Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 III 67 KI-generiert

Bankruptcy Set-Off After Schedule of Claims Finalization Regarding Reassigned Claim

Geschäftsnummer BGE 83 III 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bankruptcy Set-Off After Schedule of Claims Finalization Regarding Reassigned Claim In a situation concerning a Swiss bankruptcy proceeding, the bankrupt company's assets included a claim against a secured creditor, which had been previously assigned for security purposes to a third-party bank, but was subsequently reassigned back to the bankruptcy estate after the bank's claim was fully satisfied by the sale of the encumbered property. The question before the court was whether the bankruptcy administration could still set off this reassigned claim (a pre-bankruptcy claim of the debtor) against the full amount of the secured creditor's acknowledged claim, even though the set-off was declared after the legally binding schedule of claims (Kollokationsplan) and during the distribution phase. The court ruled that, under the exceptional circumstance that the claim for set-off did not belong to the bankruptcy estate at the time the schedule of claims was established due to the security assignment, the set-off (of the debtor's claim against the creditor's full claim, not the dividend) during the distribution stage was permissible. The court further clarified that the secured creditor, who disputed the existence of the claim used for set-off, must be given a timeframe to sue for the payout of the withheld amount, failing which the set-off would be considered acknowledged, thereby assigning the active litigation role to the creditor challenging the set-off, mirroring the procedure in a claim challenge lawsuit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verrechnung im Konkurs. 1. Masseforderungen sind mit Masseschulden, insbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (Erw. 1). 2. Zum Begriff der Masseforderung (Erw. 2). 3. Der Konkursverwaltung steht zu, eine im Kollokationsplan anerkannte Konkursforderung auch noch im Verteilungsstadium mit einer Forderung des Gemeinschuldners zu verrechnen, die bei Aufstellung des Kollokationsplanes infolge einer Sicherungszession noch einem Dritten zustand und erst seither durch Rückzession in das Konkursvermögen gelangt war (Erw. 3-6). 4. Fristansetzung an den die Gegenforderung bestreitenden Konkursgläubiger zur Geltendmachung des ihm durch die Verrechnung vorenthaltenen Konkursbetreffnisses; angemessene, nicht an Art. 250 SchKG gebundene Fristbest immung (Erw. 7).

Schlagwörter

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Verrechnung im Konkurs Aussonderungsverfahren Abtretung einer Forderung Konkursdividende Vereinigung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 76 III 15
Und zwar könnte das Konkursamt in diesem Falle mit einer Masseschuld, insbesondere mit der auf die Rekurrentin entfallenden Konkursdividende, verrechnen, was grundsätzlich für die Masse vorteilhafter wäre als die Verrechnung mit der ganzen Konkursforderung (BGE 76 III 15 Erw.
BGE 40 III 106
BGE 40 III 106, BGE 54 III 22, BGE 56 III 246 Erw.
BGE 54 III 22
BGE 40 III 106, BGE 54 III 22, BGE 56 III 246 Erw.
BGE 56 III 246
BGE 40 III 106, BGE 54 III 22, BGE 56 III 246 Erw.
BGE 56 III 147
Grundsätzlich darf die Konkursverwaltung die Verrechnung mit Gegenforderungen des Gemeinschuldners nicht auf ein späteres Stadium des Konkurses verschieben, und insbesondere ist ihr verwehrt, solche Forderungen im Verteilungsstadium mit der blossen Konkursdividende zu verrechnen (BGE 56 III 147).
BGE 40 II 595
zu bestimmtem Zweck und mit entsprechendem Vorbehalt, in das Vermögen der Zessionarin übergegangen (BGE 40 II 595; VON TUHR, OR § 93 VI).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 250 SchKG

The Federal Tribunal recognized that the deadline for litigation in this case is not bound by Art. 250 SchKG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

