Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 III 20 KI-generiert

Bankruptcy Third-Party Ownership Claim Does Not Delay Deadline for Exemption (Competence Item) Appeal; Exemption Determined Before Separation Procedure

Geschäftsnummer BGE 83 III 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that in bankruptcy, the question of whether an asset is exempt as a household necessity (competence item) must be resolved before proceeding with a third-party claim for ownership, and consequently, the appeal deadline against the bankruptcy office's refusal to release the asset runs from notice of that refusal, regardless of a third party's competing ownership claim. This ruling affirmed the lower instance's decision, upholding the bankruptcy office's refusal to release a disputed motorcycle as a competence item, and clarified that the exclusion procedure under the relevant bankruptcy provision must take priority over the third-party separation procedure. This applies the same principle as in debt enforcement, where unpfändbarkeit (non-seizability) is determined before the third-party opposition process, and is supported by the bankruptcy regulation that the separation procedure is omitted if assets claimed by third parties are recognized by the estate as competence items.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unpfändbarkeit und Drittansprache. Wird ein gepfändeter oder zur Konkursmasse gezogener Gegenstand vom Schuldner als Kompetenzstück und von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die Frage der Unpfändbarkeit vor Durchführung des Widerspruchs- bzw. Aussonderungsverfahrens zu erledigen.

Schlagwörter

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Konkursprivileg beschlagnahmte Vermögenswerte Eigentumsordnung Drittansprache Recht auf Besitzkehrung Haftungskonkurrenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 28 I 87
BGE 77 III 108
BGE 60 III 118
BGE 26 I 512
224 SchKG angeführten Entscheide, namentlich BGE 26 I 512 und BGE 36 I 764 = Sep.
BGE 36 I 764
224 SchKG angeführten Entscheide, namentlich BGE 26 I 512 und BGE 36 I 764 = Sep.
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Volltext

Urteilskopf

83 III 20

6. Auszug aus dem Entscheid vom 20. März 1957 i.S. Weder.

Regeste

Unpfändbarkeit und Drittansprache.

Wird ein gepfändeter oder zur Konkursmasse gezogener Gegenstand vom Schuldner als Kompetenzstück und von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die Frage der Unpfändbarkeit vor Durchführung des Widerspruchs- bzw. Aussonderungsverfahrens zu erledigen.

Erwägungen ab Seite 20

BGE 83 III 20 S. 20

Der Vater des Gemeinschuldners hatte das streitige Motorrad als sein Eigentum beansprucht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Frist für die Beschwerde auf Ausscheidung dieses Gegenstands als Kompetenzstück von der Mitteilung der die Freigabe ablehnenden Verfügung des Konkursamtes an lief. Wie bei der Pfändung die Frage der Unpfändbarkeit vor Einleitung des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106-109 SchKG zu lösen ist (JAEGER N. 1 C zu Art. 92 SchKG; BGE 28 I 87 E. 3 = Sep.ausg. 5 S. 35; Entscheide vom 9. Oktober 1954 i.S.

BGE 83 III 20 S. 21

Engler und vom 3. September 1955 i.S. Tornado AG; vgl. auch BGE 77 III 108 /109), muss im Konkurs die Frage der Ausscheidung von Kompetenzstücken (gegebenenfalls unter Beachtung von BGE 60 III 118 f., wonach die Kompetenzansprüche in erster Linie unstreitig mit dem Gemeinschuldner gehörenden Gegenständen zu befriedigen sind) vor Durchführung des Aussonderungsverfahrens nach Art. 242 SchKG erledigt werden. Dies ergibt sich schlüssig aus Art. 54 Abs. 2 KV, wo bestimmt wird, dass das Verfahren nach Art. 242 SchKG unterbleibe, wenn von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegenstände von der Masse als Kompetenzstücke anerkannt werden, und wurde übrigens von der Rechtsprechung mit überzeugender Begründung auch schon vor Erlass dieser Vorschrift angenommen (vgl. die von JAEGER in N. 3 zu Art. 224 SchKG angeführten Entscheide, namentlich BGE 26 I 512 und BGE 36 I 764 = Sep. ausg. 3 S. 244, 13 S. 246).