Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277 BStP. Die kantonale Behörde hat bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wegen Einsichtslosigkeit des Täters in ihrem Urteil darzulegen, inwiefern sich dieser einsichtslos gezeigt hat.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Court Justification Requirement for Denying Suspended Sentence Based on Lack of Insight The decision addresses the legal requirement for a cantonal court to justify the denial of a suspended sentence (conditional execution of punishment) under Article 41(1) second sentence SCC based on the offender's lack of insight into the reprehensibility of their crime. The Federal Supreme Court (Kassationshof) ruled that while insight is a prerequisite for lasting reform and a suspended sentence, lack of insight cannot be automatically inferred solely from the accused denying the offense; denial due to fear of punishment or consideration for relatives, without compromising the intent for reform, does not necessarily preclude a suspended sentence. Consequently, to ensure consistent application of the law, the cantonal court must explicitly detail in its judgment how the offender demonstrated a lack of insight sufficient to justify the negative prognosis and warrant the full execution of the sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277 BStP. Die kantonale Behörde hat bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wegen Einsichtslosigkeit des Täters in ihrem Urteil darzulegen, inwiefern sich dieser einsichtslos gezeigt hat.
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Volltext
Urteilskopf
82 IV 5
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1956 i. S. Lauper gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277 BStP.
Die kantonale Behörde hat bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wegen Einsichtslosigkeit des Täters in ihrem Urteil darzulegen, inwiefern sich dieser einsichtslos gezeigt hat.
Erwägungen ab Seite 4
BGE 82 IV 5 S. 4
Aus den Erwägungen:
Wie der Kassationshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer dauernden Besserung und damit des bedingten Strafvollzuges. Auf Einsichtslosigkeit darf jedoch aus dem Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin geschlossen werden. Wer seinen Fehler einsieht und nur aus Angst vor der Strafe, aus Rücksicht auf Angehörige oder aus sonst einem Grunde leugnet, der die Besserungsabsichten nicht beeinträchtigt, hat nicht schon wegen des Leugnens allein die Strafe verwirkt (vgl. nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1949 i.S. Boden). In Hinsicht auf das Gebot einer einheitlichen Gesetzesanwendung ist es daher unerlässlich, dass die kantonale Behörde in ihrem Urteil darlegt, inwiefern sich der Täter einsichtslos gezeigt hat. Nur auf diese Weise lässt sich beurteilen, ob ein Mass von Einsichtslosigkeit gegeben ist, das die schlechte Prognose rechtfertigt.