Rekurs an das Bundesgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements A litigant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal supervisory authority's decision that had rejected his complaint against a debt enforcement office's retention of a floor cleaning machine and a vacuum cleaner. The submitted appeal document merely stated that the litigant was "compelled to raise a complaint anew," attached "the necessary documents," and asked for a "favorable examination," but failed to specify the requested amendment to the challenged decision or briefly explain which federal law provisions were violated and how, as required by Art. 79 para. 1 of the Federal Statute on the Organization of the Administration of Justice (OG). The Court ruled that the appeal was inadmissible because the submission did not meet the minimal formal requirements of Art. 79 OG, even under a broad interpretation, and an appeal document failing these requirements is ineffective, with no opportunity for subsequent improvement since the appeal deadline had elapsed upon receipt of the case files.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Rekurs an das Bundesgericht. Anforde rungen an die Rekursschrift (Art. 79 OG). Eine diesen Anforderungen nicht genügende Rekursschrift ist unwirksam.
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Volltext
Urteilskopf
83 III 58
16. Entscheid vom 5. September 1957 i.S. Kamber.
Regeste
Rekurs an das Bundesgericht.
Anforde rungen an die Rekursschrift (Art. 79 OG). Eine diesen Anforderungen nicht genügende Rekursschrift ist unwirksam.
Sachverhalt ab Seite 58
BGE 83 III 58 S. 58
Mit Entscheid vom 5. August 1957 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Ernst Kamber gegen die vom Betreibungsamt Unterägeri am 5./8. Juli 1957 vollzogene Retention einer Bodenputzmaschine und eines
BGE 83 III 58 S. 59
Staubsaugers abgewiesen. Gegen diesen ihm am 22. August 1957 zugestellten Entscheid hat Kamber an das Bundesgericht rekurriert. Die Rekursschrift lautet:
"Betrifft Beschwerde gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug:
Zurückkommend auf den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug sehe ich mich gezwungen erneut Beschwerde zu erheben. Beiliegend erhalten Sie die nötigen Unterlagen und bitte Sie um wohlwollende Prüfung dieser Angelegenheit."
Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen:
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Rekursschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dieser Vorschrift entspricht die vorliegende Rekursschrift auch bei weitherzigster Auslegung des Gesetzes in keiner Weise. Es wird darin nicht einmal andeutungsweise gesagt, wie das Bundesgericht nach der Auffassung des Rekurrenten entscheiden sollte und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstosse. Eine Rekursschrift, die den Anforderungen von Art. 79 OG nicht genügt, ist unwirksam. Dem Rekurrenten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe zu geben, war nach Eingang der Akten beim Bundesgericht nicht mehr möglich, weil damals die Rekursfrist bereits abgelaufen war.