105 2017 96 (2018-01-08) · fr
Claimants' Appeal Against Refusal of Estate Claim Offsetting and Liquidation Transfer
«…ltérieurement que si la créance du failli n'a pris naissance qu'après l'établissement de l'état de collocation (cf. ATF 83 III 67 consid. 3). Le créancier doit ainsi faire valoir l'exception de compensation au moment où il fait valoir sa prétention…»
A/2618/2015 (2015-12-17) · ge
Administrator's Claim Offset by Estate's Director Liability Claim Annulled
«…t à l'entrée en force de l'état de collocation, elle pourra encore l'être au stade de la distribution des deniers (ATF [83 III 67](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%2067); arrêts du Tribunal fédéral 5A\_105\_2013 du 12…»
AbR.2006.07.Nr.15 (2015-11-26) · ow
Property Valuation and Classification Dispute in Foreclosure Auction
«…ch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG; dazu BGE 99 III 56, E. 4a; 91 III 75, E. 4b, 86 III 92, 83 III 67; vgl. zum Ganzen auch AbR 1998/99 Nr. 32). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die betreibungsamtliche Schätzung…»
A/951/2015 (2015-06-04) · ge
Administrator's Challenge to Offset Note in Bankruptcy Filing Dismissed
«…ompenser lors de la distribution des deniers une créance du failli avec une créance admise à l'état de collocation (ATF 83 III 67 cons. 1; arrêt du Tribunal fédéral 5A_105/2013 du 12 juin 2013 cons. 3.2). En revanche, les créances de la masse peuven…»
5A_256/2014 (2014-08-26)
«…ricevibilità, il ricorso era comunque infondato nel merito. Ha sottolineato (rinviando alle DTF 76 III 13 consid. 2; 83 III 67 consid. 1) che la compensazione di un credito della massa fallimentare è possibile unicamente con un credito contro la…»
5A_105/2013 (2013-06-12)
«…ie Forderung des Gemeinschuldners erst nach Aufstellung des Kollokationsplanes in das Konkursvermögen gelangt war ( BGE 83 III 67 E. 3 und 6 S. 71 ff.; 109 III 112 E. 4a S. 119; KREN KOSTKIEWICZ/WALDER, Kommentar SchKG, 18. Aufl. 2012, N. 7 und 8…»
PS120205 (2013-01-24) · zh
Bankruptcy Administrator and Estate v. Creditor: Offset and Counterclaim Dispute Appeal
«…tens im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes stattzufinden (BGE 109 III 112 = Pra 73 (1984) Nr. 66, E. 4.a; BGE 83 III 67, E. 1 und 3). Präzisierend bleibt anzufügen, dass aus- nahmsweise auch eine spätere Verrechnung der Forderung des Gemei…»
Plainte.2010.3 (2010-04-23) · vd
Bankruptcy Trustee's Attempted Compensation for Dissipated Pre-Bankruptcy Assets Overruled
«…de la faillite le droit de compenser, tel qu'il aurait normalement pu être exercé dans la procédure de collocation (ATF 83 III 67)" (TF 7B.129/2004 du 6 juillet 2004, consid. 5.2). Cette jurisprudence ne traite donc que de la question du moment jusq…»
4A_264/2008 (2008-09-23)
«…puisqu'une dette de la masse ne peut être compensée qu'avec une créance de la masse en faillite (Masseforderung) ( ATF 83 III 67 consid. 1; PETER, op. cit., n. 2 ad art. 123 CO ; JEANDIN, op. cit., n. 5 ad art. 123 CO ). 5.5.2 Selon l' art. 571…»
BGE 134 III 643
«…, puisqu'une dette de la masse ne peut être compensée qu'avec une créance de la masse en faillite (Masseforderung; ATF 83 III 67 consid. 1; PETER, op. cit., n. 2 ad art. 123 CO ; JEANDIN, op. cit., n. 5 ad art. 123 CO ). 5.5.2 Selon l' art. 571…»
7B.18/2006 (2006-04-24)
«…mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung ( BGE 83 III 67 E. 1 S. 70). Der Konkursverwaltung steht es zu, eine im Kollokationsplan anerkannte Forderung auch noch im Verteilungs…»
7B.129/2004 (2004-07-06)
«…e la faillite le droit de compenser, tel qu'il aurait pu être normalement exercé dans la procédure de collocation ( ATF 83 III 67 ss). En l'espèce, bien que l'état de collocation soit devenu définitif, une compensation reste encore possible; mais e…»
5C.206/2002 (2002-12-09)
«…soll. Sie hat die Konkursforderung des Klägers deshalb nur im Mehrbetrag kolloziert (für die Vorgehensweise: z.B. BGE 83 III 67 E. 3 S. 71). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass B.________ ganz bewusst Gewinne vorgetäuscht und Geldbeträge a…»
ASLP.1997.25 (1997-09-11) · ne
Creditor Claim Admission Subject to Subsequent Reduction Only for Post-Admission Events
«…on (ATF 52 III 121 - JT 1927 II 76), soit l'acquisition par la masse dans l'intervalle d'une créance compensable (ATF 83 III 67 - JT 1957 II 91), soit encore la création d'un nouveau rapport juridique en faveur de la masse (ATF 87 III 79 - JT 196…»
BGE 92 III 27
«…Übrigens kann man unter Umständen auch noch in einem späteren Stadium des Liquidationsverfahrens verrechnen (vgl. [BGE 83 III 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

