Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 82 IV 89 KI-generiert

Art. 148 StGB. Darlehensbetrug. Nur wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist, liegt eine Vermögensschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor (Änderung der Rechtsprechung).

Geschäftsnummer BGE 82 IV 89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Loan Fraud: Defining Patrimonial Loss Through Undue Credit Risk The case concerns loan fraud (Art. 148 SCC), where the crucial issue was defining when the acquisition of a loan claim by the lender constitutes a patrimonial loss sufficient to meet the elements of fraud. The Federal Supreme Court ruled that a mere endangerment of the claim, as previously held, is insufficient, acknowledging that some risk is inherent in any unsecured loan. Reversing earlier jurisprudence, the court held that a patrimonial loss in the context of loan fraud only occurs if the borrower offers so little guarantee from the outset that the loan claim is significantly jeopardized and its value is thereby substantially reduced. This condition applies when the borrower unduly exceeds the standard risk acceptable to the creditor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 148 StGB. Darlehensbetrug. Nur wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist, liegt eine Vermögensschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Kreditbetrug Betrug Darleiher Kreditgarantie Gläubigerversammlung Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 IV 226
148 StGB ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 73 IV 226; BGE 74 IV 153; BGE 76 IV 76 /7, 230), der seinerseits nach bisheriger Rechtsprechung in einer blossen Gefährdung von Vermögensrechten bestehen kann.
BGE 74 IV 153
148 StGB ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 73 IV 226; BGE 74 IV 153; BGE 76 IV 76 /7, 230), der seinerseits nach bisheriger Rechtsprechung in einer blossen Gefährdung von Vermögensrechten bestehen kann.
BGE 76 IV 76
148 StGB ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 73 IV 226; BGE 74 IV 153; BGE 76 IV 76 /7, 230), der seinerseits nach bisheriger Rechtsprechung in einer blossen Gefährdung von Vermögensrechten bestehen kann.
BGE 72 IV 124
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SK1 2014 10 (2015-10-26) · gr
Affirmation of Fraud and Forgery Convictions with Sentence Modification
«…tet, dass die Darle- hensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGE 82 IV 89; 102 IV 84). Die Möglichkeit der Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus (BGE 117 IV 153 E. 4).…»
TDSIO P1 14 48 (2015-03-30) · vs
Breach of Trust, Money Laundering, and Pornography Conviction Following Inheritance Scam Acquittal
«…e la créance issue du prêt est gravement compromise et, partant, sensiblement dépréciée (ATF 102 IV 84 consid. 4 p. 88; 82 IV 89 consid. 2 p. 91). Acquérir une créance contre un débiteur en réalité douteux, introuvable ou qui refuse de fournir sa p…»
SB110305 (2012-08-16) · zh
Appeal of Commercial Fraud and Document Forgery Convictions
«…on geht an der Sache vorbei: Im auch seitens der Verteidigung – allerdings falsch (vgl. Urk. 83 S. 73) – zitierten BGE 82 IV 89 hat das Bundesgericht zum Schadenseintritt beim Darlehensbetrug erwogen, eine Vermögensschädigung im Sinne des Betrugst…»
6P.113/2006 (2006-09-27)
«…a créance issue du prêt est gravement compromise et, partant, sensiblement dépréciée ( ATF 102 IV 84 consid. 4 p. 88; 82 IV 89 consid. 2 p. 91). Acquérir une créance contre un débiteur en réalité douteux, introuvable ou qui refuse de fournir sa…»
PKG 2015 17 · gr
Fraud and Forgery in Loan Application
«…ietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGE 82 IV 89; 102 IV 84). Die Mög- lichkeit der Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus 108…»
SB110305 · zh
Cantonal Court of Appeals: Regular Fraud and Document Falsification Conviction of Businessman for Misrepresented Investments
«…on geht an der Sache vorbei: Im auch seitens der Verteidigung – allerdings falsch (vgl. Urk. 83 S. 73) – zitierten BGE 82 IV 89 hat das Bundesgericht zum Schadenseintritt beim Darlehensbetrug erwogen, eine Vermögensschädigung im Sinne des Betrugst…»

Volltext

Urteilskopf

82 IV 89

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1956 i. S. Lenzin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

Art. 148 StGB.

Darlehensbetrug.

Nur wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist, liegt eine Vermögensschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 90

BGE 82 IV 89 S. 90

Aus den Erwägungen:

2. Betrug setzt voraus, dass der Irrende zu einem Verhalten bestimmt wird, durch das er sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Dabei genügt zum Tatbestand von Art. 148 StGB ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 73 IV 226; BGE 74 IV 153; BGE 76 IV 76 /7, 230), der seinerseits nach bisheriger Rechtsprechung in einer blossen Gefährdung von Vermögensrechten bestehen kann. So hat das Bundesgericht für den Fall der Darlehensaufnahme in BGE 72 IV 124 und verschiedenen nicht veröffentlichten Urteilen entschieden, dass eine Schädigung bereits gegeben sei, wenn der Borger von Anfang an weniger Gewähr für die vertragsgemässe Rückzahlung biete, als der Darleiher glaubte und jener ihm zu bieten behauptete. Diese Auffassung kann jedoch nicht ohne Einschränkung aufrecht erhalten werden. Die Frage, ob der Darleiher mit der Hingabe des Geldes eine vermögensmindernde Verfügung im Sinne des Art. 148 StGB trifft, ist nicht in jedem Falle schon dann zu bejahen, wenn der Geldgeber gegen den Borger eine Darlehensforderung erwirbt, deren Einbringlichkeit nicht ohne weiteres gesichert ist. Zwar liegt in der Unsicherheit des Schuldners eine Gefährdung der gegen ihn gerichteten Forderung, was grundsätzlich als Schaden nach Art. 148 StGB in Betracht fallen kann. Doch ist nicht zu übersehen, dass jede nicht in vollem Umfange sichergestellte Forderung gegenüber dem Besitz des Geldes einen vermögensmäss igen Minderwert darstellt, den der Darleiher als Risiko auf sich nimmt. Mit der Gewährung des Darlehens entäussert er sich bewusst des sicheren Besitzes an seinem Gelde, um dafür eine Forderung zu erwerben, deren Einbringlichkeit mehr oder weniger gewiss ist. Dies schliesst aber zum vorneherein aus, in jeder noch so geringfügigen Gefährdung von Vermögensrechten, wie sie gerade im Abschluss von Kreditgeschäften liegen kann, eine nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung zu sehen. Eine solche

BGE 82 IV 89 S. 91

ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In diesem Falle überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.