ob diese Rechtsgründe einer Intervention aber im Verhältnis der Intervenientin zum Schuldner gültig seien, haben die

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Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden. Auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist von den Betreibungsbehörden nicht ohne weiteres zu beanstanden, bloss weil der Schuldner, nachdem die Zahlung ohne jeden Vorbehalt erfolgt war (vgl. JAEGER, N. 1 zu Art. 12 SchKG), sie nicht gelten lassen will. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine vorbehaltlose Intervention dem Gläubiger als Zahlungsempfänger gegenüber nicht überhaupt unter allen Umständen unabhängig von der Haltung des nachträglich dagegen aufgetretenen Schuldners rechtswirksam und dieser auf die Auseinandersetzung mit dem Intervenienten angewiesen sei. Jedenfalls die Betreibungsbehörden haben sich um einen erst nach der Zahlung bekannt gewordenen, lediglich sein fehlendes Einverständnis bekundenden Einspruch des Schuldners nicht zu kümmern, der übrigens im vorliegenden Falle nicht selber Beschwerde geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass der Schuldner eine eigene Zahlung nicht widerrufen könnte mit der Begründung, er beabsichtige eine Revision des der Zahlung zugrunde liegenden rechtskräftigen Vaterschaftsurteils herbeizuführen. Was aber die Intervenientin betrifft, die den Schuldner durch ihre darlehens- oder schenkungsweise Intervention von der laufenden Lohnpfändung befreien wollte, ist sie von den Betreibungsbehörden bei der vorbehaltlos geleisteten Zahlung zu behaften. Sie hat damit das Risiko einer ablehnenden Haltung des Schuldners auf sich genommen, wenn sie es unterliess, sich mit ihm zu verständigen, bevor sie einen solchen Schritt unternahm. Übrigens steht dahin, ob nicht anfänglich Einverständnis herrschte und erst nach erfolgter Zahlung eine Sinnesänderung eintrat. Auf die bei der Zahlung nicht vorbehaltene Stellungnahme des Schuldners ist um so weniger zu achten, als die Zahlung als solche des Schuldners selbst bezeichnet worden war. Durch diese Erklärung ist das Betreibungsamt (und wohl auch der Empfänger) ermächtigt worden, die Zahlung als vom Schuldner selbst ausgehend entgegenzunehmen, was den Betreibungsbehörden

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gegenüber jede nachträgliche Berufung auf fehlende Zustimmung desselben ausschliesst.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.