Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 IV 145 KI-generiert

Art. 9, 24 Abs. 2 StGB. Falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) ist auch dann Verbrechen, wenn es von einem Jugendlichen abgelegt wird.

Geschäftsnummer BGE 81 IV 145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Attempted Incitement to False Testimony by Convicted Rapist Upheld on Felony Classification The defendant, convicted of statutory rape, unsuccessfully attempted to instigate the young female victim to falsely testify during the investigation. The court upheld his conviction for attempted incitement to false testimony, rejecting his argument that the act would not amount to a crime under Art. 9 SCC for the juvenile, as she would only face measures under Art. 89 SCC, not a felony sentence. The court reasoned that the classification of an act as a crime or misdemeanor depends on the penalty prescribed for the offense generally, without regard to the specific personal circumstances or characteristics of the perpetrator, such as age, that might mitigate the punishment (Art. 9 SCC, Art. 24 para. 2 SCC), thus maintaining that false testimony is a felony even when committed by a juvenile.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9, 24 Abs. 2 StGB. Falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) ist auch dann Verbrechen, wenn es von einem Jugendlichen abgelegt wird.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Verbrechen falsches Zeugnis Opfer Strafen und Massnahmen Strafverfolgung wegen Ehrverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 IV 51
9 StGB; BGE 72 IV 51, BGE 74 IV 16).
BGE 74 IV 16
9 StGB; BGE 72 IV 51, BGE 74 IV 16).
BGE 76 IV 274
9 in einem Titel steht, der überwiegend (Ausnahmen siehe BGE 76 IV 274) Bestimmungen enthält, die für Handlungen von Jugendlichen so gut gelten wie für solche von Erwachsenen.
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Volltext

Urteilskopf

81 IV 145

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1955 i.S. Berger gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 9, 24 Abs. 2 StGB.

Falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) ist auch dann Verbrechen, wenn es von einem Jugendlichen abgelegt wird.

Sachverhalt ab Seite 145

BGE 81 IV 145 S. 145

Berger vollzog im September 1953 mit der am 15. März 1938 geborenen M. S. den Beischlaf, und im Oktober 1953 wiederholte er die Tat. Im Strafverfahren wegen Unzucht mit einem Kinde gab er seine Verbrechen vor dem Untersuchungsrichter zu, und M. S. sagte in der Untersuchung ihrerseits als Zeuge wahrheitsgemäss aus. In der Folge ersuchte Berger sie erfolglos, alles abzuleugnen. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn daher am 30. November 1954 ausser wegen Unzucht mit einem Kinde auch wegen Versuchs der Anstiftung zu falscher Zeugenaussage. Berger führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung von der Anschuldigung des Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Sie wurde abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegenüber M. S. keinen strafbaren Versuch der Anstiftung zu falschem Zeugnis begangen, weil das Mädchen, wenn es als Zeuge falsch ausgesagt hätte, nicht zu Zuchthaus, sondern lediglich zu einer Massnahme gemäss Art. 89 ff.

BGE 81 IV 145 S. 146

StGB hätte verurteilt werden können, also nicht ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 StGB verübt hätte.

Er verkennt, dass die Würdigung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen nicht von der Strafe abhängt, die gegen den konkreten Täter ausgesprochen wird oder werden kann, sondern von der Strafe, die auf Handlungen dieser Art ohne Rücksicht auf besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit des konkreten Täters mindern, erhöhen oder ausschliessen, angedroht ist (vgl. Art. 9 StGB; BGE 72 IV 51, BGE 74 IV 16). Einzig von der für Erwachsene angedrohten Strafe hängt die Würdigung der Tat als Verbrechen oder Vergehen insbesondere auch dann ab, wenn sie von einem Jugendlichen begangen wird. Würde auf die gegenüber Jugendlichen anwendbaren Massnahmen abgestellt, so wären die Handlungen dieser Personen weder Verbrechen noch Vergehen, könnten also z.B. auch Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 StGB nicht angewendet werden. Wer einen Jugendlichen anstiftet oder ihm Hülfe leistet, wäre also straflos. Das kann das Gesetz nicht wollen. Dass die von Jugendlichen begangenen Handlungen Verbrechen oder Vergehen sein können, obschon der Täter nicht zu Zuchthaus bezw. Gefängnis verurteilt werden kann, ergibt sich auch aus Art. 95 Abs. 1 StGB, der die beiden Begriffe verwendet, ferner daraus, dass Art. 9 in einem Titel steht, der überwiegend (Ausnahmen siehe BGE 76 IV 274) Bestimmungen enthält, die für Handlungen von Jugendlichen so gut gelten wie für solche von Erwachsenen.

Wären demnach falsche Aussagen des Mädchens Verbrechen gewesen, so fällt der Versuch des Beschwerdeführers, es zu solchen zu bestimmen, unter Art. 24 Abs. 2 StGB.