Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 III 108 KI-generiert

Creditor Attachment of Future Rental Income on Seized Real Estate

Geschäftsnummer BGE 83 III 108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Attachment of Future Rental Income on Seized Real Estate A creditor obtained an attachment (Arrest) order against a debtor's real estate for a claim of CHF 247,154. The executing debt enforcement office seized not only the property but also the future rental income, applying analogously the provisions for the attachment of real estate and its income. The lower supervisory authority annulled the seizure of rents, reasoning that only items specifically listed in the attachment order could be seized, but the higher cantonal authority reinstated the seizure. The Supreme Court upheld the seizure of the future rents, ruling that the attachment of real estate inherent includes its fruits and yields (such as rents) under Art. 275 in conjunction with Art. 102 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), even without a specific mention in the attachment order, because the enforcement office is obligated to manage and administer the attached property, which includes securing and utilizing its earnings, while any net income must still consider the debtor's and their family's cost of living.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wirkungen des Arrestvollzuges. Die Arrestierung eines Grundstückes erfasst wie dessen Pfändung die während ihrer Dauer anfallenden Früchte und sonstige Erträgnisse auch ohne dahingehendes besonderes Begehren des Gläubigers, und dem Betreibungsamte liegt wie bei der Pfändung die Sorge für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes ob. Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und seiner Familie. Art. 102 in Verbindung mit Art. 275 SchKG.

Schlagwörter

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Grundstückbeschlagnahme Mietzinseinnahmen Schuldbetreibung Konkursmasse Pfändung Pflicht zur Einholung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 275 SchKG
This article establishes that arrest execution follows the rules for seizure (Pfändung), forming the legal basis for applying Art. 102 SchKG.
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
247'154.-- nebst Zinsen auf Grund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, der unter der Rubrik "Arrestgegenstände" folgende Angabe enthält:
Art. 102 SchKG
The reasoning indicates that the decision is based on the applicability and scope of Art. 102 SchKG regarding the seizure of fruits and revenues from an arrested property, which is implicitly affirmed by the dismissal of the appeal.
Art. 274 Ziff. 4 SchKG
auch abgesehen von Art. 274 Ziff. 4 SchKG nichts der
Art. 272 SchKG
4 SchKG) arrestiert werden dürfen, was deren Angaben durch den Gläubiger im Arrestbewilligungsgesuch voraussetzt (Art. 272 SchKG).
Art. 91 SchKG
Diese Vorschrift ist freilich beim Vollzug des Arrestes zu beachten; es ergibt sich daraus, dass der in Art. 91 SchKG statuierten Anwesenheits- und Auskunftspflicht des Schuldners eine dementsprechend eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl.
Art. 95 SchKG
BGE 56 III 47), und dass auch die Bestimmungen von Art. 95 SchKG über die Reihenfolge der zu pfändenden Gegenstände sich nur im Rahmen der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände auswirken können.
Art. 102 Abs. 1 SchKG
Dem ist beizustimmen, da die Pfändung eines Grundstückes nach Art. 102 Abs. 1 SchKG eben die während ihrer Dauer anfallenden Früchte und sonstige Erträgnisse "erfasst", ohne dass sie noch eigens gepfändet werden müssten oder überhaupt als zusätzliche Pfändungsgegenstände zu gelten hätten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 56 III 47
BGE 56 III 47), und dass auch die Bestimmungen von Art.
BGE 39 I 489
September 1913, BGE 39 I 489 = Sep.-Ausg.
BGE 64 III 105
2 SchKG anlehnen; übrigens wird der Bedarf des Schuldners in analoger Weise in Bezug auf den Ertrag beweglichen Vermögens berücksichtigt (BGE 64 III 105).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 SchKG

The reasoning indicates that the decision is based on the applicability and scope of Art. 102 SchKG regarding the seizure of fruits and revenues from an arrested property, which is implicitly affirmed by the dismissal of the appeal.

Art. 275 SchKG

This article establishes that arrest execution follows the rules for seizure (Pfändung), forming the legal basis for applying Art. 102 SchKG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

