Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 IV 224 KI-generiert

Prosecutor v. Acquitted Robbery Suspect (Force vs. Surprise in Theft)

Geschäftsnummer BGE 81 IV 224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Prosecutor v. Acquitted Robbery Suspect (Force vs. Surprise in Theft) The case concerns an appeal by the public prosecutor's office against an acquittal of robbery, where the accused, with the intent of theft, ran up from behind a pedestrian carrying a handbag and successfully snatched it in a second pull after the victim managed to clamp it tighter initially despite the surprise. The lower court convicted the accused only of simple theft, finding that the force applied was primarily against the object and that quick, surprising action prevented resistance, meaning the victim's free will was not hindered. The Federal Supreme Court, although disagreeing with the lower court's finding that the force did not constitute violence against a person (since overcoming physical resistance, however slight, is violence against the person who offers it), ultimately upheld the conviction for simple theft, ruling that robbery requires the perpetrator's use of force or other means to render the victim completely incapable of resistance by acting upon their body or psyche; conversely, merely precluding or partially circumventing resistance through means like stealth or surprise does not meet the legal criteria for robbery.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 139 Ziff. 1 StGB. Wer auf den Körper oder die Psyche der Person nicht oder nicht im Sinne einer vollständigen Verunmöglichung des Widerstandes einwirkt, sondern der Abwehr ganz oder teilweise durch List, Überraschung und dgl. zuvorkommt, begeht keinen Raub.

Schlagwörter

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Raub Kündigung wegen Diebstahls Einziehung von Taterträgen strafrechtliche Verteidigung Diebstahlsermittlung Opfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 IV 227
Nach BGE 78 IV 227 liege Raub schon vor, wenn der Täter nur zum Teil Gewalt anwende, zum Teil dagegen das Opfer durch ein anderes Mittel, z.B.
BGE 71 IV 122
Die Gewalt stempelt die Tat nur dann zum Raub, wenn der Täter die Person, an der er sie verübt, sei es durch dieses Mittel allein, sei es in Verbindung mit anderen Schritten ("in anderer Weise"), zum Widerstand vollständig unfähig macht (BGE 71 IV 122, BGE 78 IV 232).
BGE 78 IV 232
Die Gewalt stempelt die Tat nur dann zum Raub, wenn der Täter die Person, an der er sie verübt, sei es durch dieses Mittel allein, sei es in Verbindung mit anderen Schritten ("in anderer Weise"), zum Widerstand vollständig unfähig macht (BGE 71 IV 122, BGE 78 IV 232).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 137 Ziff. 1 StGB

The Federal Tribunal confirmed the lower court's finding that the appellant was guilty of simple theft (Diebstahl) under this article, as the appeal seeking conviction for robbery failed.

Art. 139 Ziff. 1 StGB

The provision defining robbery (Raub) was discussed, but the appeal concerning its application was rejected, meaning the lower court's finding of theft (not robbery) based on this article stands.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

