Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 IV 123 KI-generiert

Art. 237 StGB. Der Schutz des öffentlichen Verkehrs bezieht sich auch auf den Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht.

Geschäftsnummer BGE 81 IV 123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Cyclist Endangering Police Officer on Duty under Swiss Penal Code Article 237 The case concerns the applicability of Article 237 of the Swiss Penal Code (concerning endangering public traffic) when a cyclist collides with a police officer on duty in the street. The court reiterated its established jurisprudence that the protection afforded by Article 237 extends to pedestrian traffic and does not require a concrete common danger or the endangerment of a larger group of people; the endangerment of a single person can suffice. Consequently, the court reasoned that there is no basis to exclude a police officer performing his duties on the street from the protection of public traffic under Article 237, as his presence is inherently part of that traffic, and the argument to the contrary was deemed untenable and previously rejected by the Cassation Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 237 StGB. Der Schutz des öffentlichen Verkehrs bezieht sich auch auf den Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Strassenverkehrsrecht Fahrradunfall Gemeingefahr polizeiliche Generalklausel Straftaten gegen den öffentlichen Frieden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 75 IV 124
die Gefährdung eines grösseren Kreises von Personen voraussetzt; die Gefährdung eines einzelnen kann genügen (BGE 75 IV 124 Erw.
BGE 76 IV 124
BGE 80 IV 183
2, 245 ff.; BGE 80 IV 183).
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Volltext

Urteilskopf

81 IV 123

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. April 1955 i.S. Siegrist gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 237 StGB.

Der Schutz des öffentlichen Verkehrs bezieht sich auch auf den Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht.

Erwägungen ab Seite 123

BGE 81 IV 123 S. 123

Aus den Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 237 StGB auch den Fussgängerverkehr, wobei hiefür ebenfalls gilt,

BGE 81 IV 123 S. 124

dass der Schutz des öffentlichen Verkehrs nicht eine konkrete Gemeingefahr, d.h. die Gefährdung eines grösseren Kreises von Personen voraussetzt; die Gefährdung eines einzelnen kann genügen (BGE 75 IV 124 Erw. 3; BGE 76 IV 124 Erw. 2, 245 ff.; BGE 80 IV 183). Dann ist aber schlechthin nicht einzusehen, warum ein Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht, dieses Schutzes nicht ebenfalls teilhaftig sein sollte. Die gegenteilige Auffassung, die KARMANN unter Hinweis auf ein vom Obergericht des Kantons Luzern bestätigtes Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht, 65 S. 204, erwähnt, ist nicht haltbar. Dass der Polizist sich in Ausübung seiner Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf der Strasse befindet, ist sicher kein Grund, ihn vom Schutze des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 StGB auszunehmen; er steht deswegen nicht ausserhalb dieses Verkehrs. Der Kassationshof hat denn auch bereits im Urteil vom 3. Mai 1952 in Sachen Walser Erw. 1 diesen Standpunkt eingenommen, und zwar ebenfalls zu Gunsten eines Polizeimannes, der in die Fahrbahn des angeklagten Automobilführers getreten war, um ihn mit dem Lichtzeichen einer Taschenlampe zum Anhalten aufzufordern. In diesem Urteil hat der Kassationshof die Rüge, dass Art. 237 StGB nicht angewendet werden könne, weil nur ein Polizeimann gefährdet worden sei, geradezu als mutwillig bezeichnet.