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BGE 81 IV 323 KI-generiert

Art. 173 ff. StGB. Wer die ehrenrührige Äusserung eines andern dem Verletzten mitteilt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB.

Geschäftsnummer BGE 81 IV 323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Defamation by Disclosure to the Defamed Party Two individuals (the defendants) notified a third party (S.) that another person (the plaintiff) had privately stated to them that S.'s daughter died not from illness, but due to an "unserious lifestyle and abortion." When sued for defamation, the defendants argued they were justified in informing S. based on the principle that the injured party can only seek redress if a third party reveals the defamatory statement, implying a right for the third party to disclose it without risking prosecution for defamation. The court rejected this argument, holding that even when repeating a defamatory statement to the defamed person, the general provisions of Articles 173 et seq. of the Swiss Penal Code regarding defamation and slander apply; *i.e.*, conveying another's dishonorable statement to the wronged party constitutes defamation unless the truth of the original statement can be proven, and there is no general right of disclosure that exempts the conveyor from liability simply because the statement concerns the injured party's honor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 173 ff. StGB. Wer die ehrenrührige Äusserung eines andern dem Verletzten mitteilt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB.

Schlagwörter

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üble Nachrede gesetzliche Auskunftspflicht Rügeprinzip unrichtige Angaben Abtreibung Haftung der versicherten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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6B_747/2025 (2026-06-02)
Conviction for defamation over social media allegations of false rape accusations upheld under Article 174 of the Criminal Code.
«…habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (vgl. E. 5.1.2 oben und zum Vorwurf einer Ehrverletzung konkret [BGE 81 IV 323](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
502 2019 16 (2019-04-11) · fr
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«…ablie du Tribunal fédéral, il y a atteinte à l'honneur si l'on dit que quelqu'un a commis une atteinte à l'honneur (ATF 81 IV 323, JT 1957 IV 8; Corboz, op. cit., p. 584), que tel est précisément le cas d'U.\_\_\_\_\_\_\_\_ qui a rapp…»
6P.155/2004 (2004-12-10)
«…e l'intimée. Affirmer que quelqu'un a commis une atteinte à l'honneur constitue en effet une atteinte à l'honneur ( ATF 81 IV 323 consid. 2 p. 324; arrêt non publié 6S.105/1995 du 5 avril 1995, consid. 2a/aa, reproduit in RJJ 1995 p. 70). C'est don…»
6S.752/2000 (2000-12-06)
«…ble de la recourante. Affirmer que quelqu'un a commis une atteinte à l'honneur constitue une atteinte à l'honneur ( ATF 81 IV 323 consid. 2 p. 324; ATF non publié du 5 avril 1995 consid. 2a/aa, reproduit in RJJ 1995 p. 70). C'est donc à bon escient…»

Volltext

Urteilskopf

81 IV 323

71. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1955 i.S. Bianchi und Tödtli gegen Keller.

Regeste

Art. 173 ff. StGB.

Wer die ehrenrührige Äusserung eines andern dem Verletzten mitteilt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB.

Sachverhalt ab Seite 323

BGE 81 IV 323 S. 323

Aus dem Tatbestand:

Die Beklagten machten S. die Anzeige, Keller habe jeder von ihnen unter vier Augen erklärt, die Tochter von S. sei nicht an Grippe-Lungenentzündung gestorben, sondern wegen unseriösen Lebenswandels und Kindesabtreibung. Keller bestritt, dass er sich in diesem Sinne geäussert habe, und klagte wegen Verleumdung.

BGE 81 IV 323 S. 324

Während das Bezirksgericht Gossau das Vorliegen eines Ehrverletzungstatbestandes verneinte, verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen die Beklagten wegen übler Nachrede.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird u.a. geltend gemacht, die Beklagten seien zur Mitteilung berechtigt gewesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beklagten bringen vor, sie hätten gestützt auf die Bestimmung des Art. 32 StGB rechtmässig gehandelt. Sie anerkennen, dass keine ausdrückliche Gesetzesvorschrift besteht, nach der sie zur Anzeige verpflichtet gewesen wären; sie glauben aber, die Berechtigung zur Mitteilung an S. ergebe sich aus Art. 173 ff. StGB. Denn der in seiner Ehre Verletzte könne seine Ansprüche nur geltend machen, wenn ihm ein Dritter die Ehrverletzung und die Person des Täters zur Kenntnis bringe. Der Dritte müsse daher zur Mitteilung berechtigt sein, ohne Gefahr zu laufen, selber vom Täter wegen Ehrverletzung eingeklagt zu werden.

Diese Auffassung ist nicht haltbar. Der Umstand, dass eine Verleumdung oder üble Nachrede vielfach erst geahndet werden kann, wenn sie dem Verletzten durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht wird, berechtigt diesen nicht, den Urheber der Äusserung in seiner Ehre zu verletzen. Wer dies tut, indem er eine ehrverletzende Äusserung, die er von einem andern unter vier Augen gehört haben will, dem Verletzten zuträgt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB. Will er vermeiden, dass er im Falle seiner Verfolgung die Tatsache der behaupteten Äusserung nicht beweisen kann, so hat er entweder von ihrer Mitteilung an den Verletzten abzusehen oder aber die zu seinem Schutz notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Wollte man der Ansicht der Beklagten folgen, so müsste in solchen Fällen der Dritte, selbst wenn er den andern wider besseres Wissen beschuldigte, stets ohne Strafe bleiben. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der Art. 173 ff. StGB.