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BGE 81 IV 142 KI-generiert

Art. 272 Abs. 1 BStP. Nur die unterschriebene Beschwerdeerklärung ist gültig.

Geschäftsnummer BGE 81 IV 142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Unsigned Appeal Inadmissible Due to Lack of Signature Requirement A person filed a notice of appeal against a fiscal criminal judgment (violation of radio regulations) on December 18, 1954, which included a statement of grounds, but failed to sign the submission, which subsequently reached the Federal Supreme Court on December 29, 1954, from the lower court. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, holding that although Article 272 para. 1 of the Federal Criminal Procedure Act (applicable to fiscal criminal cases) does not explicitly require the signature on the notice of appeal, the requirement for a written declaration inherently includes the need for a signature, which is a general legal concept and specifically mandated by Article 30 para. 1 of the Federal Judiciary Act for all legal documents submitted to the Federal Supreme Court, making the signature an essential validity requirement and rendering the unsigned submission legally ineffective.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 272 Abs. 1 BStP. Nur die unterschriebene Beschwerdeerklärung ist gültig.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Feststellung der Gültigkeit formungültige Eingabe Konkursbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 272 Abs. 1 BStP
Nach Art. 272 Abs. 1 BStP, der gemäss Art.
Art. 312 BStP
1 BStP, der gemäss Art. 312 BStP auch in Fiskalstrafsachen anwendbar ist, muss die Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn erlassen hat, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung eingelegt werden.
Art. 273 Abs. 1 BStP
Sie unterscheidet sich dadurch von Art. 273 Abs. 1 BStP, wonach die Beschwerdeschrift, nämlich die gemäss Art.
Art. 272 Abs. 2 BStP
1 BStP, wonach die Beschwerdeschrift, nämlich die gemäss Art. 272 Abs. 2 BStP innert zwanzig Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides einzulegende Beschwerdebegründung, mit Unterschrift versehen sein muss.
Art. 13 Abs. 1 OR
Art. 13 Abs. 1 OR), sondern allgemein verstanden wird, und ergibt sich auch aus Art.
Art. 30 Abs. 1 OG
1 OR), sondern allgemein verstanden wird, und ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 1 OG, wonach sämtliche für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein müssen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 29 I 477
enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, BGE 77 II 352, BGE 80 IV 48).
BGE 77 II 352
enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, BGE 77 II 352, BGE 80 IV 48).
BGE 80 IV 48
enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, BGE 77 II 352, BGE 80 IV 48).
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Volltext

Urteilskopf

81 IV 142

30. Urteil des Kassationshofes vom 4. Januar 1955 i.S. Pfäffli gegen Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Regeste

Art. 272 Abs. 1 BStP.

Nur die unterschriebene Beschwerdeerklärung ist gültig.

Sachverhalt ab Seite 143

BGE 81 IV 142 S. 143

Ralph Pfäffii focht am 18. Dezember 1954 ein ihm am gleichen Tage durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eröffnetes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 1954 in einer eidgenössischen Fiskalstrafsache (Verletzung des Radioregals) mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Eingabe, die zugleich eine Begründung enthält, ist nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführer richtete sie an das Obergericht, und von diesem aus gelangte sie mit den Akten am 29. Dezember 1954 an das Bundesgericht.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 272 Abs. 1 BStP, der gemäss Art. 312 BStP auch in Fiskalstrafsachen anwendbar ist, muss die Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn erlassen hat, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung eingelegt werden. Dass die Erklärung unterschrieben werden müsse, sagt die Bestimmung nicht ausdrücklich. Sie unterscheidet sich dadurch von Art. 273 Abs. 1 BStP, wonach die Beschwerdeschrift, nämlich die gemäss Art. 272 Abs. 2 BStP innert zwanzig Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides einzulegende Beschwerdebegründung, mit Unterschrift versehen sein muss. Diese Abweichung entbindet jedoch den Beschwerdeführer nicht der Pflicht, auch die Beschwerdeerklärung zu unterschreiben. Das gehört zum Begriff der Schriftlichkeit, wie er nicht nur im Zivilrecht (vgl. Art. 13 Abs. 1 OR), sondern allgemein verstanden wird, und ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 1 OG, wonach sämtliche für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein müssen. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern macht die Unterschrift zur Voraussetzung der Gültigkeit der Beschwerdeerklärung; denn wie schon unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes, das eine entsprechende Norm nicht

BGE 81 IV 142 S. 144

enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, BGE 77 II 352, BGE 80 IV 48). In der nicht unterzeichneten Eingabe vom 18. Dezember 1954 liegt daher keine gültige Beschwerdeerklärung. Da die Frist zur Einlegung einer solchen abgelaufen ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.