Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 IV 161 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court on Concurrence of Penal Code Article 154 and Foodstuffs Act Article 38

Geschäftsnummer BGE 81 IV 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court on Concurrence of Penal Code Article 154 and Foodstuffs Act Article 38 The Swiss Federal Supreme Court overturned and corrected its previous jurisprudence regarding the concurrent application of Article 154 of the Swiss Penal Code (StGB) and Article 38 of the Foodstuffs Act (LMG), which concerns the trafficking of foodstuffs and consumer goods. While its earlier position held that Article 38 LMG applied only to negligent acts, with intentional acts falling under Article 154 StGB, the court now ruled that the provisions protect different legal interests: Article 154 StGB protects property (covering deceptive, fraud-like behavior regarding the goods' composition or appearance), whereas Article 38 LMG protects health and life (covering the circulation of goods that are harmful to health or life), implying that neither provision fully covers the wrongfulness of the act when both are violated intentionally. Consequently, a person intentionally committing an act that violates both provisions must be punished under both, applying the rules for the concurrence of offenses (Art. 68 StGB), as the dual violation demands a stricter punishment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 154 StGB, Art. 38 LMG. Wer den Tatbestand beider Bestimmungen erfüllt, ist unter Anwendung des Art. 68 StGB nach beiden zu bestrafen, und zwar auch bei vorsätzlicher Begehung (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Lebensmittelrecht Realkonkurrenz Betrug Straftaten gegen das Vermögen Harmonisierung der Rechtsvorschriften Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 IV 112
In BGE 69 IV 112 wurde daraus, dass der an Stelle des Art.
BGE 71 IV 12
153 StGB Täuschungsabsicht verlangt (BGE 71 IV 12).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 StGB

The decision explicitly states that the convicted person must be punished under both provisions according to the principles concerning the concurrence of criminal acts contained in this article.

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Volltext

Urteilskopf

81 IV 161

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1955 i.S. Bieri gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 154 StGB, Art. 38 LMG.

Wer den Tatbestand beider Bestimmungen erfüllt, ist unter Anwendung des Art. 68 StGB nach beiden zu bestrafen, und zwar auch bei vorsätzlicher Begehung (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 161

BGE 81 IV 161 S. 161

Aus den Erwägungen:

In BGE 69 IV 112 wurde daraus, dass der an Stelle des Art. 37 LMG getretene Art. 154 StGB eine schärfere Strafandrohung enthält als Art. 38 Abs. 2 und 3 LMG, der im Verhältnis zu Art. 37 LMG Sondernorm für qualifizierte Fälle gewesen sei, geschlossen, Art. 38 Abs. 2 gelte, in Verbindung mit Abs. 4, nur noch für fahrlässiges Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder lebensgefährlicher Lebensmittel oder Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände, während die vorsätzliche Tat fortan unter Art. 154 Ziff. 1 StGB falle; denn es könne nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass das Merkmal, das die Fälle unter altem Recht als strafwürdiger erscheinen liess (Gesundheitsschädlichkeit, Lebensgefährlichkeit), sie heute privilegiere.

An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Sie verkennt, dass Art. 154 StGB und Art. 38 Abs. 2 und 3 LMG nicht das gleiche Rechtsgut schützen. Erstere Bestimmung dient dem Schutz des Vermögens (vgl. Überschrift zum zweiten Titel, Art. 137 ff.). Sie umschreibt einen betrugsähnlichen Tatbestand, indem sie sinngemäss wie Art. 153 StGB Täuschungsabsicht verlangt (BGE 71 IV 12). Sie soll Gewähr bieten, dass der Erwerber nicht eine Ware erhalte, die er nur zu geringerem Preise oder

BGE 81 IV 161 S. 162

überhaupt nicht erstehen würde, wenn sie so zusammengesetzt wäre, wie ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuschen. Ob die Ware Mängel aufweise, die der Gesundheit oder dem Wohlbefinden von Menschen abträglich sein könnten, lässt Art. 154 (wie Art. 153 StGB) ausser Betracht (81 IV 100). Art. 38 Abs. 2 und 3 LMG dagegen erfasst das Inverkehrbringen der Ware gerade unter diesem Gesichtspunkt, schützt dagegen das Vermögen nicht. Diese Bestimmung dient dem Schutze der Gesundheit und des Lebens und gilt daher neben Art. 154 StGB auch für vorsätzliche Begehung weiter. Dass man sie nicht aufzuheben gedachte, ergibt sich ausser aus Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB auch daraus, dass der Entwurf des Bundesrates zum Strafgesetzbuch sie durch eine in dieses Gesetz aufzunehmende besondere Bestimmung (Art. 201 des Entwurfes) ersetzen lassen wollte (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. k des Entwurfes), die eidgenössischen Räte dies jedoch ablehnten - und auch den dem Art. 38 Abs. 1 LMG entsprechenden Art. 200 betreffend das Herstellen gesundheitsschädlicher Waren strichen -, mit der Begründung, die Ordnung dieser Fälle werden dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen als dem Sondergesetze überlassen, das nötigenfalls dem Strafgesetzbuche angepasst werden könne (vgl. StenBull, Sonderausgabe, NRat 438 f., StR 203 f.). Dass diese Anpassung unterblieb, ändert nichts daran, dass Art. 38 Abs. 2 und 3 LMG neben Art. 154 Ziff. 1 StGB Platz hat. Wer beide Bestimmungen verletzt, ist nach den Grundsätzen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Art. 68 StGB) nach beiden zu bestrafen, da keine das Unrecht der Tat nach allen Seiten abgilt. Das ist auch nicht unbillig. Wer ein Lebensmittel, einen Gebrauchs- oder einen Verbrauchsgegenstand in Verkehr bringt, der nicht nur gefälscht, sondern ausserdem gesundheitsschädlich oder sogar lebensgefährlich ist, verdient strengere Strafe, als wer eine Ware in Verkehr bringt, die nur nach der einen oder nach der andern Richtung zu beanstanden ist.