Beginn der Frist zum Rekurs nach Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Appeal Timeliness Regarding Attachment of Commission Claim The debtor challenged the partial dismissal of his appeal concerning the subsequent attachment of a commission claim, arguing his appeal was timely because he was abroad and only received the cantonal decision on April 19, 1956, despite the decision being delivered to his registered address on March 5, 1956, and signed for by a person with his surname. The court found the appeal to be out of time because the ten-day deadline pursuant to Article 19 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) began on March 5, 1956, when the decision was validly served at the debtor's specified home address, and the court reasoned that a party who initiates proceedings and then is absent for an extended period must ensure that decisions can still be served, either by reporting their location or designating a recipient, and failure to do so means they must accept the attempted service as valid delivery.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Beginn der Frist zum Rekurs nach Art. 19 SchKG. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass ihm der Entscheid bei längerer Abwesenheit vom Wohnorte gleichwohl zugestellt werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
82 III 14
5. Auszug aus dem Entscheid vom 30. April 1956 i. S. Keller.
Regeste
Beginn der Frist zum Rekurs nach Art. 19 SchKG.
Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass ihm der Entscheid bei längerer Abwesenheit vom Wohnorte gleichwohl zugestellt werden kann.
Sachverhalt ab Seite 14
BGE 82 III 14 S. 14
Aus dem Tatbestand:
A.- Der Schuldner Ernst Keller beschwerte sich über die Nachpfändung eines Provisionsguthabens. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 1. März 1956 teilweise ab. Der Entscheid wurde am 5. März 1956 in der Wohnung des Schuldners in Meilen zugestellt. Die Empfangsbescheinigung ist mit "E. Keller" unterzeichnet.
B.- Mit einer vom 20. April 1956 datierten, in Zürich am 23. April 1956 aufgegebenen Rekursschrift verlangt der Schuldner die gänzliche Aufhebung der Nachpfändung.
Er erklärt einleitend, der kantonale Entscheid habe ihn "als mich im Auslande auf Urlaubsreise befindlich" erst am 19. April erreicht. Nach telephonischer Auskunft des
BGE 82 III 14 S. 15
Betreibungsamtes Meilen war der Entscheid wahrscheinlich der Haushälterin des Schuldners, die auch Keller heisst, übergeben worden.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekursfrist von zehn Tagen nach Art. 19 SchKG läuft von der Zustellung des kantonalen Entscheides unter Angabe der Entscheidungsgründe an (Art. 77 OG). Diese Zustellung fand hier an der vom Schuldner in der Beschwerde angegebenen Wohnadresse am 5. März 1956 statt. Dass die Person, die den Entscheid entgegennahm und den Empfang bescheinigte, hiezu nicht ermächtigt gewesen sei, wird nicht eingewendet. Auch sonst wird die Art und Weise der Zustellung nicht bemängelt, und es ist denn auch nicht zu finden, wieso die als Gerichtsurkunde (acte judiciaire, atto giudiziale) im Sinne der Postordnung bezeichnete Sendung nicht in richtiger Form zugestellt worden sein sollte.
2. Der Rekurs ist somit verspätet. Übrigens wäre dem Schuldner nicht freigestanden, sich für längere Zeit vom Wohnorte zu entfernen, ohne für die Möglichkeit der Zustellung des von ihm selbst anbegehrten Entscheides auch während seiner Abwesenheit zu sorgen, sei es durch Meldung seines jeweiligen Aufenthaltsortes oder durch Bezeichnung eines Zustellungsempfängers. Vernachlässigte er diese Sorgfaltspflicht, und vereitelte er damit eine in gehöriger Weise versuchte Zustellung, so hatte er den Zustellungsversuch als Zustellung gelten zu lassen (vgl. BGE 78 I 129 Erw. 1 a.E.; Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1956 i.S. Bürgisser gegen Vormundschaftsbehörde Zürich (BGE 81 II Heft 2) mit weitern Zitaten). Indessen ist hier, wie erwähnt, die Gültigkeit der am 5. März 1956 erfolgten Zustellung gar nicht bestritten.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.