Art. 190 StGB. Begriff des Schwachsinns und der wesentlichen Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Criminal Code Article 190 Interpretation: Capacity for Sexual Self-Determination Regarding Mental Impairment The case concerned the interpretation of Swiss Criminal Code Article 190, which penalizes sexual acts with a "schwachsinnige" (mentally retarded) or a person whose "geistige Gesundheit" (mental health) is "wesentlich beeinträchtigt" (significantly impaired) and whether any degree of impairment or retardation is covered. The Court found that Article 190 SCC is intended to protect women who are incapable of distinguishing between morally permissible and impermissible sexual gratification, or who cannot resist sexual advances, and does not apply to women who, despite slight intellectual weakness (such as mild debility), retain the capacity for sexual self-determination, understand the consequences of sexual relations, and can resist inappropriate advances. Therefore, the court reasoned that the mental impairment must be severe enough to compromise the victim's psychological ability to resist to the extent that any consent given cannot be considered the result of a free, morally responsible will.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 190 StGB. Begriff des Schwachsinns und der wesentlichen Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit.
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Volltext
Urteilskopf
82 IV 153
32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1956 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rellstab.
Regeste
Art. 190 StGB.
Begriff des Schwachsinns und der wesentlichen Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit.
Erwägungen ab Seite 154
BGE 82 IV 153 S. 154
Aus den Erwägungen:
Art. 190 StGB schützt die schwachsinnige oder in ihrer geistigen Gesundheit wesentlich beeinträchtigte Frau vor geschlechtlichen Angriffen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft führt jeder Schwachsinn und jede wesentliche Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Opfers zur Anwendung des Art. 190 StGB, während sich das Obergericht von der Erwägung leiten lässt, die Geistesschwäche müsse die psychische Widerstandskraft der Frau so herabsetzen, dass ihr allfälliges Einverständnis zu sexuellen Handlungen regelmässig nicht mehr als Ausfluss eines freien, sittlich verantwortlichen Willens betrachtet werden kann.
Die Auslegung des Art 190 StGB durch die Staatsanwaltschaft hat wohl dessen Wortlaut für sich, geht aber weiter, als es dem Sinn der Bestimmung entspricht. Diese will die geschlechtliche Freiheit schützen und die Ehre und Unversehrtheit einer Frau gewährleisten, die nicht in der Lage ist, zwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer verpönten Befriedigung des Geschlechtstriebes zu unterscheiden, oder sich gegen geschlechtliche Zumutungen zu wehren (vgl. LOGOZ, N. 1a der Vorbemerkungen zu Art. 187 bis 192 sowie N. 1 zu Art. 190 StGB). Das Opfer muss sich in einem Zustand befinden, der beim Täter im Sinn einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gewürdigt würde (THORMANN/VON OVERBECK, Nr. 1 zu Art. 190 StGB): es muss in der Fähigkeit beeinträchtigt sein, das Unrecht der Tat, die an ihm begangen wird, einzusehen, und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dies trifft bei den leichteren Formen des Schwachsinns, die unter dem Begriff der Debilität zusammengefasst werden, nicht notwendigerweise zu. Die Auswirkungen einer mangelhaften geistigen Veranlagung oder Entwicklung brauchen nicht auf allen Gebieten gleich stark in Erscheinung zu treten (GARTMANN, ZStR 1952, S. 107/8). Lässt auch der Schwachsinn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung
BGE 82 IV 153 S. 155
in der Regel nicht unberührt, so werden doch manche Debile durch ihre Beschränktheit nicht daran gehindert, vernünftig zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem zu unterscheiden, die Bedeutung des Geschlechtsverkehrs und dessen mögliche Folgen zu erkennen, ihre Triebe zu beherrschen und ungehörigen Zumutungen entgegenzutreten. Verfügt eine geistesschwache oder in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigte Frau über diese Fähigkeiten, so bedarf sie keines besonderen strafrechtlichen Schutzes. Art. 190 StGB gelangt in solche Fällen nicht zur Anwendung.