83 III 67

20. Entscheid vom 21. März 1957 i.S. Alpinapharm.

Regeste

Verrechnung im Konkurs.

1. Masseforderungen sind mit Masseschulden, insbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (Erw. 1).

2. Zum Begriff der Masseforderung (Erw. 2).

3. Der Konkursverwaltung steht zu, eine im Kollokationsplan anerkannte Konkursforderung auch noch im Verteilungsstadium mit einer Forderung des Gemeinschuldners zu verrechnen, die bei Aufstellung des Kollokationsplanes infolge einer Sicherungszession noch einem Dritten zustand und erst seither durch Rückzession in das Konkursvermögen gelangt war (Erw. 3-6).

4. Fristansetzung an den die Gegenforderung bestreitenden Konkursgläubiger zur Geltendmachung des ihm durch die Verrechnung vorenthaltenen Konkursbetreffnisses; angemessene, nicht an Art. 250 SchKG gebundene Fristbest immung (Erw. 7).

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 83 III 67 S. 68

A.- In dem am 7. September 1955 über die Para A.-G. in Rapperswil eröffneten Konkurs wurde die Alpinapharm A.-G. mit einer faustpfandgesicherten Forderung von Fr. 70'000.-- nebst Zinsen kolloziert. Ebenfalls unter den faustpfandgesicherten Gläubigern wurde in dem vom 14. bis 23. Januar 1956 aufgelegten Kollokationsplan die

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Leih- und Sparkasse vom Linthgebiet zugelassen. Als Faustpfänder sind zugunsten jedes dieser Gläubiger Schuldbriefe auf der Liegenschaft der Para A.-G. aufgeführt, zugunsten der Leih- und Sparkasse ausserdem "Zessionen auf die Alpinapharm A.-G." Dabei handelt es sich um die von der Para A.-G. im Frühjahr 1955, also vor dem Konkurs, zur Sicherstellung vorgenommene Zession angeblicher Forderungen im Gesamtbetrage von Fr. 27'313.90.

B.- Das Konkursamt verkaufte die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin im November 1956 freihändig der Politischen Gemeinde Rapperswil. Durch den Kaufpreis wurden die Forderungen der Leih- und Sparkasse voll gedeckt. Sie zedierte daher am 30. November 1956 die ihr seinerzeit sicherheitshalber von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Forderungen zurück an die Zedentin bzw. deren Konkursmasse.

C.- Auch die Alpinapharm A.-G. war mit ihren faustpfandgesicherten Forderungen durch den Erlös aus dem Verkauf der Pfandliegenschaft voll gedeckt. In der Abrechnung vom 15. Januar 1957 über die Liegenschaftsverwertung wies ihr das Konkursamt ein Betreffnis von Fr. 75'478.-- mit Einschluss von Zinsen bis zum 10. Januar 1957 zu. Es stellte aber im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die von der Leih- und Sparkasse zurückzedierten Gegenforderungen zur Verrechnung, und zwar auf deren durchschnittlichen Fälligkeitstag, den 3. Juni 1955, zurück. Demgemäss zahlte es der Alpinapharm A.-G. einen Betrag von Fr. 46'495.45 aus und behielt den Differenzbetrag von Fr. 28'982.55 infolge der Verrechnung zurück.

