Arrest Authority Fee Supervision Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertArrest Authority Fee Supervision Jurisdiction A petitioner seeking an arrest order was required by the arrest authority (a court president) to pay a CHF 30 advance on costs and subsequently filed a complaint with the cantonal supervisory authority for debt collection and bankruptcy, arguing the fee was excessive under the Debt Collection and Bankruptcy Act (DCBA) fee schedule. The cantonal supervisory authority dismissed the complaint for lack of jurisdiction, a decision upheld on appeal by the Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber. The court reasoned that arrest authorities, being judicial rather than executive debt enforcement organs, are not subject to the supervision of the debt collection and bankruptcy supervisory authorities, as appeals are prohibited against arrest orders under Art. 279 para. 1 DCBA; consequently, issues concerning the correct application of the fee schedule by the arrest authority fall outside the supervisory authorities' competence, irrespective of Art. 16 of the fee schedule, which only grants supervision over costs related to proceedings handled by subordinate DCBA organs.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Über die richtige Anwendung des Gebührentarifs durch eine Arrestbehörde haben die Aufsichtsbehörden nicht zu entscheiden. Art. 16 des Gebührentarifs, Art. 17 ff. und 279 SchKG.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is cited by the reasoning to establish that no appeal or recourse is available against the arrest order, underpinning the jurisdictional finding.
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Volltext
Urteilskopf
81 III 36
12. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Januar 1955 i. S. Schüpbach.
Regeste
Über die richtige Anwendung des Gebührentarifs durch eine Arrestbehörde haben die Aufsichtsbehörden nicht zu entscheiden.
Art. 16 des Gebührentarifs, Art. 17 ff. und 279 SchKG.
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 81 III 36 S. 36
A.- Johann Schüpbach stellte bei der Arrestbehörde (Gerichtspräsident) von Büren ein Arrestgesuch gegen Werner Krieg. Die Behörde forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 30.-. Der Gesuchsteller fand diesen Betrag übersetzt und führte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit Hinweis auf den Gebührentarif zum SchKG.
B.- Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 5. Januar 1955 wegen fehlender Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein.
C.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Gesuchsteller an der Beschwerde fest.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gegen den Arrestbefehl findet weder Berufung noch Beschwerde statt (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Die Arrestbehörden
BGE 81 III 36 S. 37
unterstehen somit nicht den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs. Übrigens sind ihre Aufgaben in den meisten Kantonen einem Richter übertragen. Somit kommt aber eine Beschwerdeführung bei den Aufsichtsbehörden auch nicht in Frage wegen der Art der Anwendung des Gebührentarifs zum SchKG durch die Arrestbehörden. Nichts Abweichendes folgt aus Art. 16 des Gebührentarifs, wonach die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen über die richtige Anwendung des Tarifs wachen. Das versteht sich nur im Bereich der ihnen nach dem Gesetze zustehenden Aufsichtsgewalt, also nur hinsichtlich der Kostenverfügungen der ihnen unterstellten Organe des Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahrens. Diese Grenzen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden sind auch in Tariffragen zu beachten (vgl. BLUMENSTEIN'Handbuch S. 133; JAEGER, N 4 zu Art. 17 SchKG). Daran konnte und wollte die erwahnte Vorschrift des geltenden Tarifs als einer vom Bundesrat auf Grund von Art. 16 SchKG erlassenen Verordnung nichts ändern.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.