P/15518/2021 (2023-02-20) · ge
Appellant v. State: Robbery Conviction Upheld, Expulsion Registration Waived
«…le bras du plaignant D\_\_\_\_\_\_ ne remplissait pas encore les éléments d’un brigandage, comme l’avait retenu l’ATF [81 IV 224](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=81%20IV%20224). Le plaignant E\_\_\_\_\_\_ n’avait subi aucune…»
SK 2020 404 (2021-10-22) · be
Swiss Court Upholds Conviction for Multiple Violent Robberies and Thefts, Imposing 58-Month Sentence and 10-Year Expulsion
«…ner Person (BGE 133 IV 207, 211). Massgeblich erscheint, dass die Ge- walt unmittelbar auf die Person wirkt (BGE 81 IV 224, 226; 107 IV 107). Die Gewalt muss eine gewis- se Intensität aufweisen, handelt es sich bei Art. 140 doch um ein…»
72.2014.40 (2014-04-17) · ti
Robbery and Credit Card Fraud Sentencing
«…la realizzazione del reato di rapina di cui al punto 1 AA (che semmai sarebbe da derubricare in furto alla luce del DTF 81 IV 224) sia dal profilo soggettivo sia da quello oggettivo, per cui ne chiede il proscioglimento, e in considerazione del suo…»
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Appellate Court Upholds Aggravated Robbery Conviction, Increases Sentence Due to Victim Vulnerability and Criminal History
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6S.510/2006 (2007-07-17)
«…nter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen (vgl. BGE 81 IV 224 ; 107 IV 107 E. 3b und c). Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 139 aStGB) setzt der Tatbestand des Raubes nach Art…»
BGE 133 IV 207
«…nter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen (vgl. BGE 81 IV 224 ; BGE 107 IV 107 E. 3b und c). Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 139 aStGB) setzt der Tatbestand des Raubes nach…»
6P.31/2006 (2006-04-25)
«…bstahl begeht. Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen (vgl. BGE 81 IV 224 ; 107 IV 107 E. 3b und c). Im Unterschied zu Art. 139 Ziff. 1 aStGB muss die Nötigungshandlung den Betroffenen nicht…»
72.2014.40 · ti
Robbery and ATM Misuse Sentencing
«…la realizzazione del reato di rapina di cui al punto 1 AA (che semmai sarebbe da derubricare in furto alla luce del DTF 81 IV 224) sia dal profilo soggettivo sia da quello oggettivo, per cui ne chiede il proscioglimento, e in considerazione del suo…»

Volltext

Urteilskopf

81 IV 224

50. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1955 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Bamert.

Regeste

Art. 139 Ziff. 1 StGB.

Wer auf den Körper oder die Psyche der Person nicht oder nicht im Sinne einer vollständigen Verunmöglichung des Widerstandes einwirkt, sondern der Abwehr ganz oder teilweise durch List, Überraschung und dgl. zuvorkommt, begeht keinen Raub.

Sachverhalt ab Seite 224

BGE 81 IV 224 S. 224

A.- Anton Bamert folgte am 1. Dezember 1954 etwa um 18.50 Uhr der vom Bahnhof Winterthur weggehenden Nelly Brügger, die unter ihrem rechten Arm eine Handtasche mit Geld und anderem Inhalt trug. Er beabsichtigte, sich die Tasche mit den darin versorgten Sachen anzueignen, um sich unrechtmässig zu bereichern. An der Lindstrasse rannte er von hinten an die Fussgängerin heran und versuchte, ihr die Tasche nach vorn wegzureissen. Das gelang ihm erst durch ein zweites Zerren, da

BGE 81 IV 224 S. 225

Frau Brügger trotz der Überraschung zunächst ihr Gut mit dem Arm fester einzuklemmen vermochte. Bamert lief mit der Beute davon, gab sie aber preis, als er von einem Dritten gestellt wurde.

B.- Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft, welche die Tat als Raub würdigte (Art. 139 Ziff. 1 StGB), erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Bamert mit Urteil vom 16. Mai 1955 lediglich des einfachen Diebstahls schuldig (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Zur Begründung führte es aus, von einem eigentlichen Widerstand der Angegriffenen, der mit Gewalt hätte überwunden werden müssen, könne nicht die Rede sein. Soweit Bamert Gewalt verübt habe, sei sie gegen eine Sache, nicht gegen die Person gerichtet worden. Er sei durch sein schnelles und überraschendes Zupacken jedem Widerstand zuvorgekommen. Da Frau Brügger in keinem Augenblick in der freien Bildung und Betätigung ihres Willens gehindert gewesen sei, liege lediglich Diebstahl vor. Das Obergericht verurteilte Bamert unter Anrechnung von drei Tagen Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Monaten.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten wegen Raubes an das Obergericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, indem Bamert den im festeren Einklemmen der Tasche liegenden Widerstand der Frau Brügger überwunden habe, habe er nicht nur gegen eine Sache, sondern gegen eine Person Gewalt verübt. Nicht nötig sei, dass Frau Brügger die Tasche krampfhaft festgehalten habe. Nach BGE 78 IV 227 liege Raub schon vor, wenn der Täter nur zum Teil Gewalt anwende, zum Teil dagegen das Opfer durch ein anderes Mittel, z.B. durch Hervorrufung von Verblüffung und Schrecken, zum Widerstand unfähig mache. Bamert habe den Raub auch vollendet, da er den Widerstand ganz gebrochen, die Angegriffene zu weiterer Gegenwehr vollständig unfähig gemacht habe.