D.- Die Alpinapharm A.-G. bestreitet den Bestand der Gegenforderungen. Sie verlangte auf dem Beschwerdeweg die Auszahlung ihres vollen Anteils am Pfanderlös und bezeichnete die nachträgliche Verrechnung von Gegenforderungen als unzulässig. Es handle sich nicht um eine Masseforderung, die auf diesem Wege geltend gemacht

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werden könnte. Vielmehr hätte das Konkursamt diese Forderung, wenn es sie geltend machen wollte, in den Kollokationsplan aufnehmen sollen, ungeachtet des Umstandes, dass die Gemeinschuldnerin sie sicherheitshalber zediert hatte. Sie, die Alpinapharm A.-G., hätte in diesem Falle den Gegenanspruch mit Kollokationsklage bekämpft. Diesen Weg habe ihr das Konkursamt mit seinem vom Gläubigerausschuss genehmigten Vorgehen abgeschnitten.

E.- Mit Entscheid vom 12. Februar 1957 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne ab, dass sie dem Konkursamt aufgab,

"der Beschwerdeführerin eine Frist zur Klage anzusetzen zur Abklärung der Frage des materiellen Bestandes der Gegenforderungen bezw. der Verrechnungsmöglichkeit".

F.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Alpinapharm A.-G. am Antrag auf volle Auszahlung des ihr als Anteil am Verwertungserlös der Pfandliegenschaft zukommenden Betreffnisses von Fr. 75'478.-- fest, nebst Verzugszins seit 11. Januar 1957.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wären die von der Leih- und Sparkasse zurückzedierten Forderungen als Masseforderungen zu betrachten, wie es das Konkursamt angenommen hat, so stünde der Verrechnung auch noch im Verteilungsstadium des Konkurses von vornherein nichts entgegen. Und zwar könnte das Konkursamt in diesem Falle mit einer Masseschuld, insbesondere mit der auf die Rekurrentin entfallenden Konkursdividende, verrechnen, was grundsätzlich für die Masse vorteilhafter wäre als die Verrechnung mit der ganzen Konkursforderung (BGE 76 III 15 Erw. 2 und dort zitierte frühere Entscheidungen). Im vorliegenden Falle macht es freilich zahlenmässig keinen Unterschied aus, ob mit der Konkursforderung oder mit dem darauf entfallenden Betreffnis verrechnet wird, da dieses wegen des günstigen Ergebnisses des Pfandverkaufes

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die ganze pfandgesicherte Forderung der Rekurrentin deckt.

2. Indessen ist der Rekurrentin, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkte, darin beizustimmen, dass die vom Konkursamt zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen nicht als Masseforderungen, sondern als Forderungen der Gemeinschuldnerin zu betrachten sind. Sind sie doch nicht erst während des Konkurses und unmittelbar zugunsten der Masse entstanden. Sie beruhen gegenteils auf Rechnungen der Gemeinschuldnerin aus der Zeit vor dem Konkurse und sind nun, soweit sie überhaupt zu Recht bestehen sollten, infolge der Rückzession wiederum in deren Vermögen und damit auch unter Konkursbeschlag gelangt (Art. 197 Abs. 2 SchKG).

3. Die Verrechnung von Forderungen des Gemeinschuldners mit Konkursforderungen erfolgt normalerweise im Kollokationsverfahren. Entweder erklärt der Konkursgläubiger selber die Verrechnung und verlangt nur die Kollokation des Mehrbetrages der Konkursforderung, oder die Konkursverwaltung verrechnet ihrerseits, indem sie nur den allfälligen Mehrbetrag der Konkursforderung kolloziert oder deren Kollokation gänzlich mit Berufung auf eine ebenso hohe Gegenforderung ablehnt (vgl. BGE 40 III 106, BGE 54 III 22, BGE 56 III 246 Erw. 3). Grundsätzlich darf die Konkursverwaltung die Verrechnung mit Gegenforderungen des Gemeinschuldners nicht auf ein späteres Stadium des Konkurses verschieben, und insbesondere ist ihr verwehrt, solche Forderungen im Verteilungsstadium mit der blossen Konkursdividende zu verrechnen (BGE 56 III 147). Zur Zulassung der Verrechnung, wie sie die Organe des Konkurses im vorliegenden Falle vorgenommen haben, bedarf es somit einer besondern Rechtfertigung.