15.2016.115 (2017-06-06) · ti
Appeal Regarding Enforcement Office's Administration of Foreclosed Real Estate and Payment of Mortgage Interest
«…ione forzata di fondi (RFF, RS 281.42), sono applicabili per analogia all’esecu­­zione del sequestro (art. 275 LEF; DTF 83 III 108; Marchand, La gérance d’immeubles, conventionnelle et légale, in: 14e Séminaire sur le droit du bail, Neuchâtel 2006, p…»
A/3558/2014 (2015-02-26) · ge
Property Seizure and Rental Income Management During Debt Enforcement
«…rantis par gage immobilier (art. 102 al. 1 LP et art. 14 al. 1 ORFI). L'art. 102 LP s'applique aussi au séquestre (ATF [83 III 108](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=83%20III%20108)). Il inclut les fruits et les produits courant…»
15.2004.173 (2004-12-17) · ti
Appeal Dismissed: Validity of Seizure Order vs. Notification Defect
«…la quota pignorata (cfr. art. 23a lett. c RFF); lo stesso vale per analogia in materia di sequestro (art. 275 LEF e DTF 83 III 108 ss.). Ci si può del resto chiedere se nel caso concreto fosse veramente necessaria la notifica del modulo RFF n° 4, sic…»
BGE 120 III 138
«…Schuldner seinerseits nicht unbewilligterweise verfügen darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG; BGE 64 III 197 E. S. 199/200; [BGE 83 III 108](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 94 III 8
«…wegen auch die laufenden Erträgnisse (Art. 102 SchKG, Art. 14 Abs. 1 VZG; zur Arrestierung vgl. Art. 275 SchKG und [BGE 83 III 108](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
15.2004.173 · ti
Creditor Challenge to Real Estate Seizure Notice and Execution Procedure
«…la quota pignorata (cfr. art. 23a lett. c RFF); lo stesso vale per analogia in materia di sequestro (art. 275 LEF e DTF 83 III 108 ss.). Ci si può del resto chiedere se nel caso concreto fosse veramente necessaria la notifica del modulo RFF n° 4, sic…»
15.2016.115 · ti
Debtor's Challenge to Compulsory Administration Payments Rejected: Administrator Not Obligated to Pay Mortgage Installments on Non-Enforced Debts
«…ione forzata di fondi (RFF, RS 281.42), sono applicabili per analogia all’esecu­­zione del sequestro (art. 275 LEF; DTF 83 III 108; Marchand, La gérance d’immeubles, conventionnelle et légale, in: 14e Séminaire sur le droit du bail, Neuchâtel 2006, p…»

Volltext

Urteilskopf

83 III 108

29. Entscheid vom 29. August 1957 i.S. Büterra-Immobilien A.-G.

Regeste

Wirkungen des Arrestvollzuges.

Die Arrestierung eines Grundstückes erfasst wie dessen Pfändung die während ihrer Dauer anfallenden Früchte und sonstige Erträgnisse auch ohne dahingehendes besonderes Begehren des Gläubigers, und dem Betreibungsamte liegt wie bei der Pfändung die Sorge für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes ob.

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und seiner Familie.

Art. 102 in Verbindung mit Art. 275 SchKG.

Sachverhalt ab Seite 108

BGE 83 III 108 S. 108

A.- Die Handelsbank Luzern A.-G. erwirkte am 10. Mai 1957 für eine Forderung von Fr. 247'154.-- nebst Zinsen auf Grund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, der unter der Rubrik "Arrestgegenstände" folgende Angabe enthält:

"Die auf die Arrestschuldnerin im Grundbuch eingetragene Liegenschaft Steinhausweg 4 in Zürich 6, sofern arrestierbar und pfändbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten."

Das Betreibungsamt Zürich 6, das diesen Arrest vollzog, unterwarf dem Beschlag in analoger Anwendung von Art. 102 SchKG auch die künftig fällig werdenden Mieterträgnisse der Liegenschaft und erliess entsprechende Anzeigen an die Mieter und die Pfandgläubiger.

B.- Auf Beschwerde der Schuldnerin hob die untere Aufsichtbehörde die Beschlagnahme der Mietzinse auf und ordnete den Widerruf der an die Mieter ergangenen

BGE 83 III 108 S. 109

Anzeigen an. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies dagegen auf Rekurs der Gläubigerin mit Entscheid vom 23. Juli die Beschwerde der Schuldnerin als unbegründet ab.

C.- Mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht hält die Schuldnerin an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den in den Artikeln 91-109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen. Somit ist, falls keine speziellen arrestrechtlichen Gründe entgegenstehen, auch Art. 102 SchKG anwendbar, wonach die Pfändung eines Grundstückes unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse erfasst (Abs. 1), das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern und Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben hat (Abs. 2) und für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft sorgt (Abs. 3). Die untere Aufsichtsbehörde hält die Einbeziehung der Früchte und sonstigen Erträgnisse bei Arrestierung einer Liegenschaft für unzulässig, weil nur die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände (Art. 274 Ziff. 4 SchKG) arrestiert werden dürfen, was deren Angaben durch den Gläubiger im Arrestbewilligungsgesuch voraussetzt (Art. 272 SchKG). Diese Vorschrift ist freilich beim Vollzug des Arrestes zu beachten; es ergibt sich daraus, dass der in Art. 91 SchKG statuierten Anwesenheits- und Auskunftspflicht des Schuldners eine dementsprechend eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. BGE 56 III 47), und dass auch die Bestimmungen von Art. 95 SchKG über die Reihenfolge der zu pfändenden Gegenstände sich nur im Rahmen der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände auswirken können. Gegen die Anwendung von Art. 102 SchKG lässt sich jedoch der sich aus Art. 274 Ziff. 4 SchKG ergebenden gegenständlichen Beschränkung des Arrestes

