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BGE 82 II 215 KI-generiert

Guardianship replacement by administrative councilorship; finality and exhaustion of cantonal remedies as prerequisite for federal appeal, with administrative authority lacking party standing to cross-appeal.

Geschäftsnummer BGE 82 II 215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court declined to hear the main appeal and dismissed the cross-appeal, leaving the lower court's decision in force. The dispute involved a challenge to a cantonal authority’s decision to replace a guardianship with a supervisory councilorship, which the appellant sought to have fully overturned. The court held that it could not hear the main appeal because the appellant had failed to exhaust ordinary cantonal remedies, and the cross-appeal was dismissed because the respondent authority, having acted as the deciding administrative body rather than a party in a judicial proceeding, lacked standing to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Berufung an das Bundesgericht (Anschlussberufung) in einem Verfahren betr. Aufhebung der Vormundschaft und Anordnung einer Beiratschaft. Frage der Legitimation einer kantonalen Behörde.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Beschwerdelegitimation kommunale Gebietskörperschaft Verwaltungsbehörde Rechtsfähigkeit Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 395 Ab
Die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Frau Eggimann rekurrierte, hob die Vormundschaft auf, stellte Frau Eggimann dagegen "im Sinne von Art. 395 Ab.
Art. 59 Abs. 4 OG
Kann auf die Berufung der Frau Eggimann (Hauptberufung) nicht eingetreten werden, so fällt die Anschlussberufung des Bezirksrats gemäss Art. 59 Abs. 4 OG dahin.
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Volltext

Urteilskopf

82 II 215

31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Mai 1956 i.S. Eggimann gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrat Zürich.

Regeste

Berufung an das Bundesgericht (Anschlussberufung) in einem Verfahren betr. Aufhebung der Vormundschaft und Anordnung einer Beiratschaft.

Frage der Legitimation einer kantonalen Behörde.

Sachverhalt ab Seite 215

BGE 82 II 215 S. 215

Der Bezirksrat Zürich wies das von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich unterstützte Gesuch der Frau Eggimann um Aufhebung der für sie bestehenden Vormundschaft ab. Die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Frau Eggimann rekurrierte, hob die Vormundschaft auf, stellte Frau Eggimann dagegen "im Sinne von Art. 395 Ab. 1 Ziff. 1 ZGB" unter Mitwirkungsbeiratschaft. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung, mit der Frau Eggimann die vollständige Wiederherstellung ihrer Handlungsfähigkeit verlangte, mangels Erschöpfung der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht ein (vgl. hiezuBGE 67 II 205f. und den vorstehenden Entscheid i.S. Hiestand) und stellt fest, dass infolgedessen die gegen die Aufhebung der Vormundschaft gerichtete Anschlussberufung des Bezirksrates Zürich dahinfalle.

BGE 82 II 215 S. 216

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Kann auf die Berufung der Frau Eggimann (Hauptberufung) nicht eingetreten werden, so fällt die Anschlussberufung des Bezirksrats gemäss Art. 59 Abs. 4 OG dahin. Im übrigen hätte auf diese Anschlussberufung nicht eingetreten werden können, weil der Bezirksrat bei der Aufhebung einer Vormundschaft und der Anordnung einer Beiratschaft, die im Kanton Zürich gemäss §§ 89 und 91 EG in einem rein administrativen Verfahren erfolgen, anders als im gerichtlichen Entmündigungsprozess im Sinne von § 85 EG nicht Partei, sondern entscheidende Behörde ist.