4. Diese liegt nach der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanz darin begründet, dass die Verrechnung im Kollokationsverfahren noch nicht möglich war. Denn

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damals bestanden die Zessionen noch zu Recht; infolgedessen gehörten die betreffenden Forderungen damals nicht mehr, und noch nicht wiederum, zum Vermögen der Gemeinschuldnerin. Durch die Zession waren sie, wenn auch fiduziarisch, d.h. zu bestimmtem Zweck und mit entsprechendem Vorbehalt, in das Vermögen der Zessionarin übergegangen (BGE 40 II 595; VON TUHR, OR § 93 VI). Gewiss hätten die sich aus der Sicherungszession ergebenden bedingten Ansprüche der Gemeinschuldnerin (auf Rückzession oder Ablieferung eines Überschusses) im Konkursinventar verzeichnet werden können und auch sollen (Art. 221 ff. SchKG, 25 ff. KV). Allein zur Verrechnung mit der Konkursforderung der Rekurrentin waren diese ja nicht gegen sie gerichteten Ansprüche nicht geeignet. Erst mit der Rückzession wurden die abgetretenen Forderungen selbst wieder solche der Gemeinschuldnerin. Und erst damit erwuchs der Konkursmasse gegenüber der Rekurrentin eine Verrechnungsmöglichkeit.

Die Rekurrentin bemerkt noch, bei der Kollozierung ihrer Forderung hätte die allfällige spätere Verrechnung mit Gegenforderungen wenigstens vorbehalten werden sollen. Ein solcher Vorbehalt wäre jedoch rechtlich ohne Wirkung gewesen, er hätte zu keiner Kollokationsklage Anlass geben können; somit durfte er füglich unterbleiben.

Es trifft auch nicht zu, dass der Rekurrentin durch die nachträgliche Verrechnung nun ein Rechtsbehelf verweigert werde, wie er ihr bei Verrechnung im Kollokationsplan in Form einer Kollokationsklage zugestanden wäre. Der angefochtene Entscheid erkennt ihr ein durchaus entsprechendes Klagerecht zu.

5. Den Haupteinwand leitet die Rekurrentin aus der Rechtskraft des Kollokationsplanes ab. Daraus folgt jedoch keineswegs ein Anspruch auf unverzügliche Auszahlung ihres Anteils am Pfanderlös. Rechtskräftige Kollokationsverfügungen sind nicht sogleich vollziehbar, sowenig wie Kollokationsurteile. Sie sind bloss der Verteilung zugrunde zu legen. Diese aber hat grundsätzlich erst

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nach Verwertung aller Aktiven stattzufinden (Art. 261 SchKG). Abschlagsverteilungen sind zwar zulässig (Art. 266 SchKG) und namentlich nach Verwertung verpfändeter Vermögensstücke üblich. Sie sollen aber unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass sie das Endergebnis des Konkurses beeinträchtigen könnten. Aus diesem Gesichtspunkte darf die Konkursverwaltung die Auszahlung eines an und für sich verfügbaren Konkursbetreffnisses an einen Gläubiger auf die Schlussverteilung verschieben, wenn und soweit sie Gegenforderungen geltend zu machen gedenkt. Eigentlich müsste ja der betreffende Gläubiger, wenn vorerst eine Verrechnung nicht in Betracht gezogen wird, vorleisten, um dann erst aus der den Betrag seiner Schuld mitenthaltenden Aktivmasse sein Betreffnis zu empfangen. An die Stelle dieser durch Art. 261 SchKG vorgezeichneten Reihenfolge der Leistungen tritt indessen in der Regel eine Verrechnung, nach dem allgemeinen Grundsatze, dass niemand eine Leistung verlangen darf, die er alsbald zurückerstatten müsste (wobei zu beachten ist, welche Leistungen einander als verrechenbar gegenüberstehen; siehe Erw. 1). Deshalb ist denn auch kein Zweifel, dass die Rekurrentin selber einer effektiven beiderseitigen Zahlung (mit Vorleistung ihrerseits) eine Verrechnung vorziehen würde, wenn und soweit sie die gegen sie erhobenen Gegenforderungen anzuerkennen bereit wäre.

