Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 II 211 KI-generiert

Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage

Geschäftsnummer BGE 83 II 211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Financing Institution v. Co-signer Regarding Late Endorsement and Accommodation Endorsement Liability A financing institution, which was assigned a car purchase agreement, sought payment from a woman who had co-signed a bill of exchange (accepted by the buyer) along with the buyer's acceptance signature, after the buyer defaulted. The co-signer argued that she was not liable because the bill's issuer had not properly endorsed the bill to the institution until after the debt collection process began, and she was only an accommodation endorser for the issuer, not the acceptor. The court ruled that by placing her signature directly below the acceptor's, the woman was an accommodation endorser (guarantor) for the acceptor, based on judicial precedent and spatial arrangement, thereby rejecting the presumption that a bare signature on the front of a bill makes one a guarantor for the drawer. Regarding the late endorsement during the litigation, the court found that while a late endorsement does not invalidate the claim, it prevents the endorsee from benefiting from the protection against defenses available to holders in due course; thus, the case was remanded to the lower court to consider defenses the accommodation endorser might have against the original holder (the drawer).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage. Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a). Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b).

Schlagwörter

KI-generiert
Bürgschaftshaftung Indossament Schuldtilgung Käufer Pactum de cedendo eigenhändige Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 77 II 250
Dabei hat die Vorinstanz jedoch übersehen, dass nach der Rechtsprechung (BGE 77 II 250 ff.) die Angabe, für wen die Wechselbürgschaft geleistet werde, keine ausdrückliche zu sein braucht, sondern sich auch aus dem Wechsel ergeben kann.
BGE 77 II 253
Das bezieht sich, wie aus den damaligen Urteilserwägungen hervorgeht und heute ergänzend zu entscheiden ist, namentlich auch auf die bisherige Übung, die Angabe des Avalierten schon in der räumlichen Verbindung des Avals mit seiner Unterschrift zu sehen (BGE 77 II 253).
BGE 79 II 79
Dieser Einwand ist jedoch gemäss BGE 79 II 79 ff.
BGE 57 II 326
Auch die Rechtsnatur der Aberkennungsklage, wie sie in BGE 57 II 326 und präzisierend in BGE 68 III 85 ff.
BGE 68 III 85
Auch die Rechtsnatur der Aberkennungsklage, wie sie in BGE 57 II 326 und präzisierend in BGE 68 III 85 ff.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 132 III 140
S. v. Debtor Company (Assignment Authenticity in Debt Enforcement)
«…ée provisoire peut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette ( ATF 83 II 211 consid. 3b p. 214; ATF 95 II 617 consid. 1 p. 620), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre…»
4A_642/2023 (2024-02-02)
Assignment Invalid as Provisional Enforcement Title Lacking Specificity
«…ie Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt ( BGE 132 III 140 E. 4.1.1; 95 II 617 E. 1; 83 II 211 E. 3b). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den am 25. November 2011 zwischen C.___…»
ML.2019.229 (2019-12-20) · vd
Creditor Substitution and Lease Transfer in Provisional Relief Proceedings
«…ut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 95 II 617 c. 1 ; 83 II 211 c. 3b), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Veuillet, in Abbet/Veuillet (éd), La mainlevé…»
ML.2017.187 (2017-10-18) · vd
Creditor's Standing to Lift Opposition to Debt Enforcement
«…ut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 95 II 617 c. 1 ; 83 II 211 c. 3b), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Abbet…»
ML.2017.188 (2017-10-18) · vd
Creditor Standing in Debt Collection Proceedings for Unpaid Rent
«…ut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 95 II 617 c. 1 ; 83 II 211 c. 3b), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Abbet…»
ML.2015.5 (2015-01-15) · vd
Debtor Appeal Against Provisional Lifting of Opposition to Payment Order Based on Invalid Assignment of Debt
«…ut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 95 II 617 c. 1 ; 83 II 211 c. 3b), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Panchaud/Caprez, op. cit., § 18 p. 41 ; Staeh…»
5A_586/2011 (2011-10-20)
Debtor's Challenge to Enforcement Based on Assigned Debt and Collateral Dismissed
«…ilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt ( BGE 95 II 617 E. 1 S. 620; 83 II 211 E. 3b S. 214). In diesem Fall setzt die Erteilung der Rechtsöffnung voraus, dass der neue Gläubiger den Übergang der F…»
ML.2011.256 (2011-06-09) · vd
Provisional Lifting of Opposition to Debt Enforcement Based on Contested Guarantee Agreement
«…vée provisoire peut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 83 II 211 consid. 3b p. 214 ; 95 II 617 consid. 1 p. 620), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Panc…»
5A_567/2010 (2010-11-04)
Debt Collector's Provisional Enforcement Denial Due to Unspecified Claim Assignment
«…ilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt ( BGE 95 II 617 E. 1 S. 620; 83 II 211 E. 3b S. 214). In diesem Fall setzt die Erteilung der Rechtsöffnung voraus, dass der neue Gläubiger den Übergang der F…»
5A_568/2010 (2010-11-04)
Creditor's Provisional Enforcement Denied Due to Insufficient Proof of Debt Assignment Formality
«…ilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt ( BGE 95 II 617 E. 1 S. 620; 83 II 211 E. 3b S. 214). In diesem Fall setzt die Erteilung der Rechtsöffnung voraus, dass der neue Gläubiger den Übergang der F…»
4A_460/2010 (2010-11-02)
Director's Personal Guarantee Obligation on Promissory Note Upheld
«…er par un cautionnement n'élude pas de façon illicite les prescriptions de forme impératives des art. 493 ss CO ( ATF 83 II 211 consid. 3a p. 213; 79 II 79 consid. 4). Cette jurisprudence a été approuvée sans détour par la doctrine récente (Eig…»
ML.2010.224 (2010-09-30) · vd
Creditor Appeal Regarding Provisional Lifting of Opposition to Debt Collection Based on Assigned Membership Dues
«…lui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 95 Il 617 cons. 1, JT 1971 I 130; ATF 83 II 211 cons. 3b, JT 1958 I 114), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Panchaud/Caprez, op. cit.,…»
ML.2010.154 (2010-05-20) · vd
Cantonal Court Upholds Provisional Lifting of Opposition in Property Pledge Realization Based on Bearer Mortgage Bonds
«…ui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 95 Il 617 cons. 1, JT 1971 I 130 ; ATF 83 II 211 cons. 3b, JT 1958 I 114), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Panchaud/Caprez, op. cit.,…»
ML.2010.55 (2010-01-21) · vd
Claimant's Failure to Prove Assignment of Debt Collection Claim
«…vée provisoire peut être accordée à celui qui a pris la place du créancier désigné dans la reconnaissance de dette (ATF 83 II 211 consid. 3b p. 214 ; 95 II 617 consid. 1 p. 620), pour autant que le transfert de la créance soit établi par titre (Panc…»
BZ.2009.3 (2009-03-20) · sg
Claim Assignment and Party Substitution in Pending Litigation with Debt Enforcement Implications
«…, § 9 Rz. 51). Der Zessionar tritt aber damit auch in die Beklagtenrolle des Gläubigers im Aberkennungsprozess ein (BGE 83 II 211 E. 3b S. 214). Ebenso ist der Zessionar der Betreibungsforderung des Beklagten und Zedenten während des laufenden Wider…»

