Vienna Resident v. Zürich Guardianship Authority (Jurisdiction and Service of Process)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertVienna Resident v. Zürich Guardianship Authority (Jurisdiction and Service of Process) A citizen residing in Vienna requested the Zürich guardianship authority to put his mother under guardianship, which the authority declined for lack of local jurisdiction. After his appeal was rejected by the Cantonal Justice Directorate in Zürich, the Directorate attempted to deliver the decision to the appellant's Vienna address on September 30, 1955. This delivery failed on October 6, 1955, marked "addressee traveled," despite the appellant having previously provided a temporary vacation address and a Zürich "contact address" but failing to update his permanent address after his trips. The Federal Supreme Court ruled that the statutory appeal period (Art. 54 OG) of twenty days began with the initial, unsuccessful delivery attempt to the Vienna address because the failure was attributable to the appellant's negligence in maintaining a valid address for service. A party initiating legal proceedings must ensure that official decisions can be delivered, and an unsuccessful delivery due to the recipient's fault is treated as successful service, making the appeal filed on November 30, 1955, untimely, regardless of subsequent delivery efforts by the authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Unter welchen Voraussetzungen wird die Berufungsfrist (Art. 54 OG) durch einen erfolglosen Versuch der Zustellung des kantonalen Entscheides in Gang gesetzt?
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KI-generiertAlthough the dispositive of this specific historical decision is not provided, the decision states that the appeal is not entertained (tritt auf die Berufung nicht ein). In current practice (and often implied even in older rulings when costs are mentioned or applicable), the losing party bears the costs. Given the instruction to extract provisions *actually used in its final orders*, and observing that the provided text ends with the substantive decision to not entertain the appeal without an explicit concluding order on costs, only the relevant provisions cited in the reasoning regarding the main issue (Art. 54 OG) are strictly extracted based on the provided excerpt summary which only shows the reasoning and the non-entry decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Urteilskopf
82 II 165
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1956 i. S. Bürgisser gegen Vormundschaftsbehörde Zürich.
Regeste
Unter welchen Voraussetzungen wird die Berufungsfrist (Art. 54 OG) durch einen erfolglosen Versuch der Zustellung des kantonalen Entscheides in Gang gesetzt?
Sachverhalt ab Seite 166
BGE 82 II 165 S. 166
J. Bürgisser beantragte mit Schreiben vom 16. März 1955 von Wien aus bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Bevormundung seiner Mutter, Frau K. Die Vormundschaftsbehörde erklärte sich am 19. März 1955 für örtlich unzuständig, weil Frau K. in Zürich keinen Wohnsitz habe. Der Bezirksrat Zürich wies die Beschwerde Bürgissers gegen diesen Bescheid am 29. April 1955 ab. Hierauf rekurrierte Bürgisser am 26. Mai 1955 an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Mit Zuschrift vom 1. Juli 1955 teilte er dieser - immer noch von Wien aus - "behufs zweckdienlicher Beschlusszustellung" seine vom 3. bis 30. Juli 1955 gültige Ferienadresse in Stuttgart mit. Als "Kontaktadresse" nannte der in diesem Schreiben der Unterschrift beigesetzte Stempel: "Rotes Schloss, Beethovenstr. 7, Zürich."
Mit Verfügung vom 26. September 1955 wies die Justizdirektion den Rekurs Bürgissers ab. Die an dessen Wiener Adresse gerichtete Postsendung vom 30. September 1955, die diese Verfügung enthielt, kam am 6. Oktober 1955 mit dem Vermerk "Adressat verreist" als unbestellbar zurück. Hierauf sandte die Justizdirektion ihre Verfügung am 7. Oktober 1955 an die Adresse Beethovenstrasse 7 in Zürich. Der dort wohnhafte Vater J. Bürgissers öffnete die Sendung, sandte sie aber am 8. Oktober an die Justizdirektion zurück mit dem Bemerken, er sei nicht ermächtigt, sie unter Erteilung einer rechtsgültigen Empfangsbescheinigung entgegenzunehmen; sein Sohn befinde sich bis anfangs November auf einer Mittelmeerreise und sei für ihn einstweilen unerreichbar; bis anfangs November werde er aber zurückgekehrt sein oder ihn mit entsprechender Vollmacht versehen haben, worauf die Justizdirektion ihm die Akten zustellen könne. Am 28. Oktober 1955 erfolgte abermals eine Zustellung an die Zürcher "Kontaktadresse". Am 12. November 1955 endlich bescheinigte
BGE 82 II 165 S. 167
J. Bürgisser in Hamburg, die Verfügung erhalten zu haben.
Mit Eingabe vom 29. November 1955, die am 30. November in Hamburg zur Post gegeben wurde und am 1. Dezember beim Bundesgericht eintraf, hat J. Bürgisser gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 26. September 1955 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem "Antrag auf Ortszuständigkeitserklärung der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich in Sachen einzuleitendes Entmündigungsverfahren gegen Frau K."
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid ein solcher der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 48 OG sei oder ob er durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel, nämlich durch Rekurs an den Regierungsrat, hätte angefochten werden können (vgl. hiezuBGE 67 II 205,BGE 64 II 336); denn die Berufung ist auf jeden Fall verspätet.
Die Berufungsfrist beträgt nach Art. 54 OG zwanzig Tage vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an. Der Versuch einer Zustellung, der aus vom Adressaten zu vertretenden Gründen erfolglos bleibt, ist dabei der erfolgten Zustellung gleichzuachten. Eine derartige Vereitelung der Zustellung liegt nach der Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn der Adressat die Annahme einer auf gesetzlichem Wege versuchten Zustellung ausdrücklich verweigert oder einer Zustellung absichtlich ausweicht, sondern auch dann, wenn er, nachdem er ein Verfahren eingeleitet oder ein Rechtsmittel ergriffen hat, längere Zeit von dem der angerufenen Behörde mitgeteilten Adressorte abwesend ist oder diesen gar endgültig verlässt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gerichteten Sendungen zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist (BGE 78 I 129Erw. 1 a.E. und zahlreiche nicht veröffentlichte
BGE 82 II 165 S. 168
Entscheide, z.B. der staatsrechtlichen Kammer vom 18. Januar 1951 i.S. Steffen und vom 14. Januar 1952 i.S. Aeschbacher sowie des Kassationshofs vom 19. Oktober 1948 i.S. Favre, vom 17. Juni 1949 i.S. Stepanek und vom 16. Juni 1953 i.S. Schär). Diese Praxis ist wohlbegründet. Wer einen behördlichen Entscheid verlangt, hat dafür zu sorgen, dass er ihm zugestellt werden kann. Verunmöglicht er dies, so muss er einen gehörigen Zustellungsversuch als Zustellung gelten lassen.
Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Der Berufungskläger meldete der Justizdirektion zwar seine vom 3. bis 30. Juli 1955 gültige Ferienadresse, teilte ihr aber in der Folge nicht mit, dass seine Wiener Adresse nicht mehr zutreffe. Der vor dem 6. Oktober 1955 in Wien erfolgte Zustellungsversuch setzte also die Berufungsfrist in Gang. Die Tatsache, dass die Justizdirektion nachher weitere Zustellungsversuche unternahm, hatte auf den Fristenlauf keine Einfluss (vgl.BGE 50 II 66). Als der Berufungskläger die Berufung erklärte, war die Frist von Art. 54 OG also längst verstrichen.