BGE 81 IV 224 S. 226

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Des Raubes macht sich schuldig, "wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht" (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdegegner habe nicht "an einer Person", sondern nur an einer Sache Gewalt verübt, hält nicht stand. Mag er auch nur Hand an die Tasche gelegt und die Besitzerin nicht berührt haben, so musste er doch einen durch das verstärkte Einklemmen der Sache geleisteten körperlichen Widerstand überwinden, um zum Ziele zu gelangen, und da dieser von einer Person geleistet wurde, war auch der auf Überwindung gerichtete Aufwand an Kraft, so geringfügig er gewesen sein mag, Gewalt an der Person.

Das genügt jedoch zur Anwendung des Art. 139 StGB nicht. Die Gewalt stempelt die Tat nur dann zum Raub, wenn der Täter die Person, an der er sie verübt, sei es durch dieses Mittel allein, sei es in Verbindung mit anderen Schritten ("in anderer Weise"), zum Widerstand vollständig unfähig macht (BGE 71 IV 122, BGE 78 IV 232). Wie die Gewalt, muss aber auch das sie ergänzende oder ersetzende andere Mittel auf die Person einwirken. Das ergibt sich aus den im Gesetzestext angeführten Beispielen, die zugleich zeigen, dass die Einwirkung nicht eine körperliche zu sein braucht wie im Falle der Anwendung von Gewalt, sondern auch eine psychische sein kann wie bei Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. So setzt sich der Strafe wegen Raubes auch aus, wer jemanden durch Betäubung, Hypnose, Anwendung von Tränengas, Blendung, Schrecklähmung usw. zum Widerstand vollständig unfähig macht. Wer dagegen auf den Körper oder die Psyche der Person nicht oder nicht im Sinne einer vollständigen Verunmöglichung des Widerstandes

BGE 81 IV 224 S. 227

einwirkt, sondern der Abwehr ganz oder teilweise durch List, Überraschung und dergleichen zuvorkommt, begeht keinen Raub. Das Gesetz kann den, der z.B. durch einen raschen Griff nach der Sache oder durch Ablenkung der Aufmerksamkeit ihres Besitzers die Abwehr ausschaltet, nicht mit der strengen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis belegen wollen (Art. 139 Ziff. 1 StGB), während es für ausgezeichneten Diebstahl nur mindestens drei Monate Gefängnis androht (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Die höhere Mindeststrafe für Raub entspricht einer besonderen, über den ausgezeichneten Diebstahl hinausgehenden Verwerflichkeit der Tat, wie sie nur in der Ausschaltung des Widerstandes durch Einwirkung auf die Person liegen kann. An der in BGE 78 IV 232 vertretenen Auffassung, dass auch die Ausschaltung des Widerstandes durch Verblüffung (Überraschung) des Opfers die Tat zum Raub mache, ist also nicht festzuhalten.

Dass der Beschwerdegegner dem Widerstand der Frau Brügger, wie beabsichtigt, durch überraschendes Vorgehen im wesentlichen zuvorkam, fällt somit für die Beurteilung der Tat als Raub ausser Betracht. Die Gewalt aber, die angewendet wurde, um den angesichts der Überraschung nur geringen Widerstand des Opfers zu überwinden, war für sich allein weder geeignet noch bestimmt, Frau Brügger zum Widerstand vollständig unfähig zu machen; der Beschwerdegegner wollte Gewalt nur soweit anwenden, als der verblüfften Besitzerin der Handtasche für etwelche Abwehr Zeit bleiben würde. Das Obergericht hat ihn daher mit Recht weder des Raubes noch des Raubversuches, sondern nur des Diebstahls schuldig erklärt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.