Volltext

Urteilskopf

83 II 211

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1957 i.S. Confluentia A.-G. gegen Keller.

Regeste

Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage.

Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a).

Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b).

Sachverhalt ab Seite 212

BGE 83 II 211 S. 212

Aus dem Tatbestand:

Der Autohändler Bosshard verkaufte an Ganter ein Auto auf Abzahlung. Für den Kaufpreis zog der Verkäufer Bosshard einen Wechsel an eigene Order auf Ganter, den dieser akzeptierte. Unter das Akzept des Ganter, quer über die Vorderseite des Wechsels, setzte auch Frau Keller ihre Unterschrift ohne jeglichen Zusatz.

Bosshard trat alle Rechte aus dem Kaufvertrag an das Finanzierungsinstitut Confluentia A.-G. ab. Da Ganter seiner Abzahlungspflicht nicht nachkam, betrieb die Confluentia A.-G. die Frau Keller für die ausstehende Restforderung auf dem Wege der gewöhnlichen Betreibung.

In dem von der Betriebenen angehobenen Aberkennungsprozess berief sich die Beklagte zur Begründung ihres Anspruches auf den Wechsel, den ihr Bosshard ohne Indossament übergeben hatte, und machte geltend, Frau Keller hafte ihr aus diesem Wechsel als Wechselbürgin. Auf den Einwand der Frau Keller hin, die Beklagte könne sich nicht auf den Wechsel berufen, weil ein Indossament des Bosshard fehle, indossierte ihn Bosshard nachträglich an die Confluentia A.-G.

Das Obergericht Zürich schützte die Aberkennungsklage.

Das Bundesgericht weist auf Berufung der Beklagten hin die Sache an die Vorinstanz zurück auf Grund der folgenden

Erwägungen

Erwägung:

3. ... a) Die Vorinstanz hat eine Haftung der Klägerin verneint, weil sich ihre Wechselbürgschaft nicht auf die Schuld des Bezogenen Ganter, für welche die Beklagte nach ihrer ganzen Prozessführung die Klägerin in Anspruch

BGE 83 II 211 S. 213

nehme, sondern auf die Wechselverpflichtung des Ausstellers Bosshard beziehe. Das ergebe sich aus Art. 1021 Abs. 4 OR, wonach die (nicht vom Aussteller oder vom Bezogenen stammende) blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als für den Aussteller geleistete Bürgschaft gelte.

