Burden of proving timely postal mailing of an objection where the postmark shows a late date after a deadline extended by court holidays.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Court dismissed the debtor's appeal, upholding the lower authorities' rejection of the objections as untimely, and thus the prior decisions remain in force. The debtor had sent objections to payment orders by registered mail, with the post office stamp showing dispatch on September 27, after the deadline (extended to September 26 due to court holidays); the debtor claimed the letter was actually dropped into a mailbox on September 26. The Court held that the post office's dispatch stamp is presumptive evidence of the date of mailing, both for and against the sender, and that the debtor bears the burden of proving earlier delivery; a postal certificate stating that earlier deposit was merely "not impossible" is insufficient to rebut the presumption. The Court rejected the analogy to prior case law requiring an administrative office to empty its own mailbox daily, as that rule concerns the office's status as addressee and does not apply to postal service mailboxes governed by separate regulations. Decisive legal basis: Articles 31 and 32 of the Swiss Debt Collection and Bankruptcy Act, regarding timely filing by postal dispatch and burden of proof.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Fristwahrung durch Postaufgabe. Art. 31 und 32 SchKG. Der Aufgabestempel der Post gilt als Datumsausweis für und gegen den Absender. Macht dieser geltend, er habe den Brief am Vortag in einen Postbriefkasten geworfen, so hat er es zu beweisen.
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KI-generiertMain ground for the verdict: the last day of a deadline extends to midnight, and the court applied this rule regarding the timeliness of postal dispatch.
Main ground for the verdict: the court applied this provision on postal dispatch fulfilling the deadline, holding the postage stamp is presumptive evidence of mailing time.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Urteilskopf
82 III 101
28. Entscheid vom 5. November 1956 i.S. Erne & Heine.
Regeste
Fristwahrung durch Postaufgabe.
Art. 31 und 32 SchKG.
Der Aufgabestempel der Post gilt als Datumsausweis für und gegen den Absender.
Macht dieser geltend, er habe den Brief am Vortag in einen Postbriefkasten geworfen, so hat er es zu beweisen.
Sachverhalt ab Seite 101
BGE 82 III 101 S. 101
A.- Gegen die am 4. September 1956 zugestellten Zahlungsbefehle Nr. 18675, 18780 und 18789 erhoben die Rekurrentin und ihre Teilhaber Rechtsvorschlag mittels eines eingeschriebenen Briefes, dessen Aufgabe das Postamt Basel 2 am 27. September 1956, 9 Uhr, durch Stempel bescheinigt hat. Da die durch die Betreibungsferien bis zum 26. September erstreckte Frist als versäumt erschien, wies das Betreibungsamt die drei Rechtsvorschläge als verspätet zurück. Die Rekurrentin brachte hierauf vor, sie habe den Einschreibbrief schon am 26. September, um 21 Uhr, in den Postbriefkasten Güterstrasse 163 eingeworfen, mit Leerungszeit um 21 Uhr 30, und verwies zur Stützung dieser Behauptung auf folgende Erklärung des Postamtes Basel 2:
"Erklärung
Da Einschreibsendungen aus dem Briefkasten, die in der Spätleerung aufkommen, bisweilen erst am folgenden Morgen behandelt werden, so ist es im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass R 953 aus Basel 2 schon am 26. September 1956 in einen Nebenbriefkasten gelegt wurde."
Das Betreibungsamt fand diese Bescheinigung jedoch zu unbestimmt, um den behaupteten Sachverhalt zu beweisen, und hielt an der Rückweisung der Rechtsvorschläge fest.
BGE 82 III 101 S. 102
B.- Die Beschwerde der Rekurrentin an die kantonale Aufsichtsbehörde hatte keinen Erfolg. Deren Entscheid vom 20. Oktober 1956 geht davon aus, dass die Postaufgabe vermutungsweise zu der durch den Aufgabestempel ausgewiesenen Zeit erfolgt sei. Den ihr obliegenden Gegenbeweis habe die Rekurrentin nicht zu erbringen vermocht; denn wenn ihre Sachdarstellung nach der Erklärung der Post "nicht ausgeschlossen" sei, so könne sie doch nicht als erwiesen gelten.
C.- Diesen Entscheid zieht die Rekurrentin an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die drei Rechtsvorschläge seien in Wirksamkeit zu setzen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Seit der Aufhebung von Art. 31 Abs. 4 SchKG durch Art. 169 OG steht nun auch im Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes der letzte Tag einer Frist nicht mehr nur bis abends 6 Uhr, sondern bis zu seinem Ablauf, also bis Mitternacht, zur Verfügung (vgl. dazu BGE 71 III 129 ff., Ziff. 3). Und da die binnen der Frist erfolgte Postaufgabe genügt (Art. 32 SchKG), ist auch sie rechtzeitig, wenn sie vor Mitternacht des letzten Tages geschieht. Der Aufgeber mag also auch nach 6 Uhr abends dieses Tages einen Postschalter aufsuchen, sei es bis zum Schalterschluss oder, wenn das Postamt hiefür eingerichtet ist, noch später (vgl. Art. 66 und 96 Abs. 2 der VV I vom 23. Dezember 1955 zum Postverkehrsgesetz). Ebenso kann er den Brief in einen der zur allgemeinen Benutzung dienenden Postbriefkasten legen. Im letztern Falle nimmt er jedoch das Risiko auf sich, die rechtzeitige Aufgabe allenfalls nicht nachweisen zu können, wenn der Kasten nicht noch gleichen Tages geleert oder sein Brief erst am folgenden Morgen auf einem Postamt abgestempelt wird. Zu welcher Zeit die Postaufgabe erfolgte, ist Tatfrage. Die darüber von der kantonalen Aufsichtsbehörde getroffene Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich
BGE 82 III 101 S. 103
(Art. 81 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG). Wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, gilt der Aufgabestempel der Post als Datumsausweis für und gegen den Aufgeber. Ein Gegenbeweis bleibt vorbehalten; ob er aber durch eine postalische Bescheinigung, wonach die Sachdarstellung der Rekurrentin bloss "nicht ausgeschlossen" ist, erbracht sei, war eine Frage der Beweiswürdigung.
Zu Unrecht beruft sich die Rekurrentin auf BGE 70 III 70 ff., wo ausgesprochen wurde, das Betreibungsamt habe seinen allfälligen eigenen, an der Türe angebrachten Briefkasten jeden Tag am Ende der Bureauzeit zu leeren und den Inhalt festzustellen oder bereitzulegen; unterbleibe dies, so könne einem Benutzer dieses Briefkastens der Nachweis für rechtzeitigen Einwurf nicht auferlegt werden. Diese Entscheidung betraf die rechtliche Stellung des Betreibungsamtes als Zustellungsempfänger hinsichtlich der in seinen Briefkasten gelegten und ihm damit zugegangenen Briefe. Sie kann nicht gelten für die Postverwaltung, deren für das Publikum aufgestellte Briefkasten besondern, nicht von den Betreibungsbehörden aufzustellenden Vorschriften unterworfen sind. Hätte die Rekurrentin übrigens ihren Brief, nach Bureauschluss des Betreibungsamtes vom 26. September 1956 und nach der damals im Sinne der erwähnten Entscheidung erfolgten Leerung, in den Kasten des Betreibungsamtes selbst eingeworfen, so läge ihr gleichfalls der Beweis dafür ob, dass es noch am 26. und nicht erst am 27. September geschehen sei.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.