Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 82 III 9 KI-generiert

Creditor Challenge to Debtor's Objection Based on Lack of New Assets

Geschäftsnummer BGE 82 III 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Challenge to Debtor's Objection Based on Lack of New Assets A creditor sought to seize assets or initiate bankruptcy proceedings against a debtor for a rent arrears claim, to which the debtor responded with a written "objection" ("Rechtsvorschlag") stating only: "Not come to better assets" ("Nicht zu besserem Vermögen gelangt"). The creditor challenged the acceptance of this objection, arguing that by citing the lack of new assets (an objection under Art. 265 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act, SchKG), the debtor had not disputed the debt itself and demanded the objection be nullified. The Federal Court affirmed the lower authority's decision, holding that an objection solely justified by the lack of new assets does not imply a waiver of the right to dispute the existence or due date of the claim, aligning with the principle of Art. 75 SchKG that a debtor grounding their objection does not forfeit other defenses, thus rejecting the creditor's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich (Art. 75 SchKG).

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung Mietzinsausstand Vermögen Rechtsverzicht Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 34 I 186
Die in BGE 34 I 186= Sep.
BGE 59 III 125
übernommene Auffassung, dass ein lediglich mit dem Mangel neuen Vermögens begründeter Rechtsvorschlag den Verzicht auf die Bestreitung des Bestandes oder der Fälligkeit der Forderung in sich schliesse, ist in BGE 59 III 125 ff.
BGE 79 III 98
2 SchKG geführt haben (BGE 63 III 67ff., BGE 79 III 98/99).
BGE 59 III 126
267 SchKG falle, ist für den Entscheid über die Zulassung des Rechtsvorschlags unerheblich und von den Betreibungsbehörden nicht zu prüfen (BGE 59 III 126/27).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 SchKG

The decision is based on interpreting the scope and effect of a statement made with an objection (Rechtsvorschlag) concerning the existence of new assets, referencing the principle established in this article.

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Volltext

Urteilskopf

82 III 9

3. Entscheid vom 3. Januar 1956 i. S. Sigrist.

Regeste

Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich (Art. 75 SchKG).

Sachverhalt ab Seite 10

BGE 82 III 9 S. 10

Von Gottfried Sigrist für einen "Mietzinsausstand per 25. Oktober 1953" von Fr. 395.45 mit Zahlungsbefehl vom 14. November 1955 auf Pfändung oder Konkurs betrieben, gab Ulrich Sprecher gegenüber dem Betreibungsamte des Seebezirks in Murten am 19. November 1955 schriftlich die Erklärung ab: "Rechtsvorschlag. Nicht zu besserem Vermögen gelangt." Das Betreibungsamt merkte diese Erklärung auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls vor. Nach deren Zustellung führte der Gläubiger Beschwerde "gegen die Annahme dieses Rechtsvorschlags". Er machte geltend, der Schuldner habe mit der Begründung "Nicht zu besserem Vermögen gelangt" die Schuld nicht bestritten, und verlangte die "Beseitigung dieses Rechtsvorschlags." Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung u.a., es sei ihm nicht bekannt, ob der Schuldner "Konkurs gemacht" habe; jedenfalls sei dies nicht in Murten geschehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 12. Dezember 1955 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Rechtsvorschlag sei als ungültig zu bezeichnen und aufzuheben.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Schuldner hat mit dem ersten Teil seiner Erklärung eindeutig Rechtsvorschlag erhoben. Indem er beifügte, er sei "nicht zu besserem Vermögen gelangt", hat er seinen Rechtsvorschlag nicht widerrufen und ihn auch nicht auf die Einrede aus Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG beschränkt. Die in BGE 34 I 186= Sep. ausg. 11 S. 42 vertretene und von JAEGER (N. 2 zu Art. 75 SchKG)

BGE 82 III 9 S. 11

übernommene Auffassung, dass ein lediglich mit dem Mangel neuen Vermögens begründeter Rechtsvorschlag den Verzicht auf die Bestreitung des Bestandes oder der Fälligkeit der Forderung in sich schliesse, ist in BGE 59 III 125 ff. preisgegeben worden. Sie widerspricht dem in Art. 75 SchKG ausgesprochenen Grundsatz, wonach der Betriebene, der seinen Rechtsvorschlag begründet, damit nicht auf weitere Einreden verzichtet. Die Regel, dass der Rechtsvorschlag ausserhalb der Wechselbetreibung keine Begründung enthalten und eine allfällige Begründung nicht alle Einreden aufführen muss, erleidet eine Ausnahme nur insofern, als der Schuldner, der das Vorhandensein neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG oder im Falle der Pfandbetreibung das Pfandrecht bestreiten will, dies ausdrücklich erklären muss, und als in der Betreibung gegen eine Ehefrau der mitbetriebene Ehemann, der geltend machen will, dass Gütertrennung bestehe oder dass die Ehefrau nur mit dem Sondergute hafte, gemäss Art. 68 bis SchKG begründeten Rechtsvorschlag erheben muss, worauf die obligatorischen Formulare Nr. 3, 37 und 38 hinweisen. Die Annahme, dass ein Rechtsvorschlag mit dem Zusatz, dass kein neues Vermögen vorhanden sei, den Verzicht auf andere Einreden in sich schliesse, wäre auch mit den Erwägungen nicht vereinbar, die zu einer Milderung der Praxis zu Art. 74 Abs. 2 SchKG geführt haben (BGE 63 III 67ff., BGE 79 III 98/99). Ob dem Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens formell überhaupt zustehe, d.h. ob die Forderung auf einem Konkursverlustschein beruhe oder unter Art. 267 SchKG falle, ist für den Entscheid über die Zulassung des Rechtsvorschlags unerheblich und von den Betreibungsbehörden nicht zu prüfen (BGE 59 III 126/27).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.