Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 IV 213 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Applicability of Conditional Record Expungement to Minor Traffic Fines

Geschäftsnummer BGE 81 IV 213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Applicability of Conditional Record Expungement to Minor Traffic Fines A person fined CHF 10 for a traffic violation under federal law (Motor Vehicle Act) contested the court's order to report the conviction to the cantonal road traffic office for registration in its control, arguing that the possibility of conditional record expungement under Article 49 No. 4 of the Swiss Penal Code (StGB) should apply. The Federal Supreme Court ruled that the cantonal register, which informs criminal authorities and influences sentencing, qualifies as a "cantonal criminal control" under the Federal Criminal Register Ordinance. Consequently, Article 49 No. 4 StGB—which allows for the conditional deletion of fines upon good behavior within a probationary period—is applicable even to minor fines below CHF 50 for federal offenses that are only recorded in cantonal controls, preventing a situation where offenders with minor convictions are treated worse than those with higher fines or other concurrent offenses. The court held that the judge was obligated to consider the applicability of this conditional expungement ex officio and remanded the case for the lower court to make the corresponding decision regarding a one-year probationary period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 30 Abs. 1 Vo über das Strafregister. Begriff der kantonalen Strafkontrollen (Erw. 1). 2. Art. 49 Ziff. 4 StGB. a) Gilt auch für die in kantonale Strafkontrollen einzutragenden Bussen wegen bundesrechtlicher Übertretungen (Erw. 2). b) Pflicht des Richters, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
einfache Verkehrsregelverletzung Strafregister Karenzjahr Umwandlung der Busse Einziehung des Motorfahrzeugs bedingte Strafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 77 IV 202
50.- für eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraussetzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentralstrafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen Strafkontrolle bleiben (BGE 77 IV 202).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 49 Ziff. 4 StGB

This provision governs the possibility to order the deletion of a fine record from the penal register upon probation, which the Tribunal confirms applies to fines entered in cantonal controls.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

81 IV 213

47. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1955 i. S. Stutz gegen Statthalteramt Horgen.

Regeste

1. Art. 30 Abs. 1 Vo über das Strafregister. Begriff der kantonalen Strafkontrollen (Erw. 1).

2. Art. 49 Ziff. 4 StGB.

a) Gilt auch für die in kantonale Strafkontrollen einzutragenden Bussen wegen bundesrechtlicher Übertretungen (Erw. 2).

b) Pflicht des Richters, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 213

BGE 81 IV 213 S. 213

A.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Horgen büsste am 24. März 1955 Ernst Stutz

BGE 81 IV 213 S. 214

wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr. 10.- und verfügte, dass die Verurteilung dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mitgeteilt werde. Dieses trägt Bussen, die wegen Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften des MFG und der MFV ausgesprochen werden, in eine Kontrolle ein.

B.- Stutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und der Einzelrichter anzuweisen, es dahin zu ergänzen, dass der Eintrag der Busse in der Kontrolle des Strassenverkehrsamtes gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer Probezeit von einem Jahr bewähre.

C.- Das Statthalteramt Horgen beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Stutz ist wegen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG gebüsst worden. Da die Busse Fr. 50.- nicht erreicht, wird sie nicht in das Zentralstrafregister aufgenommen (Art. 9 Ziff. 1 und 2 der Verordnung über das Strafregister vom 14. November 1941). Dagegen ist sie gemäss Art. 81 Abs. 1 a.E. MFV der für das Automobilwesen zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons zur Registrierung zu melden. Dieses Register dient keineswegs nur "internen" (z.B. statistischen) Zwecken, wie das Statthalteramt behauptet. Die Vorinstanz bestätigt vielmehr, dass das Strassenverkehrsamt Auszüge aus dieser Bussenkontrolle an Behörden abgebe. Dass zu diesen Behörden in erster Linie die Gerichte gehören, ergibt sich aus der weiteren Erklärung des vorinstanzlichen Richters, die vom Strassenverkehrsamt gemeldeten Eintragungen wirken bei erneuten Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten straferhöhend Dient aber das Bussenregister des zürcherischen Strassenverkehrsamtes grundsätzlich dem gleichen Zweck wie das Strafregister, nämlich der Information der Strafbehörden über Vorstrafen der Beschuldigten (vgl. HAFTER, Allg.

BGE 81 IV 213 S. 215

Teil S.. 452 f.; THORMANN-OVERBECK, Art. 62 N. 1), so ist es als kantonale Strafkontrolle im Sinne des Art. 30 Abs. 1 der eidgenössischen Strafregisterverordnung zu betrachten.

2. Gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB kann der Richter, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben sind, im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit bewährt. Beim Erlass dieser Bestimmung (am 5. Oktober 1950) kann nicht übersehen worden sein, dass Bussen, die wegen Übertretungen bundesrechtlicher Vorschriften ausgesprochen werden und Fr. 50.- nicht erreichen, gemäss Art. 9 Ziff. 2 und Art. 30 Ziff. 1 der eidg. Strafregisterverordnung regelmässig in kantonale Kontrollen eingetragen, dagegen nur ausnahmsweise (Art. 10 Abs. 2 Strafregister VO) in das Zentralstrafregister aufgenommen werden. Wenn in Art. 49 Ziff. 4 StGB trotzdem allgemein "vom Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister" und nicht vom Eintrag im Zentralstrafregister oder von Bussen, die mindestens Fr. 50.- betragen, gesprochen wird, drängt sich der Schluss auf, dass nach der Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung für alle wegen Widerhandlungen gegen Bundesrecht ausgefällten Bussen gelten soll, also auch für jene, die Fr. 50.- nicht erreichen. Für diese Absicht spricht namentlich auch, dass es nicht zu verstehen wäre, wenn der Bundesgesetzgeber gerade für jene Bussen, die er im Zentralstrafregister überhaupt nicht eingetragen haben will, die durch Art. 49 Ziff. 4 StGB eingeführte Möglichkeit der vorzeitigen Löschung des Eintrages (in den kantonalen Kontrollen) ausgeschlossen hätte. In diesem Falle würde eine Busse unter Fr. 50.- für eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraussetzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentralstrafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen Strafkontrolle bleiben (BGE 77 IV 202). Wer wegen einer Übertretung

BGE 81 IV 213 S. 216

eidgenössischen Rechts zu einer Busse unter Fr. 50.- verurteilt wird, wäre also schlechter gestellt als wer mit mindestens Fr. 50.- gebüsst wird. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.

Es ist auch nicht zu ersehen, was den Gesetzgeber hätte bewegen können, die vorzeitige Löschung für Bussen unter Fr. 50.- zuzulassen, wenn sie wegen Verbrechen (z.B. beim Zutreffen des Strafmilderungsgrundes des Art. 11 StGB) oder Vergehen (vgl. z.B. Art. 117, 125, 133, 173 f. StGB) ausgesprochen werden, also in das Zentralstrafregister aufzunehmen sind (Art. 360 lit. a StGB), dagegen auszuschliessen, wenn sie wegen Übertretungen eidgenössischen Rechts ausgefällt und in kantonale Kontrollen eingetragen werden. Würde Art. 49 Ziff. 4 StGB nur für die im Zentralstrafregister einzutragenden Bussen gelten, so hätte dies schliesslich auch zur Folge, dass bei einer für die gleiche Übertretung ausgefällten Busse unter Fr. 50.- die Löschung im Sinne der angeführten Vorschrift das eine Mal zulässig, das andere Mal dagegen ausgeschlossen wäre. Vorzeitig gelöscht werden könnte diese Busse, wenn der Verurteilte ausser der Übertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen begangen hätte, weil in diesem Falle gemäss Art. 10 Abs. 2 der Strafregisterverordnung die (sonst nicht einzutragende) Verurteilung wegen der Übertretung ebenfalls in das Zentralstrafregister aufgenommen wird; ausgeschlossen wäre die vorzeitige Löschung dagegen, wenn der Täter einzig wegen einer Übertretung verurteilt worden ist, weil dann die Busse nur in kantonale Register eingetragen wird. Für eine solche Unterscheidung, die jene Täter begünstigen würde, die nicht nur eine Übertretung, sondern auch noch Verbrechen oder Vergehen begangen haben, besteht kein vernünftiger Grund.

Allerdings scheint die gesetzgebende Behörde im Jahre 1937, beim Erlass des StGB, davon ausgegangen zu sein, dass die kantonalen Strafkontrollen ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (StenBull Sonderausgabe:

BGE 81 IV 213 S. 217

NatR 757, StR 354). Allein nichts hinderte sie, im Jahre 1950 darauf zurückzukommen und (auch) Vorschriften über die Löschung von Bussen zu erlassen, die in Anwendung von Bundesrecht ausgesprochen, aber nur in kantonale Kontrollen eingetragen werden.

3. Ist demnach das Bussenregister des zürcherischen Strassenverkehrsamtes eine Kontrolle im Sinne des Art. 30 Abs. 1 der Strafregisterverordnung und gilt Art. 49 Ziff. 4 StGB auch für die in kantonale Strafkontrollen eingetragenen Bussen wegen bundesrechtlicher Übertretungen, so wäre im angefochtenen Urteil von Amtes wegen zu entscheiden gewesen, ob die Busse zu löschen sei'wenn sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf einer Probezeit von einem Jahr (BGE 77 IV 202) bewährt. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid nachzuholen. Bestimmte Weisungen, in welchem Sinne sie das zu tun habe, sind ihr nicht zu erteilen, da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen abhängt und unter Umständen weitere tatsächliche Feststellungen nötig macht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Horgen zurückgewiesen wird.