Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 82 III 8 KI-generiert

Discretionary Publication of Auction Notice and Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer BGE 82 III 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Discretionary Publication of Auction Notice and Appeal Jurisdiction A debtor challenged the forced sale of a property, previously operated as a clinic and equipped for medical practice, arguing the auction was rushed and insufficiently publicized because the announcement was made only in official journals, not specialized medical publications, which would have attracted appropriate bidders given the object's character. The lower supervisory authority dismissed the complaint, noting that the property had functioned merely as a pension in recent years, the medical facilities were largely removed or unusable, and the debtor had never requested broader publication with the debt enforcement office. The Federal Court held that the decision to publish an auction notice in additional, non-mandatory papers (beyond the required official gazettes per Art. 35 para 1 SchKG) is a matter of discretion for the debt enforcement office (Art. 35 para 2 SchKG); consequently, under Art. 19 SchKG, such a discretionary ruling can only be appealed to the cantonal supervisory authorities (Art. 17/18 SchKG), precluding an appeal to the Federal Court, which only rules on illegality, not inappropriateness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev. Fach-) Blättern erfolgen soll, ist Ermessensfrage (Abs. 2); daher in dieser Beziehung nur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden, nicht aber an das Bundesgericht gegeben (Art. 17/18, 19 SchKG).

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Betreibungsbegehren Urteilsvollstreckung Aufsichtszuständigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17/18 SchKG

The decision implies that recourse to the Federal Tribunal is not permitted for decisions concerning discretionary matters reviewable by the cantonal supervisory authority.

Art. 19 SchKG

The decision implies that the Federal Tribunal can only review decisions for legality, not for inappropriateness ('Unangemessenheit'), which applies to discretionary matters.

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Volltext

Urteilskopf

82 III 8

2. Entscheid vom 7. Mai 1956 i. S. Walddorf-Sonnenhof Genossenschaft.

Regeste

Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev. Fach-) Blättern erfolgen soll, ist Ermessensfrage (Abs. 2); daher in dieser Beziehung nur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden, nicht aber an das Bundesgericht gegeben (Art. 17/18, 19 SchKG).

Sachverhalt ab Seite 8

BGE 82 III 8 S. 8

Gegen den am 23. März 1956 zum Preise von Fr. 159'000.-- erfolgten Steigerungszuschlag der Liegenschaft Sonneck in Wengen führte die Schuldnerin Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Steigerung, weil diese überstürzt und auf Grund ungenügender Publikation durchgeführt worden sei, indem die Bekanntmachung nur im Schweiz. Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger von Interlaken erfolgt sei, nicht aber auch in Fachblättern für Ärzte, wie es sich angesichts des Charakters des Objektes (Klinik mit medizinischen Einrichtungen und Arztpraxis) gehört hätte.

Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, eine Publikation in ärztlichen Fachblättern sei nicht erforderlich gewesen, da in der Sonneck in den letzten Jahren eine Klinik mit Arztpraxis nicht mehr, sondern lediglich eine Pension betrieben und die medizinische Ausstattung teils entfernt worden und im übrigen zum grössten Teil nicht mehr gebrauchsfähig sei. Die

BGE 82 III 8 S. 9

Schuldnerin habe nie beim Betreibungsamt Publikation in weiteren Organen beantragt.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an ihrem Begehren fest. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft zum Betrieb als Klinik bestimmt, eingerichtet und geeignet sei, den bisherigen ärztlichen Inhabern ein vorzügliches Auskommen gewährt habe und dies auch künftig tun würde, weshalb eine Publikation in Ärztekreisen unbedingt nötig gewesen wäre.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 35 SchKG haben öffentliche Bekanntmachungen durch das kantonale Amtsblatt und, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, im Schweiz. Handelsamtsblatt zu erfolgen. "Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter ... erfolgen" (Abs. 2). Der Entscheid darüber, ob letzterer Fall vorliegt, ist mithin vom Gesetze in das Ermessen des Betreibungsamtes gestellt. Entscheide über Ermessenfragen sind jedoch nur an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterziehbar (Art. 17/18 SchKG), nicht aber an das Bundesgericht, an das nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht aber wegen Unangemessenheit rekurriert werden kann (Art. 19). Um eine solche Ermessenssache handelt es sich bei der Frage der Publikation einer Bekanntmachung in weitern Blättern ausser den obligatorischen (vgl. JAEGER, Art. 35 N. 8).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.