Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 82 II 257 KI-generiert

Paternity Suit Jurisdiction Under Pre-Birth Filing and Representative Authority

Geschäftsnummer BGE 82 II 257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Paternity Suit Jurisdiction Under Pre-Birth Filing and Representative Authority A paternity suit was initiated by an assistance representative, appointed by the Oberengadin guardianship authority for the mother and her expected child, against the alleged father residing in Lugano before the child's birth, at the Maloja District Court. The defendant contested both the local jurisdiction of the guardianship authority appointing the representative and the district court's jurisdiction to hear the case. The court ruled that the judicial authorities should not examine whether the assistance representative was appointed by the locally competent guardianship authority, as the act of appointment is binding on the court unless overturned by the guardianship organs themselves. Furthermore, regarding jurisdiction for a claim filed before birth, while Article 312 para. 1 SCC grants optional jurisdiction at the plaintiff's domicile at the time of birth, the law allows filing the paternity claim before birth; thus the court upheld jurisdiction, provided that when the court issues its decision, the plaintiff's domicile at the time of birth, which occurred in the interim, aligns with the chosen court's district.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Vaterschaftsklage. 1. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob der Beistand des Kindes (Art. 311 Abs. 1 ZGB) von der örtlich zuständigen Vormundschaftsbehörde bestellt worden sei. 2. Gerichtsstand im Falle der Einleitung der Klage vor der Geburt des Kindes (Art. 312 Abs. 1 und Art. 308 ZGB).

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaft Bestellung eines Vertreters Forderungseingabe Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Feststellung des Kindesverhältnisses Wohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 58 I 290
2,BGE 58 I 290/91,BGE 61 II 15,BGE 73 I 234; vgl.
BGE 61 II 15
2,BGE 58 I 290/91,BGE 61 II 15,BGE 73 I 234; vgl.
BGE 73 I 234
2,BGE 58 I 290/91,BGE 61 II 15,BGE 73 I 234; vgl.
BGE 81 II 421
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 308 ZGB

Cited in the second point of the official summary in relation to jurisdiction when the action is brought before the child's birth.

Art. 311 Abs. 1 ZGB

Cited in the first point of the official summary regarding the non-reviewability of the appointment of the child's legal assistant by the guardianship authority.

Art. 312 Abs. 1 ZGB

Cited in the second point of the official summary regarding jurisdiction when the action is brought before the child's birth.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Urteilskopf

82 II 257

37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. September 1956 i.S. Libanione gegen Maranta.

Regeste

Vaterschaftsklage.

1. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob der Beistand des Kindes (Art. 311 Abs. 1 ZGB) von der örtlich zuständigen Vormundschaftsbehörde bestellt worden sei.

2. Gerichtsstand im Falle der Einleitung der Klage vor der Geburt des Kindes (Art. 312 Abs. 1 und Art. 308 ZGB).

Sachverhalt ab Seite 257

BGE 82 II 257 S. 257

Der von der Vormundschaftsbehörde Oberengadin für Frl. Maranta und das von ihr erwartete Kind bestellte Beistand leitete schon vor der Geburt des Kindes beim Bezirksgericht Maloja gegen den in Lugano wohnhaften Libanione Vaterschaftsklage ein. Der Beklagte bestritt

BGE 82 II 257 S. 258

u.a. die örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde Oberengadin zur Bestellung des Beistands und diejenige des Bezirksgerichts Maloja zur Beurteilung der Klage. Die kantonalen Gerichte verwarfen diese Einreden. Die Berufung des Beklagten an das Bundesgericht hat keinen Erfolg.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beklagte hält vor Bundesgericht daran fest, dass die Vormundschaftsbehörde Oberengadin zur Ernennung eines Beistands für die Klägerinnen örtlich nicht zuständig gewesen und die erfolgte Ernennung daher ungültig sei. Er will daraus schliessen, dass der klagenden Partei die "Aktivlegitimation" (gemeint offenbar: eine gehörige Vertretung) fehle. Die Gerichte haben jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu prüfen, ob der für eine Partei handelnde Beistand (oder Vormund) von der örtlich zuständigen Behörde bestellt worden sei; der Bestellungsakt ist für den Richter verbindlich, solange er nicht von den vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben wird (BGE 55 II 325Erw. 2,BGE 58 I 290/91,BGE 61 II 15,BGE 73 I 234; vgl. auch BGE 81 II 421 /22). Der Einwand, dass die Vormundschaftsbehörde Oberengadin für die Beistandsbestellung örtlich nicht zuständig gewesen sei, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

3. Nach Art. 312 Abs. 1 ZGB ist die Vaterschaftsklage beim Richter am schweizerischen Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Klage anzubringen. Soweit diese Bestimmung der klagenden Partei den Gerichtsstand ihres Wohnsitzes zur Zeit der Geburt zur Wahl stellt, passt sie, buchstäblich genommen, nur für den Fall, dass die Klage erst nach der Geburt eingeleitet wird; denn vorher lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, wo der Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt sei. Daraus ist aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu

BGE 82 II 257 S. 259

schliessen, dass für die Beurteilung einer vor der Geburt eingeleiteten Klage ausschliesslich der Richter am Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Klage zuständig sei. Da das Gesetz in Art. 308 die Anhebung der Vaterschaftsklage vor der Geburt ausdrücklich gestattet und der Vaterschaftsbeklagte kein legitimes Interesse daran hat, dass die Gegenpartei, die nicht an seinem, sondern an ihrem Wohnsitz klagen will, mit der Klageeinleitung unter allen Umständen bis nach der Geburt zuwartet, rechtfertigt es sich vielmehr, bei der Anwendung von Art. 312 eine Klage auch dann als beim Richter am Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt angebracht gelten zu lassen, wenn dieser Wohnsitz bei der Klageeinleitung noch nicht feststand, weil die Geburt damals noch nicht erfolgt war, wenn aber im Zeitpunkt, da der angerufene Richter entscheidet, auf Grund der inzwischen eingetretenen Tatsachen gesagt werden kann, dass wirklich an diesem Wohnsitz geklagt wurde. Im vorliegenden Falle hat also das Bezirksgericht Maloja, das seinen Entscheid am 13. Januar 1956 fällte, seine Zuständigkeit zur Beurteilung der am 28. Januar 1954 bei ihm eingereichten Klage mit Recht bejaht, wenn sich ergibt, dass Mutter und Kind zur Zeit der Geburt, d.h. am 21. März 1954, im Bezirk Maloja Wohnsitz hatten.