Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 III 17 KI-generiert

Provisional Attachment of Salary and Notification to Employer in Acknowledgment Action

Geschäftsnummer BGE 83 III 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Provisional Attachment of Salary and Notification to Employer in Acknowledgment Action In a case involving a debt enforcement for an outstanding claim, where the creditor had obtained provisional enforcement and the debtor had filed an acknowledgment action, the enforcement office executed a provisional attachment (Art. 83 para. 1 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act, DEBA) on the debtor's salary, as well as on a property, and notified the employer as required under Art. 99 DEBA. The debtor challenged the salary attachment and the notification to the current and future employers, arguing that the notification should be withheld until the acknowledgment action was decided, due to potential disadvantages associated with informing the employer. The Federal Court ruled that a provisional attachment must be executed like a definitive one, meaning it can indeed cover the debtor's salary (Art. 93 DEBA). The court further reasoned that Art. 99 DEBA mandates the notification to the debtor of the attached claim (the employer) generally, and the enforcement office has no discretion to omit this notification even for a provisional attachment, which is merely distinguished from a definitive one by the inability to request liquidation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn (Art. 93 SchKG) erfassen. Unterschiede gegenüber der definitiven Pfändung in den Wirkungen. Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG)

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung provisorische Pfändung Schuldanerkennung Anweisungsempfänger Vollstreckung Anmeldung von Kartellen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 76 III 1
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 83 Abs. 1 SchKG

The Tribunal cited this provision in the reasoning, which dictated that the provisional seizure must be executed like a definitive one.

Art. 93 SchKG

The Tribunal cited this provision to confirm that the provisional seizure, like a definitive one, can cover wages.

Art. 99 SchKG

The provision was applied because the Tribunal confirmed that the required notification of the seizure to the employer (Art. 99 SchKG) must generally be issued, even in the case of provisional seizure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

5A_193/2025 (2026-05-04)
Debt collection, conditional payment to enforcement office, extinction of debt, and supervisory appeal.
«…h die Verwahrung des gepfändeten Betrags während der Hängigkeit des Aberkennungsverfahrens (Art. 144 Abs. 5 SchKG; [BGE 83 III 17](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_374/2022 (2022-06-29)
«…commandement de payer, et s'il est encore à temps pour faire opposition ou s'il doit faire une opposition tardive ( ATF 83 III 17 ; arrêt B.90/1984 du 11 septembre 1984 consid. 2). 4.2. En l'espèce, au vu de l'existence de la plainte déposée le 18…»
A/991/2019 (2019-10-17) · ge
Debtor Challenges Seizure of Receivable and Salary Notification
«…participant à la saisie. En tout état, le poursuivi n'a aucun droit à ce qu'il soit renoncé à l'avis au débiteur (ATF [83 III 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%2017) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A\_408 201…»
PS170183 (2017-09-05) · zh
Garnishment Challenge Dismissed as Moot and Frivolous
«…-8- dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich (vgl. BGE 83 III 17 ff., E. 2). Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung. Können nicht sämtliche Gläubiger be…»
A/3957/2015 (2016-02-11) · ge
Enforcement Office Wage Garnishment Notice Upheld Against Trust Relationship Claim
«…fi, in KUKO SchKG, 2ème édition, 2014, n° 7 ad art. 99 LP). L'avis au tiers débiteur est en principe obligatoire (ATF [83 III 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%2017) cons. 2; André E. Lebrecht, Basler Kommentar Sch…»
15.2013.110 (2014-02-07) · ti
Enforcement Jurisdiction and Irregular Service in Foreign Debtor Case
«…modo nutrire legittimi dubbi in merito al momento esatto in cui il termine d'opposizione iniziava a decorrere (cfr. DTF 83 III 17, consid. 1). Oltretutto, a differenza dei casi in cui il debitore ha “di fatto” ricevuto il precetto esecutivo (come ne…»
2014.01.21.zr.2 (2014-01-21) · bl
Execution Office Wage Garnishment Upheld
«…lässt die Praxis die sogenannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 E. 2). Die stille Lohnpfändung zu be- willigen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der…»
2013.12.17.zr.1 (2013-12-17) · bl
Pension Seizure Upheld Despite Debtor's Expense Claims
«…Risiko mit sich bringt. Die Praxis und das Bundesgericht lassen in gewissen Fällen auch eine „stille Pfändung“ zu (BGE 83 III 17 E. 2). Der Entscheid darüber liegt jedoch im Ermessen des Betreibungsbeam- ten. Aus der Stellungnahme des Betreibungsam…»
PS120052 (2012-04-18) · zh
Debtor Denied Silent Wage Garnishment, Fails to Secure Creditor Consent
«…ässt die Praxis die so- genannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 Erw. 2). Die stille Lohnpfändung zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der…»
KSK 2011 65 (2011-11-23) · gr
Supervisory Authority Decision on Execution Levy Calculation and Notification Procedure
«…hnpfändung zu, da die Anzeige an den Ar- beitgeber bei manchem Schuldner das Arbeitsverhältnis gefährden könnte. In BGE 83 III 17 E. 2 S. 20 wird sie vom Bundesgericht gebilligt. Sie zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher sc…»
5A_882/2010 (2011-03-16)
«…lle mit einer sog. stillen Lohnpfändung unter Umständen die langfristig besseren Ergebnisse zu erzielen sind (dazu BGE 83 III 17 E. 2 S. 20; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010,…»
BGE 137 III 193
«…lle mit einer sog. stillen Lohnpfändung unter Umständen die langfristig besseren Ergebnisse zu erzielen sind (dazu BGE 83 III 17 E. 2 S. 20; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl…»
15.2013.110 · ti
Defective Notification of Debt Execution Against Foreign-Domiciled Debtor with Swiss Business
«…modo nutrire legittimi dubbi in merito al momento esatto in cui il termine d'opposizione iniziava a decorrere (cfr. DTF 83 III 17, consid. 1). Oltretutto, a differenza dei casi in cui il debitore ha “di fatto” ricevuto il precetto esecutivo (come ne…»
PKG 2012 13 · gr
Creditor Refusal Voids Silent Wage Garnishment
«…Lohnpfändung zu, da die Anzeige an den Arbeitgeber bei manchem Schuldner das Arbeitsverhältnis gefährden könnte. In BGE 83 III 17 E. 2 S. 20 wird sie vom Bundesgericht gebilligt. Sie zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, wel- cher…»
PS120052 · zh
Debtor's Appeal Against Mandatory Wage Attachment Notification and Request for Apology Denied
«…ässt die Praxis die so- genannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 Erw. 2). Die stille Lohnpfändung zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der…»

