Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 83 I 237 KI-generiert

Father's Right to Be Heard in Child's Name Change

Geschäftsnummer BGE 83 I 237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Right to Be Heard in Child's Name Change The former spouse and his new wife sought to change the surname of the child who was awarded to the mother during the divorce from the biological father's to the stepfather's, arguing it was in the child's interest as the biological father had a criminal record, and the cantonal government approved the name change without notifying or hearing the biological father. The Federal Supreme Court sustained the father's constitutional complaint, ruling that failure to provide the father with the opportunity to state his position on the name change request for his child violated his right to be heard (Art. 4 of the former Swiss Federal Constitution), which is a formal right whose violation necessitates the annulment of the decision regardless of the likelihood of the father's objection ultimately prevailing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Namensänderung, rechtliches Gehör. Dem Gesuch um Änderung des Namens eines bei der Ehescheidung der Mutter zugesprochenen Kindes darf nicht entsprochen werden, ohne dass dem Vater Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.

Schlagwörter

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Namensänderung Anhörung des Kindes Anspruch auf Kenntnis der Abstammung Ehegatte Adoptionsrecht Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 76 II 342
BGE 64 I 148
BGE 75 I 227
BGE 76 I 182
BGE 82 I 71
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The decision was quashed because the cantonal authority violated the right to be heard (rechtliches Gehör), which is guaranteed by this article of the Federal Constitution (BV).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 96 I 425
Name change authorization for illegitimate children born in adultery to take father's surname; arbitrary denial despite long-standing de facto family and lack of alternative legal means.
«…ecours de droit public dirigés contre les décisions des gouvernements cantonaux en matière de changement de nom (cf. RO 83 I 237, 89 I 153). A s'en tenir à l'opinion précitée, le recours au Conseil fédéral eût été donné (art. 125 litt. b OJ, versio…»
BGE 89 I 153
Name change of minor children: father’s right to be heard in Namensänderung procedure despite loss of parental authority, requiring disclosure of reasons and opportunity to respond.
«…hne erneut das Gesuch stellen, es sei ihnen die Änderung des Familiennamens in Y. zu bewilligen. Unter Hinweis auf [BGE 83 I 237](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 124 III 49
«…lation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F89-I-153%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page153) consid. 2 p. 155; [ATF 83 I 237](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 94 I 143
«…acht lässt, die ihr an sich hätten unterbreitet werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind (BGE 77 I 9, [BGE 83 I 237](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 84 I 161
«…den können, von den Parteien aber nicht geltend gemacht worden sind (BGE 77 I 9Erw. 3 und dort angeführte Urteile; [BGE 83 I 237](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

83 I 237

31. Urteil vom 18. September 1957 i.S. X. gegen Y. und Regierungsrat des Kantons Aargau.

Regeste

Namensänderung, rechtliches Gehör.

Dem Gesuch um Änderung des Namens eines bei der Ehescheidung der Mutter zugesprochenen Kindes darf nicht entsprochen werden, ohne dass dem Vater Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.

Sachverhalt ab Seite 238

BGE 83 I 237 S. 238

A.- Der in Würenlos (AG) heimatberechtigte und in Ennetbaden (AG) wohnhafte Beschwerdeführer Rudolf X. hatte sich im Jahre 1950 verheiratet. Durch Urteil vom 4. Oktober 1955 wurde die Ehe geschieden und das einzige, am 20. Dezember 1950 geborene Kind Rudolf Josef der Mutter zugeteilt. Diese ging in der Folge mit dem ebenfalls in Würenlos heimatberechtigten Jakob Y. eine neue Ehe ein.

Am 16. März 1957 ersuchten die in Neuenhof (AG) wohnhaften Eheleute Y. den Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Knaben Rudolf Josef X. die Führung des Familiennamens Y. zu gestatten. Da der Knabe in der Familie Y. lebe und demnächst schulpflichtig werde, liege es in seinem Interesse, den Namen seiner Mutter und seines Stiefvaters und nicht denjenigen seines übrigens mehrfach vorbestraften Vaters zu führen.

Der Regierungsrat holte Berichte der Gemeinderäte von Würenlos und Neuenhof ein und entsprach hierauf mit Beschluss vom 15. Juni 1957 dem Gesuch.

B.- Rudolf X. hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht geltend: Der Regierungsrat habe die Namensänderung ohne Wissen und Anhörung des Beschwerdeführers bewilligt. Hierin liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit eine Verletzung von Art. 4 BV.

C.- Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus: In Namensänderungsfällen wie dem vorliegenden seien die Interessen des leiblichen Vaters und des Kindes gegeneinander abzuwägen. Wenn der Vater, wie hier, wegen Vermögensdelikten wiederholt mit schweren Freiheitsstrafen, insbesondere auch mit Zuchthaus bestraft worden sei, überwiege das Interesse des Kindes so eindeutig, dass sich eine Vernehmlassung des leiblichen Vaters erübrige. Eine

BGE 83 I 237 S. 239

Aufforderung an ihn zur Stellungnahme hätte, da auf seinen Einspruch keine Rücksicht genommen werden könnte, nur eine rein formale Tragweite und könnte nur zu unerwünschten, dem Wohl des Kindes abträglichen Interventionen des Vaters führen.

Frau Y. beantragt gleichfalls Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

In BGE 76 II 342 Erw. 2 hat die zweite Zivilabteilung des Bundesgerichts ausgeführt, es sei nicht nur ein Recht des Kindes, den Namen des Vaters zu führen, sondern auch ein Recht des Vaters, dass seine Kinder keinen andern Namen als den seinigen erhalten; daher sei, wenn für ein Kind ein Gesuch um Namensänderung gestellt werde, auch das Interesse des Vaters in Berücksichtigung zu ziehen und diesem Gelegenheit zu geben, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Die staatsrechtliche Abteilung hat sich dieser Auffassung angeschlossen und wiederholt festgestellt, der Vater müsse zu einem für sein Kind gestellten Namensänderungsgesuch angehört werden (nicht veröffentlichte Urteile vom 11. November 1953 i.S. Luisier c. Wallis und vom 6. März 1957 i.S. Nideröst c. Schwyz). Irgendwelche Gründe, die es gestattet hätten, wie in einem kürzlich beurteilten Falle (nicht veröffentl. Urteil vom 2. Mai 1956 i.S. Vogel c. Luzern) ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen, liegen nicht vor; der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind regelmässig nachkommt und auch sein Besuchsrecht ausübt, war bekannt und die Behandlung des Namensänderungsgesuchs nicht dringlich. Indem der Regierungsrat dem Gesuch entsprach, ohne den Beschwerdeführer anzuhören, hat er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und damit den Art. 4 BV verletzt.

Der Einwand des Regierungsrates, die Interessenlage sei so eindeutig, dass der Einspruch des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden könnte und nur eine "für das Wohl des Kindes abträgliche Intervention" bedeuten

BGE 83 I 237 S. 240

würde, ist unbehelflich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag, weshalb nichts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass der Regierungsrat nach Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung seines Entscheids gelangt (BGE 64 I 148/9 und dortige Zitate, BGE 75 I 227, BGE 76 I 182/3, BGE 82 I 71 /2). Inwiefern diese Anhörung dem Kind zum Nachteil gereichen könnte, wird vom Regierungsrat nicht näher ausgeführt und ist unerfindlich.

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 15. Juni 1957 aufgehoben.