BGE 83 III 108 S. 110

nichts entnehmen. Wenn JAEGER (N. 1 B zu Art. 275 SchKG) einerseits hervorhebt, dass das Betreibungsamt andere als im Arrestbefehl verzeichnete Gegenstände nicht mit Arrest belegen darf, bemerkt er zu Art. 102 (N. 1) anderseits, dieser Artikel müsse auch in seinem ganzen Umfang auf die provisorische Pfändung und den Arrest Anwendung finden. Dem ist beizustimmen, da die Pfändung eines Grundstückes nach Art. 102 Abs. 1 SchKG eben die während ihrer Dauer anfallenden Früchte und sonstige Erträgnisse "erfasst", ohne dass sie noch eigens gepfändet werden müssten oder überhaupt als zusätzliche Pfändungsgegenstände zu gelten hätten. Der gesetzgeberische Grund der soeben erwähnten Vorschrift ist in Abs. 3 daselbst zu finden, wonach das Betreibungsamt während der Dauer der Pfändung für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft zu sorgen hat. Darin ist die Ertragsgewinnung mitenthalten, wie denn die Erträge in erster Linie zur Begleichung des Unterhalts- und sonstigen Aufwandes samt den Verwaltungskosten zu dienen haben (vgl. namentlich die Art. 17 und 22 VZG). All dies gilt nun auch für den Arrest, der wie die Pfändung eine bis zum Eintritt eines Endigungsgrundes andauernde betreibungsamtliche Gewalt begründet und eine dementsprechend vom Betreibungsamt zu besorgende Verwaltung und Bewirtschaftung mit sich bringt. Daher stellt sich die Ertragsgewinnung auch bei der Arrestierung des Grundstückes als eine Massnahme des Vollzuges und der infolgedessen eintretenden amtlichen Verwaltung dieses einen Vermögensgegenstandes dar, und es liegt darin keine Vermehrung der Arrestgegenstände über den durch Art. 274 Ziff. 4 SchKG gezogenen Rahmen hinaus.

2. Davon geht der vorinstanzliche Entscheid zutreffend aus, und ist ihm auch darin beizustimmen, dass (entgegen einer Entscheidung vom 17. September 1913, BGE 39 I 489 = Sep.-Ausg. 16 S. 191 = Praxis 2 Nr. 235) auch abgesehen von Art. 274 Ziff. 4 SchKG nichts der

BGE 83 III 108 S. 111

Einbeziehung der Erträgnisse bei Arrestierung einer Liegenschaft entgegensteht. Jene Entscheidung bezeichnet es als zu weitgehend, dem Schuldner den Liegenschaftsertrag vorzuenthalten bei blosser Arrestierung des Grundstückes, die keinen irgendwie zuverlässigen Nachweis des Rechtsbestandes der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung voraussetzt. Diese Betrachtungsweise geht jedoch an der dem Betreibungsamt obliegenden Sorge für die Verwaltung und Bewirtschaftung der arrestierten Liegenschaft vorbei, womit die Gewinnung und zweckentsprechende Verwendung der Erträgnisse verbunden ist. Eine Frage für sich ist, ob ein Reinertrag dem Schuldner und seiner Familie für den laufenden Bedarf zu überlassen sei. Art. 102 SchKG sieht dies nicht vor, die neuere Rechtsprechung bejaht es aber auf Grund von Art. 22 und 94 VZG, welche Bestimmungen sich an Art. 103 Abs. 2 SchKG anlehnen; übrigens wird der Bedarf des Schuldners in analoger Weise in Bezug auf den Ertrag beweglichen Vermögens berücksichtigt (BGE 64 III 105). Für eine weitergehende Beschränkung der Beschlagswirkungen des Arrestes fehlt es dagegen an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere lässt sich nichts Abweichendes daraus herleiten, dass bei Anhebung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung die Miet- und Pachtzinsensperre nach Art. 806 ZGB und Art. 152 Abs. 2 SchKG nur dann angeordnet wird, wenn der Gläubiger "im Betreibungsbegehren nicht ausdrücklich oder durch Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Ausdehnung der Pfandhaft der Miet- und Pachtzinsforderungen verzichtet hat" (Art. 91 VZG). Diese Regelung erklärt sich daraus, dass der Pfandgegenstand ordentlicherweise nicht schon mit der Anhebung der Betreibung, sondern erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens in amtliche Verwaltung kommt (Art. 155 Abs. 1 SchKG, 101 VZG), während eine solche Verwaltung bei Arrestierung oder Pfändung des Grundstückes ohne weiteres Platz greifen muss.

3. Der Rekurs der Schuldnerin ist um so weniger

BGE 83 III 108 S. 112

begründet, als die Gläubigerin bei Umschreibung des Arrestgegenstandes ("... Liegenschaft..., sofern arrestierbar und pfändbar") zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf den ganzen pfändbaren Bestand der Liegenschaft greifen wolle ("sofern" bedeutet im Zusammenhang des Satzes "soweit"). Auf Einbezug der Reinerträgnisse zu verzichten, bestand denn auch keine Veranlassung, zumal die Liegenschaft bei einem betreibungsamtlichen Schätzungswert von Fr. 150'000.-- mit Fr. 217'600.-- grundpfändlich belastet ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.