6. Damit ist nun allerdings noch nicht gesagt, dass das Konkursamt ihr die Klägerrolle zuweisen dürfe, statt das streitige Masseaktivum einzuklagen, um erst nachher, je nach dem Ergebnis des Rechtsstreites, den allfällig der Gemeinschuldnerin zustehenden Forderungsbetrag zur Verrechnung zu bringen. Aber auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin sind, wie dargetan, nur deshalb im Kollokationsverfahren nicht zur Verrechnung gestellt worden, weil sie erst seither in das Konkursvermögen gelangt sind. Dieser Sachlage entspricht es,

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den Organen des Konkursverfahrens ein Verrechnungsrecht zuzugestehen, wie es normalerweise im Kollokationsverfahren hätte ausgeübt werden können, und wobei die Klägerrolle der die Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin nicht anerkennenden Rekurrentin zugefallen wäre. Davon geht denn auch bereits BGE 54 III 22 aus, wo in Erw. 2 gesagt wird, es lasse sich nicht rechtfertigen, an die Zulassung einer Konkursforderung im Kollokationsplan die Verwirkung des Verrechnungsrechtes der Konkursverwaltung zu knüpfen, wenn "im Zeitpunkt der Aufstellung des Kollokationsplanes noch gar keine Gegenforderung besteht und es daher der Konkursverwaltung nicht möglich ist, vermittelst Abweisung des Konkursgläubigers im Kollokationsplan dessen Konkursforderung zu verrechnen" (was analog beim Vorliegen einer Zession gelten muss, die allenfalls erst später rückgängig gemacht wird). Und wenn BGE 56 III 103 ff. grundsätzlich die massgebende Bedeutung der (rechtskräftig gewordenen) Kollokationsverfügungen hervorhebt, wird dann doch am Schluss von Erw. 2 der Fall vorbehalten, dass es unmöglich war, schon im Kollokationsplan (und allenfalls im Kollokationsprozesse) zu verrechnen. Auch BGE 56 III 147 vermag den Standpunkt der Rekurrentin nicht zu stützen. In jenem Entscheide wurde der Konkursmasse zwar verwehrt, eine nach Aufstellung desKollokationsplanes bekannt gewordene Forderung des Gemeinschuldners nun mit einer Masseschuld, nämlich der Konkursdividende des betreffenden Konkursgläubigers, zu verrechnen. Doch behalten die Erwägungen am Schluss ausdrücklich die (damals nicht in prozessual wirksamer Weise aufgeworfene) Frage vor, ob die Konkursforderung als solche hätte mit der neu entdeckten Gegenforderung verrechnet werden können. Das ist nach dem Gesagten zu bejahen.

7. Hinsichtlich des Gegenstandes der Klage ist der angefochtene Entscheid zu verdeutlichen. Gewiss geht der Streit um den Bestand der von der Konkursverwaltung erhobenen Gegenforderungen. Die Rekurrentin bemerkt

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aber mit Recht, es könne nicht ihre Aufgabe sein, auf deren Nichtbestehen zu klagen. Analog dem Kollokationsverfahren wird vielmehr ihre eigene Forderung bezw. nun der Anspruch auf das darauf entfallende Konkursbetreffnis den Gegenstand der Klage zu bilden haben, soweit dieser Anspruch eben infolge der vom Konkursamt erklärten Verrechnung streitig geworden ist. Da das Konkursamt die Auszahlung nur wegen dieser Verrechnung abgelehnt hat, wird der unbenützte Ablauf der ihr anzusetzenden Klagefrist als Anerkennung der Verrechnung zu gelten haben.

Die Vorinstanz bemerkt in ihren Erwägungen, die Klagefrist werde zehn Tage betragen müssen. Es soll jedoch (gemäss dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv) dem Konkursamt überlassen bleiben, die Frist zu bemessen, da Art. 250 SchKG ausserhalb des Kollokationsverfahrens nicht anwendbar ist und für solch nachträgliche Auseinandersetzungen keine gesetzliche Frist besteht.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides wird dahin präzisiert, dass das Konkursamt der Beschwerdeführerin eine Frist zur Klage auf Auszahlung der Konkursdividende anzusetzen hat, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf die vom Konkursamt geltend gemachte Verrechnung als anerkannt gelten würde.

Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.