Dabei hat die Vorinstanz jedoch übersehen, dass nach der Rechtsprechung (BGE 77 II 250 ff.) die Angabe, für wen die Wechselbürgschaft geleistet werde, keine ausdrückliche zu sein braucht, sondern sich auch aus dem Wechsel ergeben kann. Das bezieht sich, wie aus den damaligen Urteilserwägungen hervorgeht und heute ergänzend zu entscheiden ist, namentlich auch auf die bisherige Übung, die Angabe des Avalierten schon in der räumlichen Verbindung des Avals mit seiner Unterschrift zu sehen (BGE 77 II 253). So wurde der genannte Entscheid denn auch in der Doktrin verstanden (CARRY, Problèmes relatifs à l'aval, in Mélanges Sauser-Hall 1952 S. 197, MOSSA, Trattato della Cambiale, 3. Aufl. 1956 S. 437 N. 32). Diese Auffassung wird sodann auch in der deutschen Literatur vertreten (BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz, 4. Aufl. 1953, S. 126 N. 3 lit. B zu Art. 31).

Da im vorliegenden Fall die Klägerin ihr Aval unter die Unterschrift des Akzeptanten Ganter gesetzt hat, kann sie daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in Abrede stellen, dass sie Wechselbürgin für den Akzeptanten geworden ist. Das entspricht auch der vom kantonalen Richter festgehaltenen Interessenlage, indem Ganter dem Verkäufer nicht genügende finanzielle Gewähr bot.

Die Klägerin wendet ein, sie könne aus ihrer Wechselbürgschaft nicht belangt werden, weil eine unzulässige Umgehung der Formvorschriften über die Bürgschaft vorliege. Dieser Einwand ist jedoch gemäss BGE 79 II 79 ff. nicht stichhaltig. Ein Spezialtatbestand, der besonderer Prüfung hinsichtlich der Umgehungsfrage bedürfte, liegt hier nicht vor.

BGE 83 II 211 S. 214

b) Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob der Umstand, dass die Indossierung des Wechsels durch Bosshard erst im Laufe des Prozesses, also nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgt ist, der Belangung der Klägerin aus der Wechselbürgschaft entgegenstehe und welche Folgen sich daraus in Bezug auf die Einreden der Klägerin gegenüber der Beklagten ergeben.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch eine in Betreibung gesetzte Forderung abgetreten werden kann, mit der Folge, dass der Erwerber in die betreibungsrechtliche Stellung des Gläubigers eintritt, mithin auch in dessen Beklagtenrolle im Aberkennungsprozess. Hiegegen bestehen keine Bedenken, weil bei der gewöhnlichen zivilrechtlichen Abtretung dem Schuldner der abgetretenen Forderung sämtliche Einreden aus dem Verhältnis zum ursprünglichen Gläubiger gewahrt bleiben (Art. 169 OR), so dass die rechtliche Stellung des Schuldners keine Verschlechterung erfährt. Auch die Rechtsnatur der Aberkennungsklage, wie sie in BGE 57 II 326 und präzisierend in BGE 68 III 85 ff. umschrieben wurde, steht der Berücksichtigung einer erst während der Betreibung erfolgten Abtretung nicht entgegen.

Beim Wechselindossament, das im Grunde genommen eine Sonderform der Abtretung ist, verhält es sich grundsätzlich nicht anders. Auch hier gilt, dass der Gläubiger, der bereits gegen einen Wechselschuldner auf dem Wege der gewöhnlichen Betreibung (also nicht mit Wechselbetreibung) vorgegangen ist, den Wechsel indossieren kann, mit der Folge, dass nun im Betreibungsverfahren der Indossatar die Stellung des Gläubigers einnimmt. Kommt es hernach zur Rechtsöffnung und zur Aberkennungsklage, so darf sich der aus dem Indossament Berechtigte grundsätzlich auf den Wechsel berufen. Es steht ihm auf Grund des Indossaments ein wechselrechtlicher Anspruch gegen alle aus dem Wechsel Verpflichteten zu. Jedoch vermag das erst nach der Anhebung der Betreibung auf den

BGE 83 II 211 S. 215

Wechsel gesetzte Indossament insofern nur beschränkte Rechtswirkungen zu entfalten, als die Rechtsstellung des Betriebenen dadurch nicht verschlechtert werden darf. Es können gegen ihn nicht weiterreichende Rechte geltend gemacht werden, als dies vor der Indossierung möglich gewesen wäre. Denn bezüglich solcher Mehrberechtigungen fehlt es am Bestand, bezw. an der Fälligkeit im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls. Das führt aber nicht dazu, dass eine erst während laufender Betreibung vorgenommene Indossierung überhaupt nicht zu berücksichtigen wäre. Die Folge ist vielmehr lediglich, dass der Indossatar nur diejenigen Rechte geltend machen darf, die schon seinem Vormann, d.h. dem Indossanten, zustanden. Er kann daher für sich nicht die Vorzugsstellung aus dem Art. 1007 OR in Anspruch nehmen, wonach der aus einem Wechsel Belangte dem Inhaber keine Einwendungen entgegenhalten kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen. Denn der Ausschluss dieser Einreden bestand im massgebenden Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung noch nicht; er konnte erst später, auf Grund des Indossaments, zur Entstehung gelangen.

Ist danach im vorliegenden Falle der Wechselinhaberin die Berufung auf Art. 1007 OR verwehrt, so muss sie sich Einreden der Klägerin ohne die dort vorgesehenen Beschränkungen entgegenhalten lassen. Die Sache ist deshalb zur Prüfung nach dieser Richtung hin an die Vorinstanz zurückzuweisen.