Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 III 107 KI-generiert

Swiss Enforcement Fee Dispute Regarding Record Binding Cost

Geschäftsnummer BGE 83 III 107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Enforcement Fee Dispute Regarding Record Binding Cost The dispute concerns a Swiss enforcement office's calculation of the cost advance demanded from a creditor for the realization of a seized mortgage bond, specifically challenging a CHF 10 fee for "binding the records." The Federal Tribunal struck down this fee, although the cantonal supervisory authority found the amount permissible as a necessary expense for safekeeping under Article 11 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act Fee Schedule and the Federal Tribunal's 1938 ordinance on record retention. The court reasoned that while the ordinance requires careful safekeeping, it does not mandate binding the records; for the few pages involved, simply stapling them and keeping them in an envelope or cardboard folder is sufficient, rendering the CHF 10 binding fee unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Aufbewahrung der Betreibungsakten. Sind diese Akten einzubinden?

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Kostenberechnung Vollstreckungsorgan Pfandbrief Auferlegung von Verfahrenskosten Betreibung auf Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 des Gebührentarifs zum SchKG

The provision concerning the reimbursement of necessary expenses was discussed, but ultimately the specific cost item for binding the files was struck out.

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Volltext

Urteilskopf

83 III 107

28. Auszug aus dem Entscheid vom 12. Oktober 1957 i.S. Brechbühl.

Regeste

Aufbewahrung der Betreibungsakten.

Sind diese Akten einzubinden?

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 83 III 107 S. 107

Bei der Berechnung des Kostenvorschusses, den es vor der Verwertung eines gepfändeten Schuldbriefs von der Gläubigerin einforderte, setzte das Betreibungsamt Romanshorn für das Einbinden der Akten Fr. 10.- ein. Das Bundesgericht streicht diesen Posten.

Erwägungen

Begründung:

Die kantonale Aufsichtsbehörde hält den Posten "Einband der Akten ca. Fr. 10.-" für etwas hoch bemessen, aber nicht für tarifwidrig, weil das Einbinden der Akten zur Aufbewahrung im Sinne der Verordnung des Bundesgerichtes über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 gehöre und gemäss Art. 11 des Gebührentarifs zum SchKG alle notwendigen Auslagen zu ersetzen seien. Die erwähnte Verordnung schreibt jedoch nur die sorgfältige Aufbewahrung der hier in Frage stehenden Akten vor, nicht deren Einbindung. Wieso zur sorgfältigen Aufbewahrung der wenigen Blätter, um die es sich im vorliegenden Falle nur handeln kann, ein Einband im Werte von ungefähr Fr. 10.- erforderlich sein soll, ist nicht einzusehen. Es genügt, wenn diese Akten zusammengeheftet und in einem Umschlag oder einem Kartonmäppchen aufbewahrt werden. In diesem Punkte ist der Rekurs also gutzuheissen.