Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 I 271 KI-generiert

Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art

Geschäftsnummer BGE 83 I 271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Dismisses Constitutional Appeal for Insufficient Factual Basis A complainant filed a constitutional appeal against a cantonal government decision that had dismissed their appeal against an imposed tax penalty, arguing arbitrariness and violation of federal law's derogation force. The court found the legal submission insufficient because the document contained no factual recitations and was limited to legal arguments, thereby failing to meet the requirement under Art. 90 lit. b of the Federal Judiciary Act (OJ) to contain essential facts and a concise statement of which constitutional rights were violated and how. The Federal Court reasoned that it is not obligated to compile the necessary facts from the contested decision and other cantonal files, and general references to cantonal acts do not suffice, as a constitutional appeal initiates a new, independent proceeding requiring a self-contained justification; consequently, due to the lack of sufficient factual basis, the court refused to hear the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit. b OG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen enthalten; fehlt es hieran, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Sachverhaltsgrundlage neues rechtliches Vorbringen Ausnahme von Recht Verfassungsbeschwerde im Ausland Regierungserklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 lit. b OG
Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit. b OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 I 56
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Volltext

Urteilskopf

83 I 271

37. Urteil vom 13. November 1957 i.S. Harder gegen Gemeinderat Bischofszell und Regierungsrat des Kantons Thurgau.

Regeste

Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit. b OG).

Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen enthalten; fehlt es hieran, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Erwägungen ab Seite 271

BGE 83 I 271 S. 271

1. Durch Beschluss vom 23. September 1957 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde

BGE 83 I 271 S. 272

des August Harder gegen eine diesem auferlegte Steuerbusse abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat Harder staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit zwei Eventualanträgen. Er wirft dem Regierungsrat Willkür sowie Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor.

2. Nach Art. 90 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift (Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde) die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sind, enthalten. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine tatsächlichen Ausführungen, sondern beschränkt sich auf Rechtserörterungen. Die für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen Tatsachen müsste das Bundesgericht aus dem angefochtenen Entscheid und weiteren Akten zusammensuchen. Gerade das soll aber nach Sinn und Zweck von Art. 90 lit. b OG vermieden werden, weshalb auch die in der Einleitung der Beschwerdeschrift enthaltene allgemeine Verweisung auf die kantonalen Akten und die dortigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht hilft (vgl. BGE 81 I 56 Erw. 1). Durch die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt, sondern ein neues selbständiges Verfahren eröffnet, in dem über die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu befinden ist, was die durch Art. 90 lit. b OG geforderte selbständige Begründung mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt durchaus rechtfertigt. Auf die Beschwerde kann daher mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.