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BGE 82 II 369 KI-generiert

Ex-Husband's Waiver of Right to Seek Child Support Reduction Upheld

Geschäftsnummer BGE 82 II 369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Ex-Husband's Waiver of Right to Seek Child Support Reduction Upheld Following a divorce and a consent decree setting child support and spousal maintenance, the ex-husband later sued for a reduction in spousal maintenance, leading to a settlement where the ex-wife waived her maintenance claim (contingent on the ex-husband's income) in exchange for the ex-husband agreeing to pay the previously established child support amounts "irrevocably and unalterably." The ex-husband subsequently sued for a reduction in child support after remarrying, but the court denied the claim, ruling that the 1952 agreement constituted a valid waiver by the ex-husband of his right under Article 157 ZGB (Swiss Civil Code) to seek a reduction in child support due to changed circumstances, finding the terms “irrevocably” and “unalterably” to be unequivocally clear and not contrary to law or public morals, as such waivers were previously deemed valid for spousal maintenance and no different standard should apply to child support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ehescheidung, Kinderalimente. Verzicht des geschiedenen Ehemannes auf die Befugnis, bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157 ZGB eine Herabsetzung der bei der Scheidung festgesetzten Kinderalimente zu verlangen.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Scheidungsurteil Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Einkommensverzicht vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 157 ZGB
The core issue was the validity of the ex-husband's waiver of the right to request a reduction of child support based on a change in circumstances as defined by this article.
Art. 55 lit. c OG
Es handelt sich hier nicht etwa nur um eine neue Rechtsbehauptung, sondern die Berufung auf Willensmängel schliesst das Verbringen neuer Tatsachen in sich und kann daher gemäss Art. 55 lit. c OG nicht gehört werden.
Art. 27 Abs. 2 ZGB
Cited in the reasoning to reject the argument that the agreement violated good morals by excessively restricting personal freedom.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 157 ZGB

The core issue was the validity of the ex-husband's waiver of the right to request a reduction of child support based on a change in circumstances as defined by this article.

Art. 27 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to reject the argument that the agreement violated good morals by excessively restricting personal freedom.

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Volltext

Urteilskopf

82 II 369

51. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1956 i.S. Seifert gegen Hofer.

Regeste

Ehescheidung, Kinderalimente.

Verzicht des geschiedenen Ehemannes auf die Befugnis, bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157 ZGB eine Herabsetzung der bei der Scheidung festgesetzten Kinderalimente zu verlangen.

Sachverhalt ab Seite 369

BGE 82 II 369 S. 369

Am 20. Dezember 1951 schied das Amtsgericht Olten-Gösgen die Eheleute Seifert und genehmigte eine Vereinbarung, wonach Seifert an die beiden (der Mutter zugeteilten) Kinder je Fr. 150.-- und an die Ehefrau während 5 Jahren Fr. 100.-- und später Fr. 80.- pro Monat als Unterhaltsbeitrag zu zahlen hatte.

Am 12. November 1952 schlossen die geschiedenen Eheleute vor dem Richteramte Olten-Gösgen, wo Seifert eine Klage auf Herabsetzung der für die Frau zu zahlenden Beiträge eingeleitet hatte, folgenden Vergleich:

"1. Der Kläger anerkennt, verpflichtet zu sein, den Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder im Betrage von je Fr. 150.-- unwiderruflich und unabänderlich zu bezahlen.

2. Die Beklagte verzichtet auf den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.-- pro Monat.

Der Kläger ist jedoch verpflichtet, diesen Unterhaltsbeitrag dann weiterhin zu bezahlen, wenn sein monatliches Einkommen mindestens wieder Fr. 900.-- ausmacht."

Nach seiner Wiederverheiratung klagte Seifert im Mai 1955 auf Herabsetzung der Kinderalimente. Die solothurnischen

BGE 82 II 369 S. 370

Gerichte und das Bundesgericht weisen diese Klage ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Durch die Vereinbarung vom 12. November 1952 hat einerseits die Beklagte unter dem Vorbehalt einer Besserung der finanziellen Lage des Klägers (Wiederanstieg seines monatlichen Einkommens auf mindestens Fr. 900.--) auf den Unterhaltsbeitrag verzichtet, der ihr nach der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zukam, und anderseits der Kläger die Verpflichtung anerkannt, die in jener Konvention festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder "unwiderruflich und unabänderlich" zu bezahlen. Diese Verpflichtung enthält den Verzicht des Klägers auf die Befugnis, bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157 ZGB eine Herabsetzung dieser Beiträge zu verlangen. Was die Ausdrücke "unwiderruflich" und "unabänderlich" bedeuten, ist auch für den Laien so klar, dass der Kläger sich über die Tragweite der von ihm eingegangenen Verpflichtung ohne weiteres Rechenschaft geben konnte. Dass die Beklagte ihrerseits auf das Recht verzichtet habe, gegebenenfalls eine Erhöhung der Kinderalimente zu verlangen, geht dagegen aus der Vereinbarung vom 12. November 1952 nicht hervor. Die Leistung der Beklagten bestand in nichts anderem als im Verzicht auf die ihr selber zukommenden Beiträge. Die Beklagte hat also mit dem Abschluss der erwähnten Vereinbarung keinerlei Rechte der Kinder preisgegeben, sondern im Gegenteil eine Verstärkung dieser Rechte erreicht. Die Gründe, die im FalleBGE 69 II 65ff. der Gültigkeit der von der Mutter geschlossenen Vereinbarung über die Kinderalimente entgegenstanden, treffen also im vorliegenden Falle nicht zu. Die Beklagte konnte die Vereinbarung vom 12. November 1952 ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde abschliessen, und diese Vereinbarung brauchte auch nicht gerichtlich genehmigt zu werden.

BGE 82 II 369 S. 371

Dass die Vereinbarung vom 12. November 1952 wegen Täuschung oder Grundlagenirrtums für den Kläger unverbindlich sei, wird erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht. Es handelt sich hier nicht etwa nur um eine neue Rechtsbehauptung, sondern die Berufung auf Willensmängel schliesst das Verbringen neuer Tatsachen in sich und kann daher gemäss Art. 55 lit. c OG nicht gehört werden. Im übrigen hätte diese Einrede auch bei materieller Prüfung unzweifelhaft nicht geschützt werden können.

Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass die Vereinbarung vom 12. November 1952 gegen die guten Sitten verstosse und aus diesem Grunde ungültig sei. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass auf die Herabsetzbarkeit von Unterhaltsbeiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten gültig verzichtet werden kann (BGE 67 II 6ff.). Wieso für Kmnderalimente etwas anderes gelten sollte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht einzusehen. Dass sich der Kläger mit dem Abschluss der streitigen Vereinbarung im Gebrauch seiner Freiheit in einer das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränkt habe (Art. 27 Abs. 2 ZGB), kann bei der gegebenen Sachlage nicht anerkannt werden.

Die vorliegende Berufung muss also schon daran scheitern, dass der Kläger in gültiger Weise darauf verzichtet hat, eine Herabsetzung der bei der Scheidung festgesetzten Kinderalimente zu verlangen.