Creditor Appeal Dismissed for Untimely and Insufficient Substantive Brief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor Appeal Dismissed for Untimely and Insufficient Substantive Brief A creditor filed an appeal to the Federal Court against a cantonal supervisory authority's decision to revoke a wage garnishment, timely submitting an initial document requesting the garnishment be upheld and vaguely stating that the decision violated Article 93 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), promising a fuller justification soon. The substantive brief followed three days after the 10-day appeal deadline expired. The Court ruled that an appeal must meet the requirements of Article 79 of the Federal Judiciary Act (OG), including a brief explanation of how federal law was violated, within the 10-day appeal period defined by Article 19 SchKG, and therefore the late supplementary brief could not be considered. Since the timely initial submission only cited Article 93 SchKG without explaining "how" it was violated, it failed to meet the justification requirements of Article 79 para. 1 OG, leading the Court to dismiss the appeal without examining its merits.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG; Rekursfrist, Antrag, Begründung (Art. 79 Abs. 1 OG). Binnen der Rekursfrist ist eine den Anforderungen des Art. 79 entsprechende Rekursschrift einzureichen; nach Ablauf der Frist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden.
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KI-generiertThis provision establishes the right to appeal to the Federal Tribunal concerning wage garnishment decisions.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Urteilskopf
82 III 16
6. Entscheid vom 15. März 1956 i.S. Baur & Co.
Regeste
Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG; Rekursfrist, Antrag, Begründung (Art. 79 Abs. 1 OG).
Binnen der Rekursfrist ist eine den Anforderungen des Art. 79 entsprechende Rekursschrift einzureichen; nach Ablauf der Frist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Sachverhalt ab Seite 16
BGE 82 III 16 S. 16
Gegen den die Lohnpfändung aufhebenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 20. Februar 1956, zugestellt am 28. Februar, legte die Gläubigerin am 9. März den vorliegenden Rekurs ein mit dem Antrag auf Gültigerklärung der Lohnpfändung und mit der Bemerkung, der Entscheid verletze Art. 93 SchKG; eine nähere Begründung werde in den nächsten Tagen folgen. Dies geschah mit Postaufgabe vom 12. März.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wenn Art. 19 SchKG bestimmt, dass der Rekurs an das Bundesgericht binnen 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides bei der Vorinstanz einzureichen sei, so heisst das, dass binnen dieser Frist eine den Anforderungen des Art. 79 OG entsprechende Rekursschrift bei der Vorinstanz einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Rekursfrist emgereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Rekurserklärung angekündigt wurde. Im vorliegenden Falle lief die Rekursfrist mit dem 9. März ab.
BGE 82 III 16 S. 17
Es ist also nur die Rekurserklärung vom 9., nicht aber die Ergänzungseingabe vom 12. März rechtzeitig. Die letztere fällt mithin ausser Betracht. Die erstere Eingabe aber genügt nicht dem Erfordernis nach Art. 79 Abs. 1 OG, wonach in der Rekursschrift, neben der Antragstellung, "kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind". Möchte allenfalls die Bemerkung, der Entscheid verletze Art. 93 SchKG, als Nennung des angeblich verletzten Rechtssatzes noch genügen, so ist daraus in keiner Weise zu entnehmen, "inwiefern" jenes der Fall sein soll. Es müsste gesagt sein, welche konkreten Erwägungen der Vorinstanz gegen welche der mehreren in Art. 93 SchKG enthaltenen Normen verstossen sollen. Die materielle Behandlung des Rekurses würde daher faktisch doch auf eine Berücksichtigung der Nachtragsbegründung hinauslaufen, was infolge ihrer Verspätung eben unzulässig ist (BGE 42 III 131E. 1, BGE 71 II 34, 35, BGE 71 III 10).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.