Volltext

Urteilskopf

83 III 17

5. Entscheid vom 28. Februar 1957 i.S. Kamer.

Regeste

Die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn (Art. 93 SchKG) erfassen.

Unterschiede gegenüber der definitiven Pfändung in den Wirkungen.

Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG)

Sachverhalt ab Seite 18

BGE 83 III 17 S. 18

In der Betreibung, die Gottlieb Beringer für eine Forderung von Fr. 6180.-- gegen Josef Kamer führt, stellte der Gläubiger, nachdem er am 17. Januar 1956 provisorische Rechtsöffnung erwirkt und der Schuldner Aberkennungsklage erhoben hatte, am 1. Dezember 1956 das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt Büren a.A. pfändete am 5. Dezember 1956 neben einer auf Fr. 500.-- geschätzten Liegenschaft vom Lohn des Schuldners, der als Bauführer monatlich Fr. 1000.-- verdient, im Sinne einer provisorischen Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG Fr. 480.-- pro Monat und zeigte dies dem Arbeitgeber an. Daraufhin führte der Schuldner (der auf Ende Januar 1957 seine Stelle zu wechseln gedachte) Beschwerde "gegen die bereits erfolgte Mitteilung an den heutigen und die offenbar beabsichtigte Mitteilung an den zukünftigen Arbeitgeber". Er vertrat die Meinung, die Lohnpfändung dürfe dem Arbeitgeber wegen der mit einer solchen Anzeige verbundenen Nachteile vor dem Entscheid über die Aberkennungsklage nicht mitgeteilt werden. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 13. Februar 1957 abgewiesen, rekurriert er an das Bundesgericht mit den Begehren, die Lohnpfändung sei aufzuheben; eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine Mitteilung im Sinne von Art. 99 SchKG an den heutigen Arbeitgeber zu unterlassen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde an die Vorinstanz richtete sich formell nur gegen die Anzeige an die Arbeitgeber, so dass man sich fragen kann, ob der Hauptantrag des Rekurses,

BGE 83 III 17 S. 19

mit dem die Aufhebung der Lohnpfändung verlangt wird, ein gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) unzulässiges neues Begehren darstelle. Diese Frage kann jedoch dahingestellt werden, weil der erwähnte Antrag auch dann nicht geschützt werden kann, wenn man ihn auf Grund der Annahme, die Beschwerde an die Vorinstanz habe sich der Sache nach auch bereits gegen die Lohnpfändung als solche gerichtet, als prozessual zulässig ansieht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich die provisorische Pfändung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 SchKG wie eine definitive zu vollziehen (JAEGER N. 5 zu Art. 83, S. 216). Sie kann daher nach Massgabe von Art. 93 SchKG auch den Lohn des Schuldners erfassen. Der einzige Unterschied zwischen der provisorischen und der definitiven Pfändung besteht darin, dass der Gläubiger, solange die Pfändung bloss provisorisch ist, die Verwertung nicht verlangen kann (Art. 118 SchKG), dass die Pfändungsurkunde bei bloss provisorischer Pfändung keinen definitiven oder provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bildet, auch wenn die Pfändung überhaupt keine oder keine genügende Deckung ergeben hat (BGE 76 III 1), und dass einem Gläubiger, zu dessen Gunsten erst provisorisch gepfändet wurde, die dem Betreibungsamt abgelieferten Lohnbeträge und der Anteil am Erlös einer von einem andern Gläubiger herbeigeführten Verwertung (Art. 144 Abs. 5 SchKG) nicht ausbezahlt werden dürfen. Indem das Betreibungsamt den Lohn des Rekurrenten in die provisorische Pfändung einbezog, hat es also keinen Satz des Bundesrechts verletzt.

2. Unbegründet ist aber auch der Eventualantrag des Rekurrenten. Art. 99 SchKG stellt den Erlass der Anzeige an den Schuldner der gepfändeten Forderung (hier: an den Arbeitgeber) nicht in das Ermessen des Betreibungsamts, sondern schreibt diese Anzeige allgemein vor. Die Aufsichtsbehörden können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbinden, auch nicht

BGE 83 III 17 S. 20

bei der provisorischen Pfändung, die eben gleich wie eine definitive zu vollziehen ist. Das kann höchstens der Gläubiger tun, indem er auf die zu seinem Schutz vorgeschriebene Anzeige verzichtet. Wenn das Betreibungsamt die Anzeige in Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Schuldners von sich aus unterlässt, ist es für einen dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.