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BGE 81 IV 270 KI-generiert

Art. 271 Abs. 2 BStP. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt zurückgezogen ist und der Streitwert der Zivilforderung weniger als Fr. 4000.-- beträgt, kann auf die von der Gegenpartei im Zivilpunkt erklärte Beschwerde nicht eingetreten werden.

Geschäftsnummer BGE 81 IV 270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant's Civil Appeal Inadmissible After Withdrawal of Criminal Appeal A complainant, who was awarded a fine for defamation and moral damages of CHF 500 at first instance, appealed after a higher court confirmed the fine but rejected the claim for moral damages. Both the accused and the complainant initially filed appeals to the Federal Supreme Court; however, the accused withdrew their appeal concerning the criminal conviction. The court ruled that according to Art. 271 para. 2 of the Federal Code of Criminal Procedure, the complainant's appeal concerning the civil claim for CHF 500, which was below the required minimum value of CHF 4,000, could only be heard if the Supreme Court was also dealing with the criminal aspect of the case, which was no longer the case after the accused's withdrawal, leading to the inadmissibility of the complainant's civil-point appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 271 Abs. 2 BStP. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt zurückgezogen ist und der Streitwert der Zivilforderung weniger als Fr. 4000.-- beträgt, kann auf die von der Gegenpartei im Zivilpunkt erklärte Beschwerde nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Rückzug der Zivilklage üble Nachrede Genugtuung Strafprozessordnung Rechtsmissbrauch Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 271 Abs. 2 BStP
Gemäss Art. 271 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art.
Art. 46 OG
2 BStP in Verbindung mit Art. 46 OG wäre daher die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst wäre.
Art. 277quater Abs. 2 BStP
2 BStP der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur einzutreten hat, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen abweichende Beurteilung auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung haben kann (Art. 277quater Abs. 2 BStP).
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Volltext

Urteilskopf

81 IV 270

58. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1955 i. S. Wallach gegen Papavramidès.

Regeste

Art. 271 Abs. 2 BStP.

Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt zurückgezogen ist und der Streitwert der Zivilforderung weniger als Fr. 4000.-- beträgt, kann auf die von der Gegenpartei im Zivilpunkt erklärte Beschwerde nicht eingetreten werden.

Erwägungen ab Seite 270

BGE 81 IV 270 S. 270

Erwägungen:

1. Auf Begehren des Eduard Wallach verurteilte das Bezirksgericht Zürich am 28. Januar 1955 Démètre

BGE 81 IV 270 S. 271

Papavramidès wegen übler Nachrede zu Fr. 300.-- Busse und wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen zu Fr. 500.-- Genugtuung an den Ankläger. Der Angeklagte appellierte im Straf- wie im Zivilpunkt, während der Ankläger der Appellationsinstanz Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. Juni 1955 die Busse, wies dagegen die Genugtuungsforderung des Anklägers ab.

2. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien Nichtigkeitsbeschwerde. Nach Empfang der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Urteils zog der Angeklagte die Beschwerde zurück, worauf der Präsident des Kassationshofes sie am 27. September 1955 am Geschäftsverzeichnis abschrieb. Der Ankläger begründete seine Beschwerde rechtzeitig. Er beantragt, der Angeklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 500.-- als Genugtuung zu entrichten.

3. Der Streitwert der vom Ankläger geltend gemachten Zivilforderung betrug schon nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz gestellten Rechtsbegehren weniger als Fr. 4000.--. Gemäss Art. 271 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 46 OG wäre daher die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst wäre. Das trifft nicht zu, da der Angeklagte seine Beschwerde zurückgezogen hat und der Ankläger im Strafpunkt nicht Beschwerde führt. Ob die Nichtigkeitsbeschwerde des Anklägers im Zivilpunkt zulässig gewesen wäre, wenn der Angeklagte die seine im Strafpunkt aufrecht gehalten hätte, kann dahingestellt bleiben. Von selbst versteht sich das nicht, da im Falle des Art. 271 Abs. 2 BStP der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur einzutreten hat, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen abweichende Beurteilung auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung haben kann (Art. 277quater Abs. 2 BStP). Inwiefern letztere Voraussetzung hätte zutreffen können, ist nicht zu ersehen, kam doch im Strafpunkt

BGE 81 IV 270 S. 272

nur noch eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Angeklagten, nicht auch zu seinen Ungunsten, in Frage.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Eduard Wallach wird nicht eingetreten.