Debtor's Furniture Attachment Competence Challenge Regarding Adult Son's Support Obligation and Realization Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Furniture Attachment Competence Challenge Regarding Adult Son's Support Obligation and Realization Value A debtor challenged the attachment of certain furniture (position 12: an older bedroom suite) arguing it was either exempt from attachment due to an anticipated low net realization value (Art. 92 (1) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, DEBA) or because it was essential personal property for her adult son, who resided in her household, meaning he should be considered part of her "family" for the purpose of competence protection. The lower authority had ruled the son was not part of the family because he ran an independent business, thus negating the debtor's legal or moral duty of support. The Swiss Court found that the lower authority failed to assess the potential low realization value of the old furniture and did not thoroughly consider the son's precarious financial situation—running a nascent, irregular-income business—which could necessitate the mother providing a home and thereby establish a moral claim to support, justifying his inclusion in the family. The Court reasoned that an adult child living in the parental household is considered part of the family if there exists a legal or moral duty of support, especially given the reciprocal duty of support between parents and adult children facing distress (Art. 328 Swiss Civil Code) and the moral connection prevalent while children live at home; consequently, the case was remanded for the cantonal authority to re-evaluate both the competence claim and the expected realization surplus from the furniture's sale.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SchK G: 1. Wann ist im Hinblick auf das zu erwartende Verwertungsergebnis von der Pfändung abzusehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein mündiges Kind des Schuldners zu seiner Familie zu zählen?
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KI-generiertThe appeal decision was annulled and the matter remanded for reconsideration regarding the item listed under Pos. 12, based on the criteria stipulated in this article concerning when seizure should be omitted.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Urteilskopf
82 III 19
8. Entscheid vom 19. April 1956 i.S. Nussbaumer.
Regeste
Zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SchK G:
1. Wann ist im Hinblick auf das zu erwartende Verwertungsergebnis von der Pfändung abzusehen?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein mündiges Kind des Schuldners zu seiner Familie zu zählen?
Sachverhalt ab Seite 20
BGE 82 III 19 S. 20
A.- Das Betreibungsamt Waldstatt pfändete in den Betreibungen Nr. 1701 und 1716 gegen Frau Rosa Nussbaumer (Pfändungsgruppe 47) eine Anzahl Gegenstände, bezeichnete jedoch die unter Nr. 10 bis 13 aufgeführten Sachen als Kompetenzstücke, mit der Bemerkung: "In häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sind 4 Erwachsene". Es handelt sich um folgende Gegenstände:
"10. 2 complette Betten Fr. 250.--
11. 1 dreitüriger Schrank " 70.-
12. 1 älteres Schlafzimmer, bestehend aus:
1 compl. Bett, 1 Tischli, 1 Lehnstuhl " 120.--
13. 1 älteres Schlafzimmer, bestehend aus:
1 compl. Bett, 1 Waschkomode, mit Spiegel,
1 Nachttischli, 1 rundes Tischli " 150.--"
B.- Auf Beschwerde des Gläubigers Ruggle (Betreibung Nr. 1716) entschied die kantonale Aufsichtsbehörde am 26. März 1956:
"1. Es wird festgestellt, dass die in der Pfändungsurkunde Nr. 1716 (1701 Gruppe 47) des BA Waldstatt als unpfändbar bezeichneten Gegenstände, mit Ausnahme der in Ziff. 11 und 13 aufgeführten Möbel, keine Kompetenzstücke sind und deshalb der Pfändung und Verwertung unterliegen.
"2. Das BA Waldstatt wird angewiesen, die Pfändung durch Pfändung der Praxisgegenstände der Schuldnerin, soweit dieselben nicht zur Berufsausübung unentbehrlich sind, sowie weiterer in ihrer Wohnung befindlicher Gegenstände zu ergänzen."
Die Begründung geht im wesentlichen dahin:
Die Unpfändbarkeit besteht nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG zugunsten des Schuldners und seiner Familie. Zur Familie gehören die mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebenden, durch eheliche Verwandtschaft mit ihm verbundenen Personen, zu deren Unterstützung er gesetzlich
BGE 82 III 19 S. 21
verpflichtet ist. Dazu sind auch volljährige Kinder zu rechnen, solange sie im elterlichen Haushalt leben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass gegenüber der betreffenden Person eine rechtliche oder wenigstens moralische Unterhalts- oder Unterstützungspflicht des Schuldners bestehe. Das trifft beim volljährigen Sohn der Schuldnerin nicht zu; denn er betreibt ein selbständiges Unternehmen. Obwohl er bei der Schuldnerin wohnt, kann daher nicht von einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht derselben ihm gegenüber gesprochen werden. Die übrigen Hausgenossen können ebenfalls nicht als Familienangehörige gelten: weder der frühere, von der Schuldnerin geschiedene Ehemann, noch der Taubstumme Karl Wernli, der früher dort als Gärtner beschäftigt war. Somit kann die Schuldnerin nur die für sie persönlich unentbehrlichen Hausgeräte und Möbel als Kompetenzstücke beanspruchen.
