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BGE 82 I 65 KI-generiert

Health Insurance Fund v. Cantonal Court of Lucerne (Revision of Arbitration Decisions)

Geschäftsnummer BGE 82 I 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Health Insurance Fund v. Cantonal Court of Lucerne (Revision of Arbitration Decisions) A health insurance fund challenged the verdict of the Cantonal Court of Lucerne, arguing that allowing a revision (retrial) against the decisions of the arbitration court—established under Article 25 of the Federal Health and Accident Insurance Act (KUVG) to resolve disputes between recognized health insurer and doctors—constituted an arbitrary interpretation of cantonal procedural law. The Federal Supreme Court dismissed the claim, finding that permitting a revision was not an arbitrary application of the Lucerne Ordinance of August 27, 1945, governing the arbitration procedure, even though the new ordinance omitted the explicit reference to the civil procedure code found in the prior 1915 regulation; the court reasoned that allowing the remedy of revision against such arbitration decisions is a reasonable measure, especially when new facts emerge, and that the Cantonal Court's distinction between the admissibility of a revision request (governed by specific provisions in the civil procedure code) and a cassation appeal (whose applicability is restricted to an exhaustive list of judgments) was also not arbitrary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; luzernische Verordnung vom 27. August 1945 für das Schiedsgerichtsverfahren nach Art.25 KUVG. Es ist nicht willkürlich, gegen die Urteile des Schiedsgerichts, das der Kanton Luzern zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzt hat, die Revision zuzulassen.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Krankenkassen Revision eines Entscheids Versicherungsreglement Gesundheitsbezogene Angaben ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
This provision is mentioned in the header but is not cited in the explicit final orders (dispositive).
Art. 25 KUVG
Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem das Obergericht die Revision als Rechtsmittel gegen Urteile des gemäss Art. 25 KUVG eingesetzten Schiedsgerichtes zulässig erklärt habe, habe es kantonales Prozessrecht willkürlich ausgelegt.
Art. 84 Abs. 2 OG
OG angebracht werden, was nach Art. 84 Abs. 2 OG ausschliesst, sie zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde zu machen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

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Volltext

Urteilskopf

82 I 65

10. Urteil der I. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 16. Juli 1956 i.S. Krankenkasse Surental gegen Zwinggi und Obergericht des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 4 BV; luzernische Verordnung vom 27. August 1945 für das Schiedsgerichtsverfahren nach Art.25 KUVG.

Es ist nicht willkürlich, gegen die Urteile des Schiedsgerichts, das der Kanton Luzern zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzt hat, die Revision zuzulassen.

Erwägungen ab Seite 65

BGE 82 I 65 S. 65

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem das Obergericht die Revision als Rechtsmittel gegen Urteile des gemäss Art. 25 KUVG eingesetzten Schiedsgerichtes zulässig erklärt habe, habe es kantonales Prozessrecht willkürlich ausgelegt. Das trifft nicht zu. Wohl

BGE 82 I 65 S. 66

bestimmte § 7 Abs. 1 der nicht mehr geltenden Verordnung vom 10. Juli 1915 betreffend die Bezeichnung des Schiedsgerichts und das Schiedsgerichtsverfahren gemäss Art. 25 KUVG, für das Verfahren kämen "die für das ordentliche Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten geltenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung", während die neue Verordnung vom 27. August 1945 über das Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 25 KUVG in § 6 Abs. 4 das Verfahren insoweit dem freien Ermessen des Schiedsgerichts anheimstellt, als sie nicht selber Bestimmungen enthält. Das Fehlen einer Verweisung auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der neuen Verordnung schliesst indessen die Anwendung der Bestimmungen über die Revision nicht aus. Dieses Rechtsmittel auch gegenüber Urteilen des für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten bestellten Schiedsgerichts zuzulassen, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern gegenteils sehr vernünftig. Diese Auffassung wird auch in der Literatur mit ernsthaften Gründen vertreten (vgl. O. HUBER, Der Rechtsschutz in der Krankenversicherung S. 133). Die besondere Zuständigkeitsordnung zur Behandlung der erwähnten Streitigkeiten bezweckt nur, bestimmte Kreise bei der einfach zu gestaltenden Beurteilung mitwirken zu lassen. Das erheischt nicht, dass beim Bekanntwerden neuer Tatsachen die Revision nicht zugelassen werde. Das wäre eine unnatürliche Folge. Dass das Obergericht des Kantons Luzern Kassationsbeschwerden gegen Urteile der genannten Art nicht entgegennimmt, ändert nichts. Das geschieht ausschliesslich in Anwendung des § 258 Abs. 2 ZPO, in dem nach der Auffassung des Obergerichts die der Kassationsbeschwerde unterliegenden Urteile abschliessend aufgezählt werden. Die Bestimmungen über die Revision (§§ 266 ff. ZPO) enthalten eine solche Beschränkung nicht. Dass das Obergericht einen Unterschied zwischen Kassationsbeschwerde und Revisionsgesuch macht, ist daher nicht willkürlich.

2. Soweit durch die staatsrechtliche Beschwerde eine

BGE 82 I 65 S. 67

Verletzung des Art. 25 KUVG geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten. Diese Rüge konnte mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG angebracht werden, was nach Art. 84 Abs. 2 OG ausschliesst, sie zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde zu machen. Das gilt besonders auch für die Frage, ob durch die Praxis des luzernischen Obergerichts eine zweite Instanz eingeführt werde und dies dem eidgenössichen Recht widerspreche. Auch diese Frage gehört in das Beschwerdeverfahren nach Art. 68 ff. OG und ist von der Krankenkasse Surental denn auch in einem solchen aufgeworfen und vom Bundesgericht dort beantwortet worden 1.

1 Siehe BGE 81 II Heft 4 (Seite 257 ff.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.