Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor Challenge to Creditors' Committee Decision on Asset Inclusion in Composition Liquidation A creditor challenged a decision by the creditors' committee in a Swiss composition agreement with asset assignment (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) that refused to include a specific asset in the liquidation estate. The court affirmed the lower court's decision, confirming that decisions by the creditors' committee rejecting the inclusion of an asset in the liquidation mass are subject to appeal (Beschwerde) by any creditor. The court reasoned that there is no justification for different procedural rules for such decisions in the composition liquidation proceedings compared to those applicable to corresponding decisions by the bankruptcy office in ordinary bankruptcy proceedings, which established practice allows any creditor to challenge.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Beschwerde gegen einen Beschluss des Gläubigerausschusses, der es ablehnt, einen bestimmten Gegenstand zur Liquidationsmasse zu ziehen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
83 III 120
32. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Juni 1957 i.S. Obrist.
Regeste
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
Beschwerde gegen einen Beschluss des Gläubigerausschusses, der es ablehnt, einen bestimmten Gegenstand zur Liquidationsmasse zu ziehen.
Erwägungen ab Seite 120
BGE 83 III 120 S. 120
Die in BGE 80 III 51 offengelassene Frage, ob ein die Admassierung ablehnender Beschluss des Gläubigerausschusses durch Beschwerde angefochten werden könne, ist von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden. Es ist nicht einzusehen, wieso für derartige Beschlüsse des Gläubigerausschusses im Nachlassliquidationsverfahren etwas anderes gelten sollte als für entsprechende Verfügungen des Konkursamtes im Konkursverfahren, die nach der Praxis jeder Gläubiger durch Beschwerde anfechten kann (BGE 64 III 36).