Implied Waiver of Set-Off Through Payment Promise Under Contract Interpretation Rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the creditor's position, ruling that a debtor's payment promise made with knowledge of a counterclaim can constitute an implied waiver of the right to set-off (compensation), and the waiver is binding once the creditor accepts it. The dispute arose over whether a payment promise waived the debtor's right to invoke set-off under the relevant contract law provision on waiver of set-off. The legal basis is that a waiver of set-off is a contract formed by express or tacit mutual consent, and while the old code presumed a waiver when cash payment was promised despite a counterclaim, the current law requires case-by-case interpretation under general rules of contract interpretation; a waiver is valid if the creditor, in good faith, could and did understand the promise as a waiver, and the creditor may tacitly accept the debtor's offer by remaining silent. The decision confirms the waiver was effectively established, favoring the creditor's enforcement of the payment claim.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 126 OR. Liegt im Zahlungsversprechen ein Verzicht auf Verrechnung?
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Volltext
Urteilskopf
83 II 26
5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1957 i.S. Wurm gegen K. Bürgi-Tobler & Co.
Regeste
Art. 126 OR.
Liegt im Zahlungsversprechen ein Verzicht auf Verrechnung?
Erwägungen ab Seite 26
BGE 83 II 26 S. 26
Der Schuldner kann zum voraus auf die Verrechnung verzichten (Art. 126 OR). Der Verzicht ist ein Vertrag, kommt also durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien zustande, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (Art. 1 OR). Stillschweigender Verzicht wurde unter der Herrschaft des alten Obligationenrechts unter anderem angenommen, wenn der Schuldner Barzahlung versprach, obschon er eine Gegenforderung hatte (Art. 139 Abs. 2 aoR). Diese Bestimmung ist in das geltende Gesetz nicht aufgenommen worden. Das bedeutet aber nicht, dass es das in Kenntnis der Gegenforderung abgegebene Zahlungsversprechen nicht mehr als stillschweigende Äusserung des Verzichtswillens anerkennen wolle, sondern dass von Fall zu Fall zu prüfen sei, ob das Versprechen diesen Sinn habe (Botschaft des Bundesrates vom 3. März 1905, BBl 1905 II 19; BGE 42 II 54, BGE 57 II 468, BGE 72 II 28). Dabei sind die allgemeinen
BGE 83 II 26 S. 27
Regeln über die Auslegung von Willensäusserungen anwendbar. Wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben aus dem Zahlungsversprechen ableiten darf und tatsächlich ableitet, der Schuldner wolle auf Verrechnung verzichten, so ist der Verzicht zustande gekommen, auch wenn der Schuldner diesen Willen nicht hatte. Nicht nötig ist, dass der Gläubiger ausdrücklich erkläre, er schliesse aus der Äusserung des Schuldners auf dessen Verzichtswillen und werde ihn dabei behaften. Wie jedes Angebot stillschweigend angenommen werden kann, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist (Art. 6), kann auch der vom Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend angebotene Verzicht auf Verrechnung vom Gläubiger durch schlüssiges Schweigen angenommen werden.