C.- Mit vorliegendem Rekurs beantragt die Schuldnerin, es seien auch die in Pos. 12 der Pfändungsurkunde angeführten Möbel als unpfändbar zu erklären. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, es handle sich um alten Hausrat, dessen Verwertung sich vermutlich gar nicht lohne, weshalb nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG von der Pfändung abzusehen sei. Sodann dienten diese Möbel ihrem ehelichen Sohne, Albert Schmid, zum persönlichen Gebrauch und seien ihm unentbehrlich. Er betreibe ein im Anfang stehendes elektrotechnisches Unternehmen. "Er entwickelt auf eigene Rechnung und gelegentlich für Dritte Neuheiten, die dann patentiert werden oder werden sollen. Gelegentlich lässt er solche Neuigkeiten auch fabrizieren. Er erzielt mit dieser Arbeit kein regelmässiges Einkommen." Die Rekurrentin fügt bei: "Unter solchen Umständen ist es durchaus verständlich, dass ihm die Mutter ein Heim bietet. Er hat ihr dafür, wenn sie wieder krank und ohne Verdienst war, er aber zufällig einen solchen hatte, immer wieder geholfen." Der Sohn sei daher zur Familie der Schuldnerin zu rechnen und der Kompetenzanspruch zu schützen.
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Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Beide Gründe, auf die sich der Rekurs stützt, sind rechtserheblich.
1. Gegenstände im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG sind nicht zu pfänden, wenn "von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt". Wie es sich bei der in Frage stehenden Pos. 12 der Pfändungsurkunde in dieser Hinsicht verhält, hat der angefochtene Entscheid nicht geprüft. Das wird nachzuholen sein, sofern die Pfändung nicht schon aus dem Gesichtspunkte der Kompetenzqualität der betreffenden Möbel abgelehnt werden muss.
2. Inbezug auf die Frage, ob der eheliche Sohn der Schuldnerin, der in ihrem Haushalt lebt, zu ihrer Familie zu rechnen sei, enthält der Rekurs neue Anbringen. Diese sind zu berücksichtigen, da die Schuldnerin im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Beschwerde des Gläubigers vernehmen zu lassen (Art. 79 OG). Sollte es sich so verhalten, wie die Schuldnerin vorbringt, so wäre der Sohn in der Tat als zu ihrer Familie gehörig zu betrachten. Denn in diesem Falle wäre der Sohn in weitem Masse auf das ihm von der Mutter gebotene Heim angewiesen, und es müsste ihm mindestens ein moralischer Anspruch auf solche Unterhaltsbeihilfe zugebilligt werden. Das entspricht alter, feststehender Praxis (BGE 35 I 795, BGE 39 I 300= Separatausgabe 12 S. 253, 16 S. 115). Davon will BGE 77 III 157/8 Erw. 5, b nicht abgehen. Dieser Entscheid bezieht sich auf des Schuldners geschiedene Ehefrau, der nach dem Scheidungsurteil keine Unterhaltsbeiträge zustehen. Wenn für diesen Fall ausgesprochen wurde, eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht des Schuldners wäre nur ausnahmsweise gegeben, so lässt sich daraus nichts herleiten für das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern. Denn diese haben einander zu
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unterstützen, "sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden" (Art. 328 ZGB). Aber auch abgesehen von diesen an besondere Voraussetzungen geknüpften Rechtspflichten ist die moralische Verbundenheit von Eltern und volljährigen Kindern zu beachten, wie sie namentlich zur Geltung kommt, solange die Kinder bei den Eltern wohnen. Unter solchen Umständen rechtfertigt es sich je nach Art und Mass der beidseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten, die Kinder, auch wenn sie eigenem Verdienste nachgehen, zur Familie des Schuldners zu rechnen.
Zur nähern Abklärung des Sachverhaltes und zu neuer Beurteilung ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Pfändbarkeit der in Pos. 12 der Pfändungsurkunde aufgeführten Möbel aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